Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fé, über die Revision des Zollamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. März 2024, RV/7200047/2023, betreffend eine verbindliche Zolltarifauskunft (mitbeteiligte Partei: G GmbH, vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 27. Oktober 2022, zugestellt am selben Tag, reihte das Zollamt eine Ware mit der Bezeichnung „Einwegvenenstauer“-abweichend vom Einreihungsvorschlag der Antragstellerin und nunmehrigen Mitbeteiligten-in die Warennummer 4008 2190 00 mit einer ausgewiesenen Gültigkeitsdauer vom 27. Oktober 2022 bis 26. Oktober 2025 ein. Die Mitbeteiligte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, die mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene Einreihung sei nicht begründet worden und inhaltlich nicht korrekt. Es seien lediglich Auslegungshilfen und Erläuterungen aufgezählt und auf den Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt verwiesen worden. Es sei das Parteiengehör verletzt und keine Einsicht in diesen Befund gewährt worden. Die Waren seien in die Position 4014 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
2 Das nach abweisender Beschwerdevorentscheidung durch das Zollamt und einem in der Folge eingebrachten Vorlageantrag zuständig gewordene Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte den Bescheid dahingehend ab, dass die verfahrensgegenständliche Ware in die Warenummer 4014 9000 00 einzureihen sei. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts handle es sich bei der Ware um Einwegvenenstauer. Es sei ein dehnbares Band aus synthetischem Kautschuk mit einer Gesamtlänge von 12 Metern und einer Breite von zirka 25 Millimetern. Es sei mit einem Markennamen bedruckt und weise im Abstand von jeweils 48 Zentimetern eine Perforierung auf. Das Band sei aufgerollt und in einem quaderförmigen Karton verpackt. Der Karton habe auf einer Schmalseite eine Öffnung (Schlitz). Hier lasse sich das Band herausziehen. An den perforierten Stellen ließen sich die einzelnen Einwegvenenstauer abreißen. Auf der Außenseite des Kartons mit den Maßen 9x9x3 Zentimeter sei neben dem Markennamen und dem Namen der Mitbeteiligten ein näher genannter Text aufgedruckt. Auf der gegenüberliegenden Außenseite des Kartons sei bildlich dargestellt, wie die Ware verwendet werde.
4 Einwegvenenstauer dienten dem Unterbrechen des Blutflusses in den Venen bei der venösen Blutabnahme. Der genannte Markenname stehe für Produkte für die venöse Blutabnahme. Die Ware diene ausschließlich medizinischen Zwecken. Nach dem Vulkanisierungsprozess würden die Bänder gestanzt.
5 Die Position 4014 der Kombinierten Nomenklatur enthalte nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut Waren für medizinische Zwecke. Dem stünden die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu der Position 4014, die eine Einreihung von Waren für hygienische oder prophylaktische Zwecke in diese Position vorsähen, nicht entgegen. Denn der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln habe Vorrang vor jeder anderen Erwägung. Waren für medizinische Zwecke seien daher in die Position 4014 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Dass die Ware nicht im sterilen Zustand vorliege, stehe dem nicht entgegen.
6 Die Position 4014, die schon nach ihrem Wortlaut Waren für medizinische Zwecke umfasse, sei im Vergleich zu der Position 4008 der Kombinierten Nomenklatur die Position mit der genaueren Warenbezeichnung. Selbst wenn auch eine Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware in die Position 4008 der Kombinierten Nomenklatur in Betracht käme, würde nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) die Ware in die Position 4014 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sein, zumal die zuletzt genannte Position die genauere Warenbezeichnung enthalte.
7 Darüber hinaus weise die verfahrensgegenständliche Ware Perforierungen zum Abreißen der Venenstaubänder auf. Eine Perforierung, also die Durchlöcherung oder das Durchbrechen der Bänder, stelle eine über die Oberflächenbearbeitung hinausgehende Behandlung dar. Nicht nur die Oberfläche sei bearbeitet, sondern das Band als Ganzes sei nach dem Vulkanisierungsprozess durchlöchert worden. Solcherart bearbeitete Waren seien von einer Einreihung in die Position 4008 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen.
8 Die verfahrensgegenständliche Ware sei gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 a) in die Position 4014 9000 00 des TARIC einzureihen.
9 Die Revision sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung über die Einreihung von Einwegvenenstauern nicht vorliege.
10 Gegen diese Entscheidung richtet sich das Zollamt mit der gegenständlichen Amtsrevision.
11 Das Zollamt tritt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts bei und bringt zusätzlich vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Abänderung von verbindlichen Zolltarifauskünften durch das Verwaltungsgericht nach § 279 BAO.
12 Das Bundesfinanzgericht leitete das Vorverfahren ein. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, der Revision nicht Folge zu geben und ihr Aufwandersatz zuzusprechen. Das Bundesfinanzgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof die Revision samt den Verfahrensakten vor.
13 Mit Beschluss vom 30. Jänner 2025, EU 2025/0001-1, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Sind die Artikel 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 4 dieser Verordnung gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht, dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung über einen gemäß Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Artikel 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Sind die Artikel 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Verfahrensregeln vorsehen können, dass die Entscheidung über einen gemäß Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Artikel 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?“
14 Mit Urteil vom 13. Mai 2026, G GmbH , T-150/25, hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) für Recht erkannt:
„Art. 44 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Entscheidung eines Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 2 dieses Zollkodex gegen eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft befasst ist, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft durch die Zollbehörden zurückwirkt.“
15 Einleitend wird daran erinnert, dass fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif alleine die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen kann. Andernfalls wäre der Verwaltungsgerichtshof sonst doch in vielen Fällen - im gegebenen Zusammenhang sogar hinsichtlich der Einreihung jeder einzelnen denkbaren Ware bzw. Warengruppe - zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 15.12.2025, Ro 2023/16/0002, mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision erweist sich aufgrund der vom Zollamt aufgeworfenen Frage zur Rechtswirkung einer Beschwerdeentscheidung im Verfahren über eine verbindliche Zolltarifauskunft als zulässig; sie ist aber nicht begründet.
18 Soweit das revisionswerbende Zollamt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften damit begründet, dass das Bundesfinanzgericht diesem Rückwirkung beimesse, was die Vorschriften des UZK nicht zuließen, genügt es auf das Urteil des EuG vom 13. Mai 2026, G GmbH , T-150/25, hinzuweisen. Demnach steht Art. 44 Abs. 4 UZK einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die vorsieht, dass die Entscheidung eines Gerichts, das mit einem Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 2 UZK gegen eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft befasst ist, auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft durch die Zollbehörden zurückwirkt.
19 Gemäß Art. 44 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10. Oktober 2013, (Unionszollkodex - UZK) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht. Diese Bestimmung überlässt es den Mitgliedstaaten daher die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren zu regeln.
20 In Österreich ist in § 46 ZollR-DV vorgesehen, dass das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchst. b des UZK) bildet.
21 Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gelten gemäß § 2a BAO deren Bestimmungen sinngemäß, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. Die Bestimmungen der BAO gelten gemäß § 1 Abs. 1 BAO in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
22 Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
23 In der Sache entscheidende Erkenntnisse wirken im Rahmen des § 279 BAO nach in Österreich herrschender und vom Verwaltungsgerichtshof geteilter Ansicht ex tunc (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3 , § 279 Anm. 21; Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren I BAO 4 , § 279 Rz 12; Ritz/Koran, BAO 8, § 279 BAO Rz 18). Dies gilt nach dem Gesagten auch für Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts in Beschwerdeverfahren über verbindliche Zolltarifauskünfte.
24 Die in der Revision behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften besteht sohin nicht.
25 Das revisionswerbende Zollamt bringt darüber hinaus zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor, das Bundesfinanzgericht habe in unvertretbarer Weise die verfahrensgegenständliche Ware unter falscher Heranziehung der maßgeblichen zolltarifarischen Vorschriften nicht in die richtige Tarifposition bzw. Warennummer eingereiht. Die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Einreihung der Waren widerspreche den bestehenden Verordnungen und den Erläuterungstexten zu den entsprechenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur.
26 Die Revision bringt dazu vor, die Oberfläche des Streifens sei mit Maisstärke bepudert. Das Bepudern sei keine Oberflächenbehandlung, denn die Oberfläche des Streifens aus Weichkautschuk verändere sich durch diesen Vorgang nicht. Vielmehr stelle das Bepudern eine physikalische Maßnahme dar, um zu verhindern, dass der Streifen in zusammengerolltem Zustand verklebt. Auch könne durch das Bepudern der Oberfläche mit Maisstärke kein Zusammenhang mit Waren für „hygienische“ Zwecke gesehen werden bzw. erschließe sich kein Zusammenhang zwischen einem Streifen aus Weichkautschuk und einer Ware für „prophylaktische“ Zwecke. Durch das Fixieren des Streifens aus Weichkautschuk am Arm werde keine Erkrankung vorbeugend verhindert. Zudem könne der Ware keine einzigartige Bedeutung bezüglich der Verwendung beigemessen werden, sie sei auch nicht steril und könne daher vielseitig eingesetzt werden. Somit sei eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit erforderlich. Zutreffend sei eine Einreihung in die Position 4008, welche Platten, Blätter und Streifen mit einer Breite von mehr als 5 Millimetern als Meterware oder auf Längen zugeschnitten umfasse. Die Erzeugnisse dieser Position könnten oberflächenbearbeitet sein, d.h. sie könnten bedruckt, geprägt, gestreift, geriffelt, gerippt usw. sein.
27 Nach Art. 33 Abs. 1 UZK treffen die Zollbehörden auf Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte, welche gemäß Art. 33 Abs. 2 UZK hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung verbindlich sind.
28 Gemäß Art. 56 Abs. 2 Buchst. a UZK umfasst der gemeinsame Zolltarif, auf welchen sich gemäß Art. 56 Abs. 1 UZK die zu entrichtenden Einfuhrabgaben stützen, u.a. die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256 vom 7. September 1987, (in der Folge: Kombinierte Nomenklatur).
29 Für die Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs gilt gemäß Art. 57 Abs. 1 UZK als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.
30 Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) auf einer reinen Tatsachenfeststellung (vgl. VwGH 14.5.2024, Ro 2023/16/0016, mVa EuGH 25.5.2023, Danish Fluid System Technologies A/S , C-368/22, Rn. 30).
31 Zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und deren Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt geäußert (vgl. etwa VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0154, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2018/16/0110, mVa EuGH 15.4.2021, Vogel Import Export NV , C-62/20, Rn. 33; und EuGH 25.2.2021, Bartosch Airport Supply Services GmbH , C-772/19, Rn. 22; vgl. auch EuG, 3.6.2026, Kinova Europe GmbH , T-313/25, Rn. 28). Auch der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (vgl. EuG 10.6.2026, „Kronospan Bulgaria“ EOOD , T-304/25, Rn. 44 mwN).
32 Die Beantwortung der Rechtsfrage der Einreihung hat auf Grund des vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhaltes zu erfolgen (§ 41 VwGG; vgl. VwGH 21.11.2024, Ra 2022/16/0028).
33 Nach den in der Revision nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts handle es sich bei der einzureihenden Ware um Einwegvenenstauer. Es sei ein dehnbares Band aus synthetischem Kautschuk mit einer Gesamtlänge von 12 Metern und einer Breite von zirka 25 Millimetern. Es sei mit einem Markennamen bedruckt und weise im Abstand von jeweils 48 Zentimetern eine Perforierung auf. Das Band sei aufgerollt und in einem quaderförmigen Karton verpackt. Der Karton habe auf einer Schmalseite eine Öffnung (Schlitz). Hier lasse sich das Band herausziehen. An den perforierten Stellen ließen sich die einzelnen Einwegvenenstauer abreißen. Auf der Außenseite des Kartons mit den Maßen 9x9x3 Zentimeter sei neben dem Markennamen und dem Namen der Mitbeteiligten ein näher genannter Text aufgedruckt. Auf der gegenüberliegenden Außenseite des Kartons sei bildlich dargestellt, wie die Ware verwendet werde. Die Ware diene ausschließlich medizinischen Zwecken. Nach dem Vulkanisierungsprozess würden die Bänder gestanzt.
34 Das Bundesfinanzgericht reihte die Waren ausgehend von den dargestellten Feststellungen in die Position 4014 9000 00 (Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen, andere als Präservative) ein.
35 Nach Teil I, Titel I (Allgemeine Vorschriften) Buchst. A Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 (in der Folge: Kombinierte Nomenklatur) sind maßgebend für die Einreihung der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und-soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist-die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
36 Ausgehend von den genannten Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen hat, ist nicht erkennbar, dass die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Einreihung unzutreffend wäre. Insbesondere tritt die Revision der Feststellung, die revisionsgegenständliche Ware diene ausschließlich medizinischen Zwecken, lediglich mit der Behauptung entgegen, der Ware könne „keine einzigartige Bedeutung bezüglich der Verwendung beigemessen werden“, sie sei „auch nicht steril“ und könne daher „vielseitig eingesetzt werden“. Weder hat das Bundesfinanzgericht aber einen vielseitigen Einsatz der gegenständlichen Ware festgestellt, noch zeigt die Revision einen solchen auf oder legt dar, warum ein theoretisch möglicher vielseitiger Einsatz das Vorliegen einer Ware zu medizinischen Zwecken ausschlösse.
37 Soweit die Revision sich darauf stützt, die gegenständliche Ware diene keinen „hygienischen“ oder „prophylaktischen“ Zwecken, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht seine Einreihung auf die unbestrittene medizinische Zweckbestimmung der Ware gestützt hat.
38 Nach den Anmerkungen zu Kapitel 40 Nr. 9 der Kombinierten Nomenklatur gelten als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind.
39 Das Bundesfinanzgericht stellte fest, die verfahrensgegenständlichen Ware weise Perforierungen zum Abreißen der Venenstaubänder auf, was eine über die Oberflächenbearbeitung hinausgehende Behandlung darstelle und eine Einreihung in die Position 4008 der Kombinierten Nomenklatur ausschließe. Diesen Feststellungen tritt die Revision nicht entgegen, sodass auch aus diesem Grund eine Einreihung in die Position 4008 der Kombinierten Nomenklatur, wie in der Revision behauptet, nicht mit den Feststellungen zur revisionsgegenständlichen Ware in Einklang zu bringen ist.
40 Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zeigt die Revision sohin nicht auf.
41 Im Ergebnis war die Revision daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
42 Der Ausspruch über den Aufwandersatz richtet sich nach den §§ 47 ff VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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