Ra 2018/16/0110 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 250 Abs. 2 BAO auferlegte Pflicht, Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, der Bescheidbeschwerde beizugeben, wird nicht dadurch erfüllt, dass vom Zollamt im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2014 Warenproben gezogen worden sein mögen, welche von einer anderen Zollstelle ("ETOS-Erledigungen" des damaligen Zollamts Wien, Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte) untersucht worden sind (vgl. auch VwGH 12.6.2020, Ra 2017/16/0116).