Ro 2020/04/0008 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein nicht ausreichend konkreter Spruch eines Straferkenntnisses kann nicht zu dessen Aufhebung führen. Das VwG ist verpflichtet, den Spruch innerhalb der rechtzeitig angelasteten Tatumschreibung selbst zu korrigieren und damit gemäß § 50 VwGVG 2014 in der Sache zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 13.7.2020, Ra 2018/11/0167, 0168, Rn. 16, mwN). Umgekehrt besteht allerdings keine Befugnis des VwG zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG 2014 hinaus (vgl. VwGH 14.9.2020, Ra 2020/02/0103, Rn. 29, mwN).