Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan über die Revision des S E, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2023, L504 2161822 2/14E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1Mit Bescheid vom 5. September 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Sein diesbezüglicher Antrag auf Mängelheilung wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylGDV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VI.). Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers „nach Türkei“ zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Überdies verhängte es gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die nur gegen die Spruchpunkte II. bis V. dieses Bescheids gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, wobei das Einreiseverbot der Begründung zufolge nicht auf die (mittlerweile mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, aufgehobene) Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt wurde, sondern im Hinblick auf die wegen Nichtbefolgung der ihm im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 2. Mai 2022 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung erfolgte rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers mit einer Geldstrafe von € 1.000tragend auf § 53 Abs. 2 Z 2 und 3 FPG. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Dagegen wendet sich die gegenständliche, am 3. April 2023 eingebrachte außerordentliche Revision.
4 Den mit einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister übereinstimmenden Feststellungen des BVwG zufolge war der Revisionswerber am 7. September 2022 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden.
5 Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Magistrat der Stadt Linz mit, dass dem Revisionswerber mittlerweile ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit vom 22. März 2024 bis 22. März 2025 erteilt wurde. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der Revisionswerber auch wieder seit 26. April 2024 an der Adresse seiner Ehefrau in Linz mit Hauptwohnsitz gemeldet.
6 Mit Schreiben vom 7. November 2024 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob und inwieweit trotz der nach Revisionserhebung erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels an einer (inhaltlichen) Entscheidung über die Revision noch ein rechtliches Interesse bestehe. Der Revisionswerber erstattete eine Äußerung, in der er sich ausdrücklich für klaglos gestellt erachtet.
7Im Sinne dieses Vorhalts war die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, weil die aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels folgende Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Revisionswerbers die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirkt (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, Rn. 7/9 und 10, mwN). Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15, mwN; siehe zum Ganzen auch VwGH 12.9.2023, Ra 2022/21/0028, Rn. 8 iVm Rn. 6).
8 Überdies hat die Frist des 18monatigen Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Revisionswerbers am 7. März 2022 begonnen und ist mittlerweile abgelaufen. Da das bekämpfte Einreiseverbot mit dem Ablauf seiner Dauer keine Wirkung mehr entfalten konnte, ist diesbezüglich auch aus diesem Grund das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2022/21/0119, Rn. 6, mwN).
9Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz für die Revision zuerkannt wird.
Wien, am 21. November 2024
Rückverweise