Ro 2023/04/0013 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das BVwG ist - zumindest implizit - davon ausgegangen, dass ein Austausch der Person des Verantwortlichen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt. Dies ist im Hinblick auf die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu etwa VwGH 8.2.2022, Ro 2021/04/0033, Rn. 8, wonach "Sache" des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides gebildet hat) jedenfalls bei einer geltend gemachten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (somit der behaupteten Rechtswidrigkeit eines in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Vorgangs) nicht als rechtswidrig anzusehen.