Ra 2023/15/0045 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 bedarf einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die gegen Entgelt ausgeführt wird, also einer wirtschaftlichen Betätigung (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/15/0009; 13.9.2018, Ra 2016/15/0036). Die bloße Gebrauchsüberlassung begründet für sich keine Unternehmereigenschaft (vgl. VwGH 21.6.2023, Ro 2023/15/0008).