Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der R A, vertreten durch Mag. Zlatko Petronijevic, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Antonigasse 87/Top 3 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2024, W284 2290911 1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens und Angehörige der arabischen Volksgruppe, stellte am 24. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. März 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit nur geltend macht, das BVwG hätte die getroffenen Feststellungen zu mangelnden sozialen Kontakten der Revisionswerberin in Österreich und der zumutbaren Rückkehr in näher genannte Städte nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung treffen dürfen, da sie bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufwiesen, insbesondere, weil die Revisionswerberin „über eine soziale Integration“ verfüge. Dazu hätte sich das BVwG in der gebotenen mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFAVG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, vermag die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das im Wesentlichen auf die Abwägung der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände im Zusammenhang mit (im Revisionsfall gar nicht getroffenen) aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzustellen scheint, nicht darzutun. Die Revision lässt nämlich außer Acht, dass der Revisionswerberin mit dem dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheid des BFA der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Daher hängt die Lösung des Revisionsfalles von der Intensität ihrer sozialen Kontakte in Österreich, hinsichtlich derer von der Revision die mündliche Verhandlung „insbesondere“ eingefordert wird, nicht ab. Ein Vorbringen dazu, dass die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin in Bezug auf den Asylstatus eine Verhandlung geboten hätte, enthält die Revision hingegen nicht.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Dezember 2024
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