Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G H (alias L A), 2. A M und 3. R A, alle vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2024, L518 2144069 2/16E, L518 2144081 1/48E und L518 21440761/32E, betreffend Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Die Erstrevisionswerberin, vorgeblich aserbaidschanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zweitrevisionswerber), einem armenischen Staatsangehörigen, rechtswidrig in Österreich ein. Beide stellten 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für deren 2014 in Österreich geborenen Sohn (Drittrevisionswerber) wurde 2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Schutzbedürfnis wurde mit den Problemen auf Grund der aserbaidschanischen Volksgruppenzugehörigkeit der Erstrevisionswerberin in Armenien begründet.
2Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. Dezember 2016 wurde den Revisionswerbern internationaler Schutz nicht zuerkannt, Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien (bzw. Aserbaidschan) zulässig sei und für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt.
3Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht insoweit statt, als festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wurde der Erstrevisionswerberin und dem Zweitrevisionswerber ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und dem Drittrevisionswerber ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
4 Mit 28. Mai 2021 wurde den revisionswerbenden Parteien erstmals jeweils eine „Rot Weiß RotKarte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt. Deren Gültigkeit wurde in Folge mehrmals verlängert.
5 Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 gab die Erstrevisionswerberin bekannt, bislang einen falschen Namen benutzt und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben zu haben. Sie gab ihren richtigen Namen sowie ihre armenische Staatsangehörigkeit bekannt und beantragte, ihre Daten zu berichtigen.
6Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2023 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 9. Dezember 2016 gemäß § 32 VwGVG wiederaufgenommen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2024, Ra 2023/17/0153, zurückgewiesen.
7Mit Erkenntnis vom 11. Juni 2024 wurde die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG samt Nebenaussprüchen abgewiesen.
8 Die revisionswerbenden Parteien erhoben die hier gegenständliche Revision, zu der im durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9 Im Zuge der (weiteren) Bearbeitung der Revisionssache wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister in Erfahrung gebracht, dass den revisionswerbenden Parteien bereits am 7. August 2024 bzw. am 23. Oktober 2024 neuerlich befristete Aufenthaltstitel erteilt wurden.
10Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 gab der Verwaltungsgerichtshof den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Andernfalls werde beabsichtigt, die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
11 Mit Äußerung vom 3. Oktober 2025 gaben die revisionswerbenden Parteien bekannt, dass auf Grund der erteilten Aufenthaltstitel kein rechtliches Interesse mehr an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe. Der Antrag auf Kostenersatz werde aber aufrechterhalten.
12Im Sinne dieses Vorhalts war die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, weil die aus der Erteilung von Aufenthaltstiteln folgende Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der revisionswerbenden Parteien die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidungen und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirkt (vgl. VwGH 21.11.2024, Ra 2023/21/0061, mwN).
13Gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
14Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nicht statt (vgl. VwGH 25.8.2025, Ra 2023/17/0182, mwN).
Wien, am 22. Oktober 2025
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