Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Bruno Marek Allee 5/8, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Jänner 2024, L507 2243834 1/38E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 § 30 Abs. 3 VwGG sieht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Dem Antrag des Revisionswerbers, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Jänner 2024 eingebrachten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Mai 2024 gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Begründung nicht statt, dass zu diesem Zeitpunkt beim Landesgericht L. ein Auslieferungsverfahren betreffend den Revisionswerber anhängig war und gemäß § 13 ARHG während eines laufenden Auslieferungsverfahrens die Abschiebung eines Fremden jedenfalls unzulässig ist.
4 Nunmehr wurde ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht und damit begründet, dass das beim Landesgericht L. anhängige Auslieferungsverfahren mit Beschluss vom 16. Juli 2024, 19 HR 64/24w, beendet worden sei. Dem Revisionswerber drohe demnach bei einer Abschiebung ein unverhältnismäßiger Nachteil in Form der Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK zukommenden Rechte.
5 Damit haben sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision vom 23. Mai 2024 maßgebend waren, wesentlich geändert.
6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
7 Mit dem Vorbringen in Bezug auf seine nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
8 Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war dem Antrag stattzugeben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 26. Juli 2024
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