Ra 2020/22/0024 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Versagung eines Reisepasses und Personalausweises ist ein Wohlverhalten von zehn Monaten für sich genommen nicht hinreichend, um eine für den Antragsteller positive Zukunftsprognose zu erzielen. Allerdings sind bei Vornahme einer derartigen Prognose neben der Schwere des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens und der Dauer des Wohlverhaltens auch die familiären und sonstigen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die wirtschaftliche Perspektive zu berücksichtigen (vgl. VwGH 2009/18/0094). Zudem muss bei einer Maßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (vgl. VwGH 6.9.2012, 2009/18/0168).