JudikaturVwGH

Ro 2023/04/0013 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Der VwGH hat nicht beanstandet, dass eine Datenschutzbeschwerde gegen mehrere Personen als Verantwortliche gerichtet war (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 36 ff); dies steht auch in Einklang mit der Definition des Verantwortlichen ("allein oder gemeinsam mit anderen") sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Weiters hat der VwGH dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 f, wo die DSB eine gegen einen namentlich genannten Polizeibeamten gerichtete Datenschutzbeschwerde als gegen die Landespolizeidirektion gerichtet ansah). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Beschwerdegegners gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 DSG nur zu enthalten hat, soweit dies zumutbar ist. Wenn es nach dem DSG Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss. Richtet sich die Datenschutzbeschwerde jedoch (unzweifelhaft) gegen eine bestimmte Person (oder Stelle), die allerdings nicht Verantwortlicher für die betreffende Datenverarbeitung ist, dann ist diese Datenschutzbeschwerde abzuweisen (vgl. wiederum VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 42, dort iZm mit einer gegen zwei voneinander zu unterscheidende Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde, wobei nur einer der beiden Genannten als Verantwortlicher in Betracht kam; vgl. weiters VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 29, dort iZm einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Auskunft, wobei auch das Auskunftsbegehren an den in der Datenschutzbeschwerde genannten Rechtsträger gerichtet war).

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