JudikaturVwGH

Ra 2018/16/0110 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2021

Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, ohne dass zuvor ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und fristgerecht erfüllt wurde, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/16/0049; und VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).

Rückverweise