Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des M A, in W, vertreten durch Dr. Hannes Winkler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 7a/Seitzergasse, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2023, Zl. W280 2253141 1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
2 Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 20. April 2023, Ra 2023/01/0090 4, den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit einer außerordentlichen Revision ab.
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2023, E 1035/2023 19, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende als „Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gem. Art 133 Abs 1 B VG“ bezeichnete außerordentliche Revision.
5 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN).
6 Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „4. Begründung/Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits als auch (überwiegend) Revisionsgründe darstellen, nicht (vgl. auch VwGH 14.9.2023, Ra 2023/01/0168, mwN).
7 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2024