Universitäten iSd UG dürfen nur für ordentliche Studien, gesetzlich bestimmte Universitätslehrgänge und individuelle Bachelor- und Masterstudien gesetzlich festgelegte akademische Grade verleihen. Auch in Bezug auf andere inländische postsekundäre Bildungseinrichtungen ist jeweils gesetzlich festgelegt, welche akademischen Grade diese Bildungseinrichtungen Absolventinnen und Absolventen welcher Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgänge verleihen dürfen, so etwa in § 8 Abs. 1 PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, für nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditierte Privathochschulen, in § 6 Abs. 2 FHG, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020, für Fachhochschulen, in § 35 Z 15 und Z 16 iVm § 64 Abs. 1 iVm § 65 Abs. 1 und 2 sowie § 65a Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 129/2017 bzw. BGBl. I Nr. 32/2018, für öffentliche Pädagogische Hochschulen. Ausgehend von dieser Regelungssystematik kann nur ein in Österreich gesetzlich festgelegter und in diesem Sinn staatlich anerkannter, von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehener akademischer Grad gemäß § 88 Abs. 1a erster Fall UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 in öffentliche Urkunden eingetragen werden.
Rückverweise