Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Zollamts Österreich in 1110 Wien, Brehmstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Jänner 2025, RV/7200064/2023, betreffend Abänderung einer verbindlichen Zolltarifauskunft im Rechtsbehelfsverfahren (mitbeteiligte Partei: K GmbH in G, vertreten durch die i tax Steuerberatungs GmbH in 2351 Wiener Neudorf, Triester Straße 14), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtes der Europäischen Union in der Rechtssache T150/25 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2025 Ro 2024/16/0013, dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten und von diesem dem Gericht der Europäischen Union zur Beantwortung übertragenen Fragen ausgesetzt.
1 Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 25. Jänner 2023 reihte das Zollamt einen „Flanschstutzen für Armatur“ in die Warennummer 7307 1990 00 ein. Mit der weiteren verbindlichen Zolltarifauskunft, ebenfalls vom 25. Jänner 2023, wurde ein „Stutzen für Kugelhahn“ ebenfalls in die Warennummer 7307 1990 00 eingereiht.
2 Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung durch das Zollamt und dem Erheben eines Vorlageantrags seitens der Mitbeteiligten gab das Bundesfinanzgericht der gegen die genannten Bescheide gerichteten Beschwerde Folge und änderte diese insofern ab, als es aussprach dass die revisionsgegenständlichen Waren in die Position 8481 9000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen seien.
3 In der dagegen erhobenen Amtsrevision macht das Zollamt geltend, das Bundesfinanzgericht habe entgegen den zollrechtlichen Vorschriften mit seinem Erkenntnis eine verbindliche Zolltarifauskunft mit Wirkung zurück auf deren Ausstellungszeitpunkt abgeändert. Das Zollamt wendet sich nicht gegen die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Einreihung der Ware.
4Mit Beschluss vom 30. Jänner 2025, Ro 2024/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Sind die Artikel 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union im Hinblick darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 Absatz 4 dieser Verordnung gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht, dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung über einen gemäß Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Artikel 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Sind die Artikel 33, 34, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Verfahrensregeln vorsehen können, dass die Entscheidung über einen gemäß Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung eingelegten Rechtsbehelf gegen eine gemäß Artikel 33 dieser Verordnung erteilte verbindliche Zolltarifauskunft auf den Zeitpunkt der Ausstellung dieser verbindlichen Zolltarifauskunft durch das Zollamt zurückwirkt?“
5Der Beantwortung dieser Fragen durch das Gericht der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 27. März 2025