JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0266 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C T in G, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2024, Zl. L504 2290729-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von X und Angehörigen der Volksgruppe XY, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in X zulässig sei, und legte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der durch die Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den von ihm geltend gemachten Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK wäre zudem durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision nicht mehr gutzumachen.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Letzteres wird in dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war dem Antrag stattzugeben.

4 Von der Anhörung der belangten Behörde wurde auf Grund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2023/18/0493, mwN).

Wien, am 27. Mai 2024

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