Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der D GmbH, vertreten durch Dr. Ralf D. Pock, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Gunter Estermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. August 2024, RV/7100825/2024, betreffend Umsatz-und Körperschaftsteuer 2015, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin verfolgte über mehrere Jahre erfolglos die Errichtung eines Datencenters in zwei leerstehenden Objekten.
2 Alleingesellschafterin der Revisionswerberin-einer nach österreichischem Recht errichteten GmbH-war im revisionsgegenständlichen Zeitraum die D Beteiligungs GmbH. Alleingesellschafter der D Beteiligungs GmbH war Dr. K. Dieser war auch Alleingesellschafter weiterer Gesellschaften im Umfeld der Revisionswerberin, u.a. der B GmbH.
3 Im revisionsgegenständlichen Zeitraum war P K bis Ende Oktober (und dann wieder ab Jänner 2016) Alleingeschäftsführerin der Revisionswerberin. Zudem war P K auch Alleingeschäftsführerin der weiteren Gesellschaften im Umfeld der Revisionswerberin.
4 P K sei die Lebensgefährtin und Mutter der Kinder des W B gewesen. Dieser sei-ohne offizielle Funktion in der Revisionswerberin-als „Mastermind“ des von der Revisionswerberin verfolgten Projektes angesehen worden und als eine Art Projektmanager für sie aufgetreten. 2009 sei dem W B auch ein auf zehn Jahre befristetes Optionsrecht auf Übernahme aller Geschäftsanteile der Gesellschaften im Umfeld der Revisionswerberin, insbesondere der Muttergesellschaft, der D Beteiligungs GmbH, gegen Leistung des Nominalbetrages der Stammeinlage, eingeräumt worden.
5 Zu den gesellschaftsrechtlichen und persönlichen Beziehungen der Revisionswerberin, den Gesellschaften in ihrem Umfeld sowie von Dr. K, der Geschäftsführerin P K und W B siehe auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2024, Ra 2024/13/0067, auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.
6 Im Revisionszeitraum verrechnete W B gegenüber der B GmbH IT-Servicepauschalen für an die Revisionswerberin (angeblich) erbrachte IT-Dienstleistungen, die die B GmbH an die Revisionswerberin mit Ausweis von Umsatzsteuer weiterverrechnete.
7 Bereits in den Vorjahren wurde der Vorsteuerabzug aus von W B gegenüber der Revisionswerberin gelegten Rechnungen seitens des Finanzamtes nicht anerkannt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesfinanzgericht durch mehrere Erkenntnisse abgewiesen. Eine gegen ein abweisendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2017, Ra 2017/13/0026, zurückgewiesen.
8 In Folge einer Außenprüfung hinsichtlich Umsatz-und Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 wurde-soweit hier relevant-mit Bescheid des Finanzamtes vom 30. Juni 2017 hinsichtlich Umsatzsteuer 2015 der Vorsteuerabzug aus der Verrechnung von IT-Servicepauschalen nicht anerkannt. Zudem wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin die ihr auf Grund des Mietvertrages mit der B Privatstiftung in Rechnung gestellten Mieten an die B GmbH weiterverrechnete und diese einen Teil davon wiederum an die Revisionswerberin zurückverrechnete. Der Vorsteuerabzug aus dieser Rückverrechnung wurde ebenfalls nicht anerkannt. Schließlich wurde auch der Vorsteuerabzug aus den noch offenen Mietverbindlichkeiten der Revisionswerberin gegenüber der B Privatstiftung, für die von ihr genutzten Räumlichkeiten in Folge der Uneinbringlichkeit der Mietforderungen wegen Zahlungsfähigkeit der Revisionswerberin, gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 Z 1 UstG 1994 berichtigt. Zudem wurden mit Bescheid des Finanzamtes vom 30. Juni 2017 hinsichtlich Körperschaftsteuer 2015 die von der B GmbH an die Revisionswerberin verrechneten IT-Servicepauschalen und Mieten nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
9 Nach mehrmaliger antragsgemäßer Verlängerung der Beschwerdefrist erhob die Revisionswerberin gegen diese Bescheide am 4. Oktober 2018 Beschwerde, die nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2023 auf Grund eines Vorlageantrages der Revisionswerberin vom 25. Oktober 2023 dem Bundesfinanzgericht am 1. März 2024 vorgelegt wurde.
10 Die Ladung der unvertretenen Revisionswerberin zur für den 20. August 2024 anberaumten mündlichen Verhandlung erfolgte mit 25. Juli 2024. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass das Fernbleiben der Revisionswerberin, nach § 274 Abs. 4 BAO der Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehe. Die Zustellung der Ladung an P K, die Geschäftsführerin der Revisionswerberin, erfolgte am 9. August 2024. Die Revisionswerberin beantragte die Vertagung der Verhandlung, und begründete dies damit, dass es nicht möglich sei, in der kurzen Zeit-unter Berücksichtigung, dass ein Teil der Zeit auf ein Wochenende und einen Feiertag entfalle-die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten.
11 Das Bundesfinanzgericht gab den Vertagungsanträgen der Revisionswerberin keine Folge und führte die mündliche Verhandlung am 20. August 2024 durch. Die Revisionswerberin bzw ihre Geschäftsführerin P K sind zu dieser Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
12 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
13 Seine Entscheidung begründete das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen damit, dass ein Vorsteuerabzug nicht gewährt werden könne, wenn es an einer Leistung fehle. Eine Leistung fehle auch dann, wenn für einen durch eine Rechnung zum Ausdruck gebrachten Leistungsaustausch zwischen nahestehenden Personen die Kriterien der Angehörigenjudikatur nicht erfüllt seien. Die Leistungserbringung durch W B sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Auch sei aus den Rechnungen oder anderen Unterlagen keine detaillierte Leistungsbeschreibung ersichtlich und es lägen auch keine Stundenaufzeichnungen oder anderweitige Leistungsnachweise des W B vor. Weiters seien die in Rechnung gestellten Summen auch nur in einem geringen Umfang bezahlt worden, ohne dass dies von W B eingemahnt worden wäre. All dies halte einem Fremdvergleich nicht stand. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe die Revisionswerberin auch nicht über eine EDV-Anlage verfügt, die die IT-Dienstleistungen in diesem Umfang erfordert hätte.
14 Ebenso fehle für die „Rückverrechnung“ der Büromiete eine schlüssige Begründung. Auch diesem Vorgang liege kein Leistungsaustausch zu Grunde, sodass auch hieraus kein Vorsteuerabzug zustehe.
15 Auch die Vorsteuerberichtigung hinsichtlich der Mietverbindlichkeiten für die von der B Privatstiftung angemieteten Räumlichkeiten der Revisionswerberin sei berechtigt. Forderungen seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinbringlich, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden könne. Gegenständlich sei für den Revisionszeitraum von der Zahlungsunfähigkeit der Revisionswerberin und damit von der Uneinbringlichkeit der Mietforderungen auszugehen. Zudem sei auch ein Teil dieser Forderungen verjährt. Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Finanzierungsgarantie des Dr. K sei nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Nach dieser verpflichtete sich Dr. K dafür Sorge zu tragen, „dass die [Revisionswerberin] jederzeit so finanziell ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus der Ausräumung und Sanierung des [Objektes] bis zum Erreichen des [...] Gesamtbetrages nachzukommen“. Damit sei die Abdeckung von Mietforderungen hinsichtlich anderer Räumlichkeiten der Revisionswerberin nicht erfasst.
16 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Revisionswerberin oder ihres Vertreters das Parteiengehör verletzt worden sei. Weiters wendet sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 Die Revisionswerberin bringt in der Darstellung der Zulässigkeit der Revision vor, dass durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Revisionswerberin oder ihres Vertreters das Parteiengehör verletzt sei. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei zu kurzfristig erfolgt, sodass eine Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung nicht möglich gewesen sei. Die Revisionswerberin habe daher die Vertagung der Verhandlung beantragt. Indem das Bundesfinanzgericht diese Anträge abwies, habe es die nach § 44 Abs. 6 VwGVG zu gewährende gesetzliche Vorbereitungszeit nicht gewährt. Auch wenn die BAO keine solche Vorbereitungszeit vorsehe, liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass Rechtsprechung fehle, ob dem Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann entsprochen werde, wenn der Partei eine angemessene Vorbereitungszeit gewährt werde.
21 Zudem sei es der Revisionswerberin durch den Umstand, dass die mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt worden sei, nicht möglich gewesen darzulegen, dass sie ihrer Nachweisverpflichtung hinsichtlich der strittigen Aufwendung nachgekommen sei, indem sie dem Finanzamt immer die Einschau in ihr über 250.000 Dokumente umfassendes Dokumentenmanagementsystem angeboten habe. Dies sei jedoch abgelehnt bzw. seien Dokumente lediglich abfotografiert worden.
22 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Die Revisionswerberin wurde vom Finanzamt wiederholt aufgefordert, Belege vorzulegen, insbesondere hinsichtlich der strittigen IT-Servicepauschalen. Durch das bloße „Anbieten“ der Einschau in ein umfassendes Dokumentenmanagementsystem ist die Revisionswerberin dieser Aufforderung und damit ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen (vgl. VwGH 20.12.1994, 93/14/0173). Auch in der Beschwerdevorentscheidung, die gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vorhalt gilt (vgl. VwGH 20.3.2026, Ra 2025/15/0003, mwN), wurde nochmals dargelegt, dass Leistungsinhalt und betriebliche Veranlassung der strittigen Aufwandspositionen nicht geklärt seien. Die Revisionswerberin hatte somit über Jahre eine Vielzahl an Gelegenheiten, ihrer Nachweispflicht nachzukommen.
23 Auch in der Revision bringt die Revisionswerberin erneut lediglich vor, dass sie dem Finanzamt angeboten habe, in ihr Dokumentenmanagementsystem Einsicht zu nehmen. Eine konkrete Darstellung wie bzw. durch welche Unterlagen sie die Nachweisführung in der mündlichen Verhandlung erbracht hätte, enthält die Revision nicht. Damit wird die Relevanz eines (allfälligen) Verfahrensmangels nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 14.2.2025, Ra 2024/13/0129).
24 Grundsätzlich ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich der GRC dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten, wenn eine Verhandlung durchgeführt worden ist, der Partei aber die Ladung zur Verhandlung erst nach Durchführung der Verhandlung wirksam zugestellt wird (vgl. VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Allerdings erfolgte im vorliegenden Fall die Zustellung der Ladung zur Verhandlung an die Revisionswerberin unstrittig vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der vorliegende Fall gleicht somit nicht dem der angeführten Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalt.
25 Wenn die Revisionswerberin vorbringt, ein wesentlicher Verfahrensfehler liege darin, dass die Frist zwischen Anberaumung und Durchführung der mündlichen Verhandlung zu kurz bemessen worden sei, weshalb weder die Revisionswerberin selbst noch ein Vertreter für sie an der Verhandlung habe teilnehmen können, wird auch damit die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Soweit die Revisionswerberin hierbei auf § 44 Abs. 6 VwGVG verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Sonderbestimmung für Strafverfahren handelt, die im vorliegenden Fall auch deshalb nicht maßgeblich ist.
26 Auch aus dem impliziten hilfsweisen Verweis auf § 41 Abs. 2 AVG ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil diese Norm auf abgabenrechtliche Beschwerdeverfahren keine Anwendung findet. Eine bestimmte Mindestfrist zur Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sieht die BAO nicht vor (vgl. VwGH 15.9.2011, 2007/15/0231, mwN).
27 Im Übrigen ist der Zeitraum zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin der mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ausreichend anzusehen. Die Ladung ist der Geschäftsführerin der Revisionswerberin am 9. August 2024 zugegangen, die mündliche Verhandlung war für den 20. August 2024 anberaumt. Dazwischen lagen zehn Tage. Dass diese Frist zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung nicht ausreichend bemessen sei, ist-insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Revisionswerberin ihrer Nachweisverpflichtung über Jahre nicht nachgekommen ist-nicht zu erkennen (vgl. erneut VwGH 15.9.2011, 2007/15/0231 zu einem elftägigen Zeitraum zwischen dem Tag der Ladung und dem Tag der Verhandlung).
28 Darüber hinaus ist bezüglich der in der Revision implizit hilfsweise verwiesenen Verpflichtung gemäß § 41 Abs. 2 AVG, der Partei eine ausreichende Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung einzuräumen, hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer zu kurzfristig anberaumten mündlichen Verhandlung, die Partei zur Verhandlung erscheinen muss, um diesen Mangel dort geltend zu machen und die Vertagung zu verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2020/11/0198, mwN). Die Revisionswerberin blieb der mündlichen Verhandlung allerdings ohne Angabe von Gründen fern.
29 Auch mit der Rüge, dass das Bundesfinanzgericht der Revisionswerberin Gelegenheit geben müsse, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen, wird die Zulässigkeit nicht dargetan. Wird ein Verfahrensmangel, wozu die Nichtzurkenntnisbringung von Erhebungsergebnissen durch das Bundesfinanzgericht zählt, als Zulässigkeitsgrund geltend gemacht, muss bereits in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.3.2026, Ra 2025/15/0003, mwN). Dieser Anforderung wird das pauschale Vorbringen in der Revision, in dem nicht einmal dargestellt wird, welche ergänzenden Erhebungsergebnisse der Revisionswerberin nicht zur Kenntnis gebracht wurden, nicht gerecht.
30 Sofern das diesbezügliche Revisionsvorbringen, auf eine Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes abzielt, der Revisionswerberin das Ergebnis der Beweiswürdigung vor Ergehen der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen und sie zu der Rechtsansicht und den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die es seinem Erkenntnis zu Grund zu legen gedenkt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verpflichtung nicht besteht (vgl. VwGH 26.2.2026, Ra 2024/15/0071, mwN).
31 Die Revision wendet sich weiters gegen die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Diese sei unschlüssig bzw. fehle. Zudem entspreche sie nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes, weil disloziert in der Beweiswürdigung auch Sachverhaltsfeststellungen getroffen würden.
32 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung eines Erkenntnisses insbesondere erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird (vgl. VwGH 28.12.2022, Ra 2020/13/0014, mwN). Dem angefochtenen Erkenntnis ist hinreichend klar zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesfinanzgericht von welchem Sachverhalt ausgegangen ist und welche Rechtsfolgen es daraus ableitet. Damit entspricht das Erkenntnis den genannten Anforderungen.
33 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nur insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Der-an sich nur zur Rechtskontrolle berufene-Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 20.3.2026, Ra 2025/15/0003, mwN).
34 Bezüglich des Vorsteuerabzuges aus der Weiterverrechnung von IT-Servicepauschalen durch die B GmbH an die Revisionswerberin, die wiederum von W B, dem Lebensgefährten der Geschäftsführerin der Revisionswerberin P K an die B GmbH verrechnet wurden, wird in der Revision vorgebracht, dass aus dem vorgelegten Wartungsvertrag aus dem Jahr 2010 ohne weiteres ableitbar gewesen wäre, dass es zwischen der Revisionswerberin und der B GmbH einen Leistungsaustausch gegeben habe, und die Leistungen auch konkret beschrieben seien. Auch sei es unschlüssig, eine Beweiswürdigung auf die Feststellung zu stützen, dass bei einer Betriebsbesichtigung keine EDV-Ausstattung vorhanden gewesen sei, die eine IT-Servicepauschale in dieser Höhe rechtfertige. Aber selbst wenn dies für den Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung zuträfe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass dies auch im revisionsgegenständlichen Zeitraum so gewesen sei. Zudem erschließe sich aus dem mit der B Privatstiftung abgeschlossenen Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Revisionswerberin, dass ein entsprechender Wartungsbedarf für EDV-Anlagen sehr wohl bestanden habe.
35 Auch mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt. Das Bundesfinanzgericht kommt zum Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug aus der Verrechnung von IT-Servicepauschalen nicht zustehe, weil kein entsprechender Leistungsaustausch zwischen W B, der B GmbH und der Revisionswerberin nachgewiesen worden sei. Dabei stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen und zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern.
36 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2023/15/0045, mwN). Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/13/0067, mwN).
37 Diese Kriterien sind (im Rahmen der Beweiswürdigung) auch im Falle von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu berücksichtigen, weil auch in solchen Fällen typischerweise der Wegfall der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze zu besorgen ist und damit steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. neuerlich VwGH 11.12.2024, Ra 2024/13/0067, mwN).
38 Dem Bundesfinanzgericht ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es bei der Beurteilung des Leistungsaustausches zwischen der Revisionswerberin, dem W B und der B GmbH das Naheverhältnis zwischen der Revisionswerberin und dem die (vorgeblichen) Leistungen erbringenden W B berücksichtigte. Ein derartiges Naheverhältnis war hier schon deswegen gegeben, weil die alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin dieser Gesellschaften die Lebensgefährtin des W B ist und diesem das Recht eingeräumt war, die Geschäftsanteile an diesen Gesellschaften jederzeit durch Ausübung einer Option (gegen Leistung des Nominalbetrags der Stammeinlage) zu erwerben (vgl. neuerlich VwGH 11.12.2024, Ra 2024/13/0067, zu dieser Konstellation).
39 Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts, die Vertragsgestaltung und Abwicklung der Leistungsbeziehung der Revisionswerberin zu W B (unter Einbeziehung der B GmbH) halte einem Fremdvergleich nicht stand, unvertretbar gewesen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
40 Dem Bundesfinanzgericht ist diesbezüglich auch hinsichtlich der Beweiswürdigung, dass der Verrechnung von Mietaufwendungen durch die B GmbH an die Revisionswerberin, mangels Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten durch die B GmbH an die Revisionswerberin, kein Leistungsaustausch zu Grunde lag, nicht entgegenzutreten.
41 Schließlich ist auch der Würdigung des Bundesfinanzgerichtes, dass die Finanzierungsgarantie des Dr. K auf die Finanzierung der Verpflichtungen der Revisionswerberin auf Grund der Sanierung der Objekte, in denen das Datencenter errichtet werden sollte, eingeschränkt sei, in Hinblick auf den hier klaren Wortlaut der angesprochenen Vereinbarung, nicht entgegenzutreten.
42 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2026
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