Ro 2020/04/0008 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei dem, wenn auch in Form einer ersatzlosen Behebung des bei ihm angefochtenen Bescheides ergangenen, angefochtenen Erkenntnis des BVwG handelt es sich um eine Entscheidung in der Sache (vgl. - dort zur ersatzlosen Behebung auf Grund von Unzuständigkeit - VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 19; vgl. zur Einstellung des Strafverfahrens als Sachentscheidung VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0006, Rn. 9, mwN). Der Umstand, dass das BVwG die Einbeziehung bestimmter Sachverhaltselemente als eine unzulässige Ausweitung der Sache angesehen und daher abgelehnt hat, ist nicht gleichbedeutend mit einer Verweigerung der "Entscheidung in der Sache".