Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M A in W, vertreten durch Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gumppstraße 53 55, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. März 2022, Zl. VGW 103/040/12055/2021 9, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Die Revision wird abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 24. Juni 2021 wies der Bürgermeister der Stadt Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines österreichischen Staatsbürgers, vom 17. Juli 2020 auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit der Eintragung des akademischen Grades „Dr.Sc.“ ab und versagte die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit der „begehrten Eintragung ‚Dr.Sc.‘“. Als Rechtsgrundlage stützte sich die belangte Behörde auf § 22a Abs. 1 lit. c Passgesetz 1992 (PassG) iVm § 6 Abs. 1 Passgesetz Durchführungsverordnung (PassG DV) iVm § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 (UG) und Art. 54 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG).
2 Begründend führte die belangte Behörde, gestützt auf eine Beurteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF), zusammengefasst aus, bei der näher genannten privaten, in Polen staatlich anerkannten Hochschule (im Folgenden: „XY University“) handle es sich um eine „staatlich anerkannte Bildungseinrichtung“ jedoch ohne Promotionsbefugnis für die Verleihung eines „Doctor of Science in Business Administration“, abgekürzt „Dr.Sc.“. Der vom Revisionswerber vorgelegte Verleihungsnachweis sei keine Verleihungsurkunde betreffend eines akademischen Grades, sondern eine Abschlussbescheinigung. Es erwachse dem Revisionswerber daher nach Art. 54 der Richtlinie 2005/36/EG kein Recht auf Eintragung, zumal diese Bestimmung voraussetze, dass die betreffende Person zum Führen eines bestimmten akademischen Grades in ihrem Herkunftsmitgliedstaat berechtigt sei. Eine Eintragung der Bezeichnung „Dr.Sc.“ sei daher gemäß § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88a Abs. 1a UG nicht möglich.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision zulässig sei.
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass es sich bei der „XY University“ um eine private, in der Republik Polen staatlich anerkannte Hochschule ohne Promotionsrecht handle. Der von der „XY University“ verliehene „Titel“ „Dr.Sc.“ scheine im Verzeichnis der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nicht auf und sei auch nicht Bestandteil der Meldung [der „XY University“ nach dem Hochschul Qualitätssicherungsgesetz HS QSG] an diese Agentur gewesen.
In § 5 der Richtlinien der „XY University“ seien unter anderem „Titel“ wie etwa „Dr.sci.“, „Dr.oec.“, „Dr.P.A.“ oder „Dr. Jur.“ aufgelistet. Ein „Titel“ „Dr.Sc.“ werde hingegen nicht ausgewiesen. Zudem werde ausgeführt, dass es sich bei diesen Graden um „universitätseigene Grade“ handle, die „nicht identisch mit der Qualifikation aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien in der Republik Polen (Lisencjat, Magister, Master, Doktorat)“ seien.
In Polen bestehe keine Rechtsgrundlage zur Führung eines akademischen „Titels“ „Dr. Sc.“, der von der „XY University“ verliehen worden sei.
Der Revisionswerber habe in Österreich keinen „Antrag auf Anerkennung bzw. Nostrifizierung des Titels ‚Doctor of Science in Business Administration‘ (‚Dr.Sc.‘)“ gestellt.
Die Ermittlung der polnischen Rechtslage gründe sich auf die Auskünfte der „Wissenschaftsbehörden“ (Schreiben des BMBWF auf der Grundlage von Auskünften der polnischen Behörden).
5 Rechtlich beurteilte das Verwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, dass gemäß § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG die Eintragung des von der „XY University“ verliehenen „Titels“ „Dr.Sc.“ nicht zulässig sei, weil dieser „Titel“ in der Republik Polen nicht anerkannt und der Revisionswerber nicht berechtigt sei, diesen „Titel“ in polnischen Urkunden zu führen. Die Passversagung sei daher zu Recht erfolgt.
6 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht unter Verweis auf „§ 88 Absatz 1 Universitätsgesetz im Anwendungsbereich des § 6 Absatz 1 PassG DV“ mit fehlender Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes) zur Rechtsfrage, ob es für eine Eintragung eines in der Europäischen Union erworbenen „akademischen Titels“ in einem österreichischen Reisepass darauf ankomme, dass dieser „Titel“ im Herkunftsland staatlich anerkannt sei.
7 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag auf Abänderung, in eventu Aufhebung dieser Entscheidung gegen Aufwandersatz. Im ergänzenden Zulässigkeitsvorbringen verwies die Revision im Gegensatz zum Verwaltungsgericht (richtig) auf § 88 Abs. 1a UG.
8 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
9 Die Revision ist zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG dargelegten Rechtsfrage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtslage
10 Die §§ 3, 14 und § 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839 jeweils in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, sowie § 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2006 lauten auszugsweise:
„ Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen
§ 3. (1) ...
(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. ...
(2a) ... An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.
...
(2c) Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen im Sinne des Abs. 2a sind nur in abgekürzter Form einzutragen. Dies gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für hochgestellte geschlechtsspezifische Zusätze.
...
Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen
§ 7. Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.
...
Paßversagung
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,
...
Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen
§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
...
c) akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
...
des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Auftragsverarbeiter gemäß § 3 Abs. 6 zu übermitteln.
...“
11 § 6 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz Durchführungsverordnung PassG DV), BGBl. II Nr. 223/2006 in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 325/2021, lautet:
„ Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen
§ 6. (1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.
(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Personaldatenseite. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.“
12 Die §§ 51, 54, 55, 56, 87 und 88 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 UG), BGBl. I Nr. 120/2002 in der gemäß § 6 Abs. 1 PassG DV maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 20/2021, lauten auszugsweise:
„ II. Teil
Studienrecht
...
Begriffsbestimmungen
§ 51. ...
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
...
10. Bachelorgrade sind akademische Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten ‚Bachelor‘ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad ‚Bachelor of Education‘ (‚BEd‘) ab.
11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten ‚Master‘ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. ‚Diplom-Ingenieurin/Diplom Ingenieur‘, abgekürzt ‚Dipl. Ing.‘ oder ‚DI‘; für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad ‚Doctor medicinae universae‘, abgekürzt ‚Dr. med. univ.‘, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad ‚Doctor medicinae dentalis‘, abgekürzt ‚Dr. med. dent.‘, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad ‚Magistra pharmaciae“ oder ‚Magister pharmaciae‘, jeweils abgekürzt ‚Mag. pharm.‘, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad ‚Master of Education (‚MdE‘) ab.
...
14. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten ‚Doktorin‘ oder ‚Doktor‘, abgekürzt ‚Dr.‘, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder ‚Doctor of Philosophy‘, abgekürzt ‚PhD‘.
...
21. Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
...
23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
...
Ordentliche Studien
§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master-, Erweiterungs- und Doktoratsstudien einzurichten. ...
...
(4) Die Dauer von Doktorratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als ‚Doctor of Philosophy‘ Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad ‚Doctor of Philosophy‘, abgekürzt ‚PhD‘, verliehen werden.
...
Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. ...
...
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad ‚Bachelor‘, abgekürzt ‚BA‘, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad ‚Magistra‘ bzw. ‚Magister‘, abgekürzt, jeweils ‚Mag,‘ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad ‚Master‘, abgekürzt, ‚MA‘ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademischen Grad ‚Diplom Ingenieurin‘ bzw. ‚Diplom Ingenieur‘, abgekürzt, jeweils ‚Dipl. Ing.‘ oder ‚DI‘ zu verleihen.
Universitätslehrgänge
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.
...
6. Abschnitt
Akademische Grade
Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung
§ 87. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit den festgelegten Mastergrad oder die festgelegte akademische Bezeichnung durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
...
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 87a. (1) In den Curricula von Universitätslehrgängen dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
...
Führung akademischer Grade
§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) ‚Mag.‘, ‚Dr.‘ und ‚Dipl.-Ing.‘ (‚DI‘) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.“
13 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22 52 (im Weiteren: Richtlinie 2005/36/EG), in der vorliegend maßgeblichen, konsolidierten Fassung, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132 170, lauten auszugsweise:
„ Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.
Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln über den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.
Diese Richtlinie gilt auch für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben.
...
Artikel 54
Führen von Ausbildungsbezeichnungen
Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihre im Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.“
Vorbemerkung
14 Mit einem Antrag gemäß § 7 PassG, wie vorliegend dem Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Reisepasses mit der Eintragung „Dr.Sc.“, wird ein insofern antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren eingeleitet, das entweder mit der Ausstellung des Reisepasses oder mit der Erlassung eines Bescheides endet. Die Erlassung eines Bescheides ist nicht erforderlich, wenn die Behörde dem Antrag vollinhaltlich entspricht. Ansonsten ist der Antrag auf Ausstellung des Reisepasses bescheidmäßig abzuweisen (vgl. Fuchs/Keplinger , Passgesetz 1992, 5. Auflage [2021] 46; vgl. zum bescheidmäßigen Abspruch über die Versagung eines Realaktes VwGH 29.6.2023, Ro 2021/01/0014, Rn. 41, mit Verweis auf VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, mwN).
15 Die Gründe für die Passversagung sind in § 14 Abs. 1 PassG geregelt. Gemäß dessen Z 1 ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag. Gemäß § 3 Abs. 2a zweiter Satz PassG handelt es sich bei akademischen Graden, die auf Grund des Gesetzes wie vorliegend wesentlich gemäß § 88 UG in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, um ein identitätsbezogenes Datum. Vermag der Passwerber den Nachweis dieses identitätsbezogenen Datums, dessen Eintragung er beantragt, zur Festlegung seiner Identität nicht zweifelsfrei zu erbringen, ist ihm die Ausstellung des Reisepasses mit den beantragten Eintragungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 PassG zu versagen (vgl. noch zur Rechtslage vor dem Passgesetz 1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2006 VwGH 13.3.2001, 98/18/0264).
16 Vorliegend war demnach von der belangten Behörde entweder dem Revisionswerber ein Reisepass mit der beantragten Eintragung „Dr.Sc.“ auszustellen, oder die beantragte Ausstellung des gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 PassG zu versagen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde im abweisenden Bescheid kann jedoch die Passversagung nicht auf § 22a PassG, der nur die Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen nicht jedoch die Gründe für die Passversagung regelt, gestützt werden.
Eintragung eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021
17 Die vom Revisionswerber beantragte Ausstellung eines Reisepasses mit der Eintragung der ihm von der „XY University“ verliehenen Bezeichnung „Dr.Sc.“ setzt gemäß § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a zweiter Fall UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 voraus, dass es sich erstens bei der „XY University“ um eine in der Republik Polen „anerkannte postsekundäre Einrichtung“ und zweitens bei der von der „XY University“ verliehenen Bezeichnung um einen „akademischen Grad“ handelt.
18 Die Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der dem Revisionswerber von der „XY University“ verliehene „Titel“ „Doctor of Science in Business Administration“, abgekürzt „Dr.Sc.“, in der Republik Polen staatlich nicht anerkannt sei, der Revisionswerber daher nicht berechtigt sei, diesen „Titel“ in der Republik Polen zu führen und deshalb diese Bezeichnung nicht als akademischer Grad im Reisepass einzutragen und die Ausstellung eines Reisepasses mit der beantragten Eintragung zu versagen sei.
19 Maßgeblich ist vorliegend die Rechtsfrage, ob der Begriff „akademischer Grad“ in § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 in Bezug auf die beantragte Eintragung einer von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen EU Mitgliedstaates verliehenen Bezeichnung in einen Reisepass die staatliche Anerkennung dieser Bezeichnung als akademischer Grad im Sitzstaat der Bildungseinrichtung voraussetzt.
20 Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art. 18 B VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (vgl. etwa VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003, Rn. 18, mwN).
„Akademischer Grad“ iSd § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021
21 § 6 Abs. 1 PassG-DV verweist in Bezug auf die Voraussetzungen für die Eintragung akademischer Grade auf § 88 UG „in der Fassung des Bundesgesetzes“ BGBl. I Nr. 20/2021. § 6 Abs. 1 PassG DV legt mit § 88 UG nicht nur das Verweisungsobjekt fest, sondern enthält auch die Angabe der verwiesenen Fassung. Es handelt sich somit bei § 6 Abs. 1 PassG DV um eine „statische“ Verweisung (vgl. etwa VfGH 21.6.2017, G 329/2016, Rn. 75; vgl. auch VwGH 3.4.2023, Ra 2021/12/0032, Rn. 17, mwN). Der Begriff „akademischer Grad“ in § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a zweiter Fall UG ist daher auf Basis der Rechtslage des UG idF des gemäß § 143 Abs. 60 UG mit 8. Jänner 2021 in Kraft getretenen BGBl. I Nr. 20/2021 auszulegen.
22 Der 6. Abschnitt „Akademische Grade“ des II. Teils „Studienrecht“ des UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 regelt in den §§ 87 bis 89 die Verleihung akademischer Grade und akademischer Bezeichnungen (§ 87 und § 87a), das Führen akademischer Grade (§ 88) und den Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen (§ 89). Der Begriff „akademischer Grad“ als solcher wird jedoch im UG nicht definiert.
23 Die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 UG für die einzelnen ordentlichen Studien (vgl. § 51 Abs. 2 Z 2 UG) durch öffentliche Universitäten zu verleihenden akademischen Grade, und zwar Bachelor-, Master- und Doktorgrade sind für Bachelorstudien in § 51 Abs. 2 Z 10, für Masterstudien in Z 11 und für Doktoratsstudien in Z 14 festgelegt. Ebenso sind die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 UG für Universitätslehrgänge (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG) durch öffentliche Universitäten zu verleihenden akademischen Grade (Mastergrade) in § 51 Abs. 2 Z 23 UG festgelegt. Schließlich legt § 55 Abs. 4 UG fest, welche akademischen Grade an Absolventinnen und Absolventen von individuellen Bachelor- und Masterstudien zu verleihen sind. Demnach dürfen Universitäten iSd UG nur für ordentliche Studien, gesetzlich bestimmte Universitätslehrgänge und individuelle Bachelor- und Masterstudien gesetzlich festgelegte akademische Grade verleihen.
24 Auch in Bezug auf andere inländische postsekundäre Bildungseinrichtungen ist jeweils gesetzlich festgelegt, welche akademischen Grade diese Bildungseinrichtungen Absolventinnen und Absolventen welcher Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgänge verleihen dürfen, so etwa in § 8 Abs. 1 Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, für nach den Bestimmungen des Hochschul Qualitätssicherungsgesetzes (HS QSG) akkreditierte Privathochschulen, in § 6 Abs. 2 Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2020, für Fachhochschulen, in § 35 Z 15 und Z 16 iVm § 64 Abs. 1 iVm § 65 Abs. 1 und 2 sowie § 65a Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 129/2017 bzw. BGBl. I Nr. 32/2018, für öffentliche Pädagogische Hochschulen.
25 Ausgehend von dieser Regelungssystematik kann nur ein in Österreich gesetzlich festgelegter und in diesem Sinn staatlich anerkannter, von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung verliehener akademischer Grad gemäß § 88 Abs. 1a erster Fall UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 in öffentliche Urkunden eingetragen werden.
26 Zweck der Bestimmung des § 88 UG ist unter anderem die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden (vgl. die Materialien zu § 67 Universitäts Studiengesetz UniStG, RV 588 BlgNR 20. GP, 100, der Vorgängerbestimmung des § 88 UG), wobei seit dem Universitätsrechts Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81, „im Hinblick auf die Vielzahl und Unterschiedlichkeit ausländischer akademischer Grade und die Vielfalt der Schriften und Sprachen ... lediglich die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden verlangt werden kann“ (vgl. die Materialien zum Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, RV 1134 BlgNR 24. GP, 94).
27 Angesichts des Zwecks der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden und der Beschränkung der Eintragung ausländischer akademischer Grade in öffentliche Urkunden durch das Universitätsrechts Änderungsgesetz 2009 auf solche, die von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU- bzw. EWR Mitgliedstaates verliehen wurden, sind unter dem Begriff „akademischer Grad“ in § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 jene sowohl von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, als auch von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU bzw. EWR Mitgliedstaates an Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgängen verliehene Bezeichnungen zu verstehen, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung als akademischer Grad staatlich anerkannt sind.
28 Obwohl für die Ausstellung von Personalausweisen die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig sind, ist bei der Ausstellung von Reisedokumenten das Unionsrecht, insbesondere das durch Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beachten (vgl. EuGH 22.2.2024, Directia pentru Evidenta Persoanelor si Administrarea Bazelor de Date , C 491/21, Rn. 38, mwN). Gleiches gilt für die Anerkennung akademischer Grade zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese fällt zwar als Teil der Bildungspolitik in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, jedoch ist dabei einerseits auf unionsrechtliche Regelungen im Bereich des Berufsrechts (etwa die Richtlinie 2005/36/EG), andererseits auf die Rechte der Unionsbürger, wie etwa das Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, Bedacht zu nehmen (vgl. Obwexer , Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Anerkennung akademischer Grade, zfhr 2016/1, 2 und 10).
29 Die Eintragung eines von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU Mitgliedstaates verliehenen akademischen Grades in den Reisepass in jener abgekürzten Form, wie er im Sitzstaat der Einrichtung staatlich anerkannt ist und wie der Antragsteller zum Führen dieses akademischen Grades im Sitzstaat berechtigt ist, gewährleistet das Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger (vgl. etwa EuGH 4.10.2024, Mirin , C 4/23, Rn. 53 bis 57, zur Anerkennung des Namens eines Unionsbürgers in der Form, wie er in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde). Die in Rn. 27 dargelegte Auslegung des Begriffs „akademischer Grad“ entspricht dem auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten beruhenden unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. zum auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten beruhenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Richtlinie 2005/36/EG EuGH 6.12.2018, Preindl , C 675/17, Rn. 34, 35, mwN).
30 Gemäß § 27 Abs. 1 HS QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2020, sind Studien ausländischer Bildungseinrichtungen, die 1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und 2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen. Die Bildungseinrichtungen dürfen gemäß § 27 Abs. 5 HS QSG erst nach positiver Entscheidung des Meldeverfahrens den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen. Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist zwar gemäß § 27 Abs. 7 HS QSG keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen Graden verbunden und es gelten die Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Jedoch setzt gemäß § 27a Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 und 2 HS QSG die positive Entscheidung des Meldeverfahrens den urkundlichen Nachweis der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 51 Abs. 2 Z 1 UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat voraus. Demnach liegt sowohl der Aufnahme und Durchführung des Studienbetriebs als auch der Verleihung von akademischen Graden an Absolventinnen und Absolventen dieser Studien in Österreich die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat der dort anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugrunde. Auch das „Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus der EU/EWR“ nach den §§ 27 und 27a HS QSG zeigt daher, dass der Gesetzgeber die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat der dort anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung verlangt.
31 Soweit die Revision auf Art. 54 der Richtlinie 2005/36/EG Bezug nimmt, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen und gilt nach ihren Art. 1 und 2 nur, soweit der in Rede stehende Beruf im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist (vgl. EuGH 2.3.2023, A [Erzieher] , C 270/21, Rn. 32 und 33). Sie regelt daher nicht generell das Führen von einem in einem Mitgliedstaat verliehenen akademischen Grad in einem anderen Mitgliedstaat.
32 Das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 71/1999, von der Republik Polen mit 17. März 2004 ratifiziert, regelt die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und -abschlüssen zwischen den Vertragsstaaten. Gemäß Art. VI.3 lit. b dieses Übereinkommens hat die in einer Vertragspartei erfolgte Anerkennung einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Hochschulqualifikation das Führen eines akademischen Grades in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei vorliegend § 88 UG (vgl. RV 1159 BlgNR 20. GP, 44) zur Folge. Ob und welche akademische Grade in einen österreichischen Reisepass einzutragen sind, bestimmt sich jedoch ausschließlich nach § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021. Der Hinweis in der Revision auf das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen vermag daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.
33 Aus der von der Revision dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 PassG DV ergibt sich nichts anderes. Im in der Revision zitierten Erkenntnis VwGH 27.7.2017, Ro 2016/22/0017, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der hier wesentlichen Rechtsfrage der Anerkennung der einzutragenden Bezeichnung als akademischer Grad im Sitzstaat der Einrichtung als Voraussetzung für die Eintragung in eine öffentliche Urkunde auseinander. Die ebenfalls in der Revision zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.2001, 98/18/0264, sowie VwGH 19.12.2005, 2000/12/0051) betrafen noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des UG. Letzteres gilt auch für das zitierte Erkenntnis VwGH 17.2.2000, 96/18/0550.
34 Zusammengefasst sind unter den Begriff „akademischer Grad“ im Sinne des § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG idF BGBl. I Nr. 20/2021 solche von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen eines EU bzw. EWR Mitgliedstaates Absolventinnen und Absolventen von Studien und Hochschul- bzw. Universitätslehrgängen verliehenen Bezeichnungen zu verstehen, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung staatlich als „akademischer Grad“ anerkannt sind.
Fallbezogene Beurteilung
35 Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt handelt es sich bei der „University XY“ zwar um eine private, in der Republik Polen (Sitzstaat) staatlich anerkannte Hochschule, jedoch ohne Promotionsrecht. Überdies ist die von der „XY University“ dem Revisionswerber verliehene Bezeichnung „Dr.Sc.“ in der Republik Polen staatlich nicht anerkannt. Der Revisionswerber ist nicht berechtigt, diese Bezeichnung dort zu führen.
36 Soweit die Revision diese Feststellungen bekämpft, richtet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende krasse Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung vermag die Revision in Bezug auf die bekämpften Feststellungen, die das Verwaltungsgericht auf die schriftlichen Stellungnahmen des BMBWF stützte, nicht aufzuzeigen (vgl. zum Prüfmaßstab der krassen Fehlbeurteilung bei der Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof auch nach Zulassung der Revision etwa VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0383, Rn. 11; 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 24 ff, mwN).
37 Ebenso wenig vermag die Revision in Bezug auf diese Feststellungen einen wesentlichen Mangel des Ermittlungsverfahrens aufzuzeigen (vgl. zum Erfordernis die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, etwa VwGH 18.7.2023, Ra 2022/12/0049, Rn. 39 ff, mit Hinweis auf VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059, Rn. 23).
38 Dem Revisionsvorbringen, dass von der „XY University“ nach dem HS QSG in Österreich zur Meldung beantragte Studien gemäß § 27 HS QSG positiv entschieden worden seien, ist entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dem Revisionswerber der „Titel“ „Dr.Sc.“ nicht nach Abschluss eines Studiums verliehen wurde, über das ein positiv entschiedenes Meldeverfahren iSd § 27 Abs. 5 HS QSG aufscheint.
39 Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der dem Revisionswerber von der „XY University“ verliehene „Titel“ „Dr.Sc.“ in der Republik Polen, dem Sitzstaat der „XY University“, staatlich nicht als akademischer Grad anerkannt ist, handelt es sich bei dieser Bezeichnung nicht um einen akademischen Grad im Sinne des § 6 Abs. 1 PassG DV iVm § 88 Abs. 1a UG. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Eintragungsvoraussetzungen verneint und die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen.
Ergebnis
40 Die Revision war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
41 Der Anregung der Revision auf Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, „dass ein in einem anderen EU Mitgliedstaat verliehener Titel, welcher vergleichbar ist mit jenen Titeln, die in Österreich verliehen werden, aufgrund nationaler Vorschriften nicht geführt bzw. in das Reisedokument eingetragen werden kann“, war bereits deshalb nicht nachzukommen, weil sich die Fragestellung vom festgestellten Sachverhalt entfernt und insofern hypothetisch bleibt (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen etwa EuGH 24.10.2024, C 476/23, Star Post , Rn. 27, mwN). Daran ändert auch der Hinweis in der Revision auf „Art. 1 Anerkennungsübereinkommen Lissabon 1997“ und „Art. 54 iVm Art. 11 Buchstabe Nr. 1 der Richtlinie 35/2006EG“ (gemeint wohl die Richtlinie 2005/36/EG) nichts.
42 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte schon gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd Art. 47 GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. dazu etwa VwGH 26.9.2024, Ro 2024/01/0003, Rn. 42, mwN).
43 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. März 2025