Ra 2025/02/0090 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es handelt sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080), um eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne dieser Bestimmung (VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195). Nichts anderes kann für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gelten (VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0146).