Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des M I, vertreten durch die Rast Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2025, I425 2244873 3/12E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber einen Staatsangehörigen der Türkeiim Hinblick auf seine Straffälligkeit gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung und verband damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte demnach gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2 Mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3Infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. September 2022, Ra 2022/21/0048, das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Aufhebung maßgeblich damit, dass das BVwG keine ausreichenden Feststellungen zu den Straftaten des Revisionswerbers getroffen, seine Aufenthaltsverfestigung nicht genügend berücksichtigt und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hatte.
4 Im hierauf fortgesetzten Verfahren behob das BVwG mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2022 den Bescheid des BFA vom 3. Dezember 2021 ersatzlos.
5Der Revisionswerber wurde in der Folge zwei weitere Male strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, weswegen das BFA mit Bescheid vom 29. Oktober 2024 neuerlich gegen ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung erließ und gemäß § 52 Abs. 9 FPG feststellte, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG erließ es gegen den Revisionswerber zudem ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2025 wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt werde, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Das BVwG stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der ledige und kinderlose Revisionswerber in Österreich geboren und seither abgesehen von einer Unterbrechung in den Jahren 1997 bis 2000, in welchen er temporär in der Türkei gelebt und dort vier Jahre die Volksschule besucht habe rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei. Der Revisionswerber verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Mit Wirksamkeit vom 29. Dezember 2023 wurde von der Niederlassungsbehörde festgestellt, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers erloschen sei. Über einen zuvor gestellten „Zweckänderungsantrag“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ habe die Niederlassungsbehörde bisher nicht entschieden. In Österreich würden sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und weitere Verwandte leben. Abgesehen von den Zeiten seiner wiederholten Inhaftierungen zuletzt durchgehend seit Oktober 2023 bei einem errechneten Strafende mit 22. Februar 2027 habe der Revisionswerber stets bei seinen Eltern gelebt. Ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und seinen in Österreich lebenden Angehörigen sei jedoch nicht ersichtlich; auch lebe er in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfüge über einen umfangreichen Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Von Juni 2017 bis Mai 2020 sei der Revisionswerber um sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen „in die Anonymität abgetaucht“ gewesen und habe ohne aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet gelebt. In der Türkei habe er sich zuletzt im Sommer 2016 anlässlich der Hochzeit seines Bruders für einen etwa sechswöchigen Urlaub aufgehalten. Davor habe er sich bereits regelmäßig zu Besuchszwecken in der Türkei aufgehalten, wo er auch noch Angehörige seine Großmutter und fünf Geschwister seiner Mutter sowie einen Bruder seines Vaters habe, zu denen er jedoch keinen nennenswerten Bezug oder Kontakt habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der körperlich gesunde und uneingeschränkt erwerbsfähige Revisionswerber nicht in der Lage sein solle, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, auch wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handle, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er in der Türkei keine familiäre Unterstützung erfahren würde, sei darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei gewährleistet sei und der Staat im Übrigen auch über ein ausgebautes Sozialsystem verfüge.
8 Der Revisionswerber beherrsche die deutsche und türkische Sprache und könne sich in beiden Sprachen mühelos verständigen. Er sei zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert gewesen. Abgesehen von Tätigkeiten als Koch und Kellner während seiner Anhaltung in Justizanstalten sei er während seines gesamten Inlandsaufenthaltes lediglich von 26. März 2007 bis 30. März 2007 sowie von 6. Februar 2015 bis 12. Mai 2015 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nachgegangen. In den Jahren 2014 bis 2016 und 2022 bis 2023 habe er wiederholt Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Er habe bereits zwei Therapien zur Überwindung seiner Suchtmittelabhängigkeit absolviert, sei jedoch jeweils wieder rückfällig geworden.
9 Das BVwG stellte weiters fest, dass der Revisionswerber in Österreich, beginnend mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2007, zuletzt mit Urteil dieses Gerichtes vom 15. Jänner 2024, elf Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, und legte ausführlich die diesen Verurteilungen zugrunde gelegenen Straftaten welche teils unbedingte Freiheitsstrafen zur Folge hatten dar. Rechtlich folgerte es hieraus, dass aus dem kontinuierlichen strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Revisionswerbers über einen Zeitraum von mehr als 17 Jahren, insbesondere im Bereich der gewerbsmäßigen Suchtgift , jedoch auch der qualifizierten Gewaltund Eigentumskriminalität, im Rahmen einer Gesamtschau von einer „gravierenden“ bzw. „schweren“ Straffälligkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen sei. So sei der Revisionswerber von Juni 2011 bis Jänner 2024 alleine fünf Mal wegen Suchtgifthandel verurteilt worden, wobei Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe. Neben der schieren Anzahl der seitens des Revisionswerbers verübten Verbrechen und Vergehen, wobei ihn weder offene Probezeiten noch bedingte Strafnachsichten, bedingte Haftentlassungen, Strafaufschübe oder die gerichtliche Anordnung von Bewährungshilfe oder Suchtgifttherapien von der Begehung weiterer, teils gravierender Straftaten abhalten hätten können, lege insbesondere auch die gewerbsmäßige Tatbegehung, die ihm in nicht weniger als fünf seiner Verurteilungen in Zusammenhang mit Suchtgiftkriminalität zur Last gelegt worden sei, nahe, dass er ganz offensichtlich zu „chronischer Kriminalität“ neige. Hinzu komme, dass er bereits in früheren Jahren mit Substanzen wie Mephedron, Ecstasy und Speed sowie noch bis zu seiner jüngsten Inhaftierung im Oktober 2023 mit großen, die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Mengen an Kokain gehandelt habe, wobei ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität noch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen sei, wenn es sich um so genannte „harte Drogen“ wie Kokain handle. Auch im Bereich der qualifizierten Gewaltund Eigentumskriminalität sei der Revisionswerber wiederholt in Erscheinung getreten und habe auch noch in der jüngeren Vergangenheit seine Gewaltbereitschaft zu erkennen gegeben. Zuletzt habe er am 1. Juli 2023 während eines Strafaufschubes gemäß § 39 SMG einer anderen Person einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt und dieser dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt. Einer vorangegangenen Verurteilung sei unter anderem exemplarisch zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber zu einem Einbruchsdiebstahl in einem Internetcafé beigetragen habe, indem er während der Tatausführung Aufpasserdienste geleistet, einen Passanten zunächst abgelenkt und diesem in der Folge als der Passant die Türe des Internetcafés habe zusperren/zuhalten wollen einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, der in einem Kieferbruch sowie einer Schädelprellung resultiert habe.
10 Dem persönlichen Interesse des Revisionswerbers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der qualifizierten Suchtgift sowie Gewalt und Eigentumskriminalität gegenüber. Die Interessensabwägung falle im Rahmen einer Gesamtschau auch unter zentraler Berücksichtigung des Umstandes, dass der Revisionswerber von klein auf in Österreich aufgewachsen sei, hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen sei und daueraufenthaltsberechtigte Angehörige in Gestalt seiner Eltern und seines Bruders habe vor dem Hintergrund seines gravierenden delinquenten Verhaltens über einen Zeitraum von mehr als 17 Jahren zuungunsten des Revisionswerbers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
12 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
14Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und beruft sich auf seinen mehr als zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, weswegen nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Das BVwG habe der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich kein hinreichendes Gewicht beigemessen und seine familiären Beziehungen in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt.
15Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die angesprochene Judikaturlinie zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie daher in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig ist. Außerdem käme diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im gegenständlichen Fall auch wegen der erheblichen Straffälligkeit des Revisionswerbers nicht zum Tragen (vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0294, Rn. 15, mwN).
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 BVG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2024/21/0203, Rn. 13, mwN).
17 Dass vorliegend die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks nach § 9 BFAVG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Es setzte sich mit sämtlichen fallbezogen relevanten Umständen auseinander und berücksichtigte insbesondere die in Österreich bestehenden familiären Bindungen des Revisionswerbers zu seinen Gunsten. Entgegen dem Revisionsvorbringen beachtete das BVwG auch in ausreichender Weise die lange Aufenthaltsdauer und den Umstand, dass der Revisionswerber bereits seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich niedergelassen war. Dabei kam es in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass gegenständlich die besonders schwere Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt (vgl. etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133, Rn. 19/20, mwN; dazu, dass es sich auch bei Suchtgiftdelinquenzen der vorliegenden Art um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht, vgl. etwa VwGH 10.4.2025, Ra 2025/21/0036, Rn. 14).
18 Vor diesem Hintergrund durfte das BVwG auch vertretbar davon ausgehen, dass der Revisionswerber und seine Familienangehörigen eine befristete Trennung hinzunehmen hätten. Dabei nahm es auch auf die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die familiäre Situation des Revisionswerbers in Österreich ausreichend Bedacht. Soweit in der Revision in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung behauptet wird, dass sämtliche Familienmitglieder des Revisionswerbers in Österreich lebten und zu diesen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, entfernt sich der Revisionswerber von den mit der vorliegenden Revision nicht substantiiert bekämpften gegenteiligen Feststellungen des BVwG, wonach eine solches Abhängigkeitsverhältnis ebenso wenig bestehe, wie eine reale Gefahr, dass der Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde.
19 Soweit der sich in Strafhaft befindliche Revisionswerber noch zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen führt, dass er „drogenfrei“ sei, eine suchtspezifische Therapie absolviere und seine Vergangenheit bereue, genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafein Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat, wobei dies selbst für den Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie gilt (vgl. erneut VwGH 10.4.2025, Ra 2025/21/0036, nunmehr Rn. 12, mwN).
20 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 6. März 2026
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