Die Eintragung eines von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU-Mitgliedstaates verliehenen akademischen Grades in den Reisepass in jener abgekürzten Form, wie er im Sitzstaat der Einrichtung staatlich anerkannt ist und wie der Antragsteller zum Führen dieses akademischen Grades im Sitzstaat berechtigt ist, gewährleistet das Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger (vgl. etwa EuGH 4.10.2024, Mirin, C-4/23, Rn. 53 bis 57, zur Anerkennung des Namens eines Unionsbürgers in der Form, wie er in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde).
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