Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des A, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 14. November 2024 mündlich verkündete und am 27. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/005/10647/2024-39, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) infolge der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers, eines ungarischen Staatsangehörigen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) (Spruchpunkt I.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig (Spruchpunkt II.).
Begründend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine rechtskräftige Strafverfügung des Zollamts Österreich vom 9. Jänner 2024, mit der dem Revisionswerber zur Last gelegt worden sei, er habe am 9. Jänner 2024 entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) näher genannte Waren im Gesamtwert von € 8.713,--aus einem Drittstaat in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt, ohne dafür die Umsatzsteuer zu entrichten, weshalb über eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,--verhängt worden sei.
Hinzu komme, dass dem Revisionswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Juni 2023 zur Last gelegt worden sei, er habe am 20. Mai 2023 ein Fahrzeug entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. k Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) auf einem Radfahrstreifen geparkt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 98,--verhängt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK von Bedeutung sein könnten. So lasse etwa eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben beziehe, einen Betroffenen als gefährlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erscheinen. Gleiches müsse auch für Tathandlungen gelten, die sich auf die Umgehung von zollrechtlichen Vorschriften bezögen, weil damit unzweifelhaft das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet werde.
Mit der Tathandlung vom 9. Jänner 2024, die der Revisionswerber zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts erst vor etwas mehr als 10 Monaten begangen habe, seien Waren im Gesamtwert von € 8.713,--vorschriftswidrig und grob fahrlässig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und sohin das wirtschaftliche Wohl der Republik Österreich gefährdet worden. Die Umstände, dass diese Übertretung aus einer Zeit nach Stellung seines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft resultiere, ein äußerst kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliege und dem Revisionswerber als ordentlichem Geschäftsführer zweier Unternehmen die zollrechtlichen Bestimmungen jedenfalls hätten bekannt sein müssen, sprächen gegen die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck gemacht, sich mit seinem Verhalten kritisch auseinandergesetzt zu haben. Vielmehr habe er dieses bagatellisiert und die Schuld an seiner Bestrafung nicht bei sich, sondern bei den einschreitenden Zollbeamten gesucht, obwohl er eingestanden habe, weder eine Rechnung über den Erwerb der eingeführten Waren bei sich gehabt noch ein Deklarationsformular ausgefüllt zu haben.
Die Übertretung der StVO vom 20. Mai 2023 stelle zwar für sich betrachtet kein nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevantes Fehlverhalten dar, trete jedoch zu der Übertretung des FinStrG vom 9. Jänner 2024 erschwerend hinzu. Das erstgenannte Verhalten liege zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts weniger als 18 Monate zurück und sei sohin ebenso gegen Ende des bisherigen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet gesetzt worden. Dem Vorbringen in der Verhandlung, wonach nicht der Revisionswerber, sondern sein Cousin die Übertretung begangen habe, sei entgegenzuhalten, dass das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum biete, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen. Das Verwaltungsgericht sei daher jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen habe, gebunden.
Im Ergebnis sei daher keine positive Prognose im Sinn der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abzugeben gewesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. für viele VwGH 5.2.2026, Ra 2025/01/0318, mwN).
7 Entscheidend ist, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 12.3.2025, Ra 2025/01/0047, mwN).
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 15.5.2025, Ra 2023/01/0320; sowie wiederum 5.2.2026, Ra 2025/01/0318, jeweils mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt betont, dass für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers ausgegangen werden könne, auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung ist (vgl. nur VwGH 3.8.2026, Ra 2026/01/0091, mwN).
10 Auch der Umstand, dass Verwaltungsübertretungen aus der Zeit nach Stellung des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft resultieren, kann zu Recht als Argument gegen die Annahme zukünftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers miteinbezogen werden (vgl. VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, mwN).
11 Der Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es sich mit einzelnen Umständen der Übertretung des § 36 Abs. 1 FinStrG und dem Charakter des Revisionswerbers in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, gelingt es zum einen nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung, zu der das Verwaltungsgericht u.a. nach einer eingehenden Befragung des Revisionswerbers und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung gelangte, insgesamt unvertretbar erfolgt und damit mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (vgl. zum Relevieren von einzelnen Aspekten der Beweiswürdigung erneut VwGH 5.2.2026, Ra 2025/01/0318; sowie weiters 27.2.2026, Ra 2026/14/0054).
12 Werden außerdem Verfahrensmängel-wie hier der Sache nach Begründungsmängel-als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0322 bis 0324, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung wird mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe sich-wenngleich in zollrechtlicher Hinsicht verspätet-„quasi selbst angezeigt“, nicht dargelegt, zumal er weder die Übertretung des § 36 FinStrG noch das dieser zugrunde liegende grob fahrlässige Verhalten in Abrede stellt.
13 Angesichts des bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG anzulegenden strengen Maßstabs (vgl. erneut VwGH 15.5.2025, Ra 2023/01/0320, unter Hinweis auf die im Gefolge der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 ergangene jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; dem folgend 27.3.2026, Ra 2025/01/0030) sowie des vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten äußerst kurzen Zeitraums des Wohlverhaltens (vgl. zum Erfordernis eines längeren Wohlverhaltens VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426, mwN) war in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der dargestellten Grundsätze bzw. Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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