Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M S, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 118/1/33, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024, L518 22961431/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 15. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz zur Gänze ab (I. und II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei (V.) und legte eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (VI.).
2 Mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2024, E 4106/2024 5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der Folge wurde die außerordentliche Revision eingebracht, mit welcher der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Die Revisionswerberin leide an Eierstrockkrebs und befinde sich derzeit in Behandlung. Eine adäquate Therapiemöglichkeit bestehe im Herkunftsland Georgien nicht. Die Rückkehr würde schlicht und ergreifend den Tod der Revisionswerberin zur Folge haben, da in Georgien eine entsprechende medizinische Behandlung lege artis nicht zur Verfügung stehe.
5Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war dem Antrag stattzugeben.
7Von der Anhörung der belangten Behörde wurde auf Grund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. VwGH 27.5.2024, Ra 2024/19/0266, mwN).
Wien, am 10. Dezember 2024