Ra 2020/22/0024 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Durch die Entziehung eines Reisepasses (und nichts anderes gilt für die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses) gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 PaßG 1992 wird das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt und muss im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 17. November 2011 in der Rs. C-430/10, Gaydarov, eine Auseinandersetzung damit erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgeht (vgl. VwGH 19.6.2012, 2009/18/0094; 25.10.2017, Fe 2016/22/0001). Bloß allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens ohne das Anführen konkreter Tatsachen, auf welche die Annahme nach § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PaßG 1992 gestützt wird, werden diesen Anforderungen an die Zukunftsprognose nicht gerecht (vgl. VwGH 6.9.2012, 2009/18/0159).