Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024, W235 2282173 3/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: M U), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige Venezuelas, stellte am 14. Juni 2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Da sie bereits am 2. Februar 2022 in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hatte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15. Juni 2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 stimmten die deutschen Behörden der Übernahme der Mitbeteiligten auf Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO ausdrücklich zu.
2 Mit behördlicher Erledigung vom 17. Oktober 2023, Zl. 1356557606 231139800, wies das BFA den Antrag der Mitbeteiligten vom 14. Juni 2023 ohne in die Sache einzutretengemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin IIIVO zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde unter einem die Außerlandesbringung der Mitbeteiligten angeordnet und ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
3 Am 20. Oktober 2023 wurde der Mitbeteiligten diese behördliche Erledigung welche jedoch weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur des ausstellenden Organs aufwies zugestellt, woraufhin sie mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 „gegen den Bescheid des BFA zur obengenannten Zahl [gemeint: Zl. 1356557606 231139800] vom 17.10.2023, zugestellt [...] frühestens am 17.10.2023“ Beschwerde erhob und unter einem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellte. Die Beschwerde stützte sich auf die näher begründete Behauptung, dass es sich bei dem der Mitbeteiligten zugestellten Schriftstück um einen Nicht Bescheid handle. Unter einem wandte sich die Mitbeteiligte auch gegen eine Zurückweisung ihres Antrags sowie gegen die Außerlandesbringung.
4 Am 9. November 2023 wurde der Mitbeteiligten ein ebenfalls mit 17. Oktober 2023 datierter Bescheid des BFA zu Zl. 1356557606 231139800 (nunmehr versehen mit der Unterschrift des genehmigenden Organwalters) rechtswirksam zugestellt.
5 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der am 30. November 2023 vorgelegten Beschwerde der Mitbeteiligten vom 31. Oktober 2023 „gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Oktober 2023, Zl. 1356557606 231139800“ gemäß § 17 BFAVG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend führte es in diesem unter anderem aus, dass „mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17. Oktober 2023“ der Antrag der Mitbeteiligten auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ihre Außerlandesbringung angeordnet worden sei.
6 Am 27. Dezember 2023 stellte die Mitbeteiligte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid „zur obengenannten Zahl vom 17.10.2023, zugestellt [...] frühestens am 9.11.2023“ verbunden mit einer Beschwerde gegen diesen.
7 Mit Beschlüssen jeweils vom 6. März 2024 gab das BVwG dem Wiedereinsetzungsantrag statt und wies die Beschwerde der Mitbeteiligten vom 31. Oktober 2023 „gegen [die] als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. 1356557606231139800“ als unzulässig zurück. Letzteren begründete es im Wesentlichen damit, dass es der mit der Beschwerde vom 31. Oktober 2023 bekämpften Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 Abs. 4 AVG genannten Fertigungsformen entspreche, an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid mangle. Es liege sohin ein wesentlicher Fehler vor, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung („des Bescheides“) führe.
8 Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juni 2024 gab das BVwG der Beschwerde vom 27. Dezember 2023 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Das BVwG ging in seinen Entscheidungsgründen davon aus, dass sich die mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf den Nicht Bescheid und die Beschwerde vom 31. Oktober 2023 habe beziehen können, da die Beschwerde gegen den „tatsächlichen“ bzw. „richtigen“ Bescheid erst gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 27. Dezember 2023 erhoben worden sei. Ein „Mitumfassen“ einer aufschiebenden Wirkung für eine nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebrachten Beschwerde, die sich zudem gegen einen zwar inhaltlich gleichlautenden, aber dennoch „anderen“ Bescheid richte, lasse sich weder dem Gesetzestext bzw. den Materialien noch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO habe mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Deutschland am 19. Juni 2023 zu laufen begonnen und da dem Rechtsmittel gegen den der Mitbeteiligten am 9. November 2023 zugestellten Bescheid keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei und auch kein Grund für eine Fristverlängerung iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO vorgelegen sei mit Ablauf des 19. Dezember 2023 geendet. Es habe somit die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden, weshalb nunmehr Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen vorbringt, das BFA sei aufgrund der durch das BVwG der Beschwerde vom 31. Oktober 2023 erteilten aufschiebenden Wirkung unabhängig „von der rechtlichen Qualität des zuerst ergangenen Bescheids“ an der Durchführung der Überstellung der mitbeteiligten Partei nach Deutschland gehindert gewesen; die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO sei folglich entgegen der Rechtsansicht des BVwG unterbrochen worden. Dies ergebe sich „in analoger Anwendung“ eines näher bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem einer Revision in einer „Dublin Angelegenheit“ aufschiebende Wirkung auch für die Überstellungsentscheidung der Behörde zuerkannt worden sei, und zwar ungeachtet des § 16 Abs. 2 BFA VG. Die Revision hänge von der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang ungeklärten Frage ab, ob die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Überstellungsbescheid erhobenen Beschwerde unterbrochen wird, auch wenn der Überstellungsbescheid nicht rechtskräftig erlassen worden sei.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG mit seinem Beschluss vom 6. März 2023, Zl. W 235 2282173 1/12 E, die Beschwerde der Mitbeteiligten vom 31. Oktober 2023 gegen die Erledigung des BFA vom 17. Oktober 2023 mangels Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
15 Ausgehend davon lief die der Beschwerde der Mitbeteiligten vom 31. Oktober 2023 zuerkannte aufschiebende Wirkung ins Leere, weil diese Rechtswirkung einem Rechtsmittel gegen einen Nichtbescheid zuerkannt wurde, der ohnedies nicht als Titel einer Überstellung im Dublin-Verfahren herangezogen werden konnte. Insofern erweist sich die Behauptung des BFA, die zuerkannte aufschiebende Wirkung gegen den Nichtbescheid hätte die Behörde daran gehindert, eine Überstellung nach Deutschland vorzunehmen, von vornherein als unzutreffend.
16Wenn die Amtsrevision ihre Zulässigkeit mit einer „analogen Anwendung“ des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089, begründen möchte, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision (in einem Dublin-Verfahren) durch den Verwaltungsgerichtshof betraf und für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist.
17 Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2026
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