Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der R, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger und Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in Kufstein, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. Mai 2023, LVwG 2023/20/0426 1, betreffend Kanalanschlussgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kaltenbach), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Kaltenbach Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 9. November 2015 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Kaltenbach der Revisionswerberin eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 32.870,05 € für den Anschluss eines mit Baubescheid vom 18. September 2014 genehmigten Zubaus an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage vor.
2 In einem Schreiben vom 18. November 2015 erklärte die Revisionswerberin gegenüber der Behörde, die in den Einreichunterlagen zum genannten Bau eingetragenen Sanitäreinheiten seien nicht ausgeführt worden, weshalb keine Abwässer aus dem Neubaubereich in den Kanal eingeleitet würden. Da der Neubau zudem außerhalb des Anschlussbereichs gemäß Kanalordnung liege, ersuche die Revisionswerberin, von der vorgeschriebenen Kanalanschlussgebühr abzusehen.
3 In der Folge führte der Bürgermeister der Gemeinde Kaltenbach gegenüber der Revisionswerberin in einem nicht als Bescheid verfassten Schriftstück vom 27. November 2015 aus, dass von der Einhebung der Kanalanschlussgebühr nicht abgesehen werden könne.
4 Im Februar 2016 entrichtete die Revisionswerberin den Betrag von 10.956,68 €, nachdem sie zuvor mit einer „Rechnungs-Änderungsanzeige“ vom 1. Februar 2016 auf eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister vom 29. Jänner 2016 hingewiesen hatte, wonach sich der „Rechnungsbetrag“ aus dem Abgabenbescheid vom 9. November 2015 geändert habe.
5 Mit Bescheid vom 26. September 2016 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Kaltenbach der Revisionswerberin eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 21.913,37 € für den Anschluss des mit Baubescheid vom 18. September 2014 genehmigten Zubaus an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage vor, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde einbrachte. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und dem Erheben eines Vorlageantrags wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 26. September 2016 mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2019 als unbegründet ab und setzte die Kanalanschlussgebühr mit 32.870,05 € fest.
6Gegen diese Entscheidung erhob die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob das vorgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Erkenntnis vom 18. Mai 2020, Ra 2019/16/0201, aufgrund Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die nach dem bereits mit (angefochtenem) Bescheid vom 9. November 2015 vorgeschriebene neuerliche Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr sei rechtswidrig. In weiterer Folge gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 8. Juni 2020 der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. September 2016 Folge und hob diesen auf. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde sowie der Revisionswerberin an deren Geschäftsadresse zugestellt.
7 In der Folge wies die belangte Behörde das als Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. November 2015 gewertete Schreiben der Revisionswerberin vom 18. November 2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2022 als unbegründet ab, wogegen die Revisionswerberin einen Vorlageantrag einbrachte.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Beschwerde ab und setzte die Kanalanschlussgebühr „klarstellend“ mit 32.870,05 € fest. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte das Verwaltungsgericht „in Ergänzung“ dazu fest, mit Bescheid vom 18. September 2014 habe der Bürgermeister der Gemeinde Kaltenbach der Revisionswerberin eine Baubewilligung für die „Erweiterung 2“ der Lager- und Produktionsflächen eines näher genannten Werkes erteilt. Das Grundstück stehe im Eigentum der Revisionswerberin. Auf dem Grundstück habe sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ein Bestandsobjekt befunden, welches bereits vor Beginn des Bauvorhabens an den Abwasserkanal angeschlossen gewesen sei.
10 In der Baubewilligung sei die Baumasse mit 8.854 Kubikmeter angeführt. Im Zuge der Bauausführung sei entgegen den eingereichten Plänen von der Ausführung von Sanitärräumen abgesehen worden. Im Hinblick darauf habe sich eine reduzierte Baumasse von 8.586,74 Kubikmeter ergeben. Aufgrund der Nichterrichtung von Sanitärräumlichkeiten würden aus den von der Baubewilligung umfassten neu errichteten Räumlichkeiten unmittelbar keine Abwässer in den Abwasserkanal der Gemeinde eingeleitet.
11 Das Grundstück, auf welchem sich das von der vorgenannten Baubewilligung erfasste Objekt befinde, sei circa fünf Meter vom öffentlichen Kanal entfernt. Die von der Baubewilligung erfasste Erweiterung sei noch im Jahr 2015 abgeschlossen worden.
12 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, bei der Kanalanschlussgebühr handle es sich um eine Ergänzungsabgabe für „angeschlossene Grundstücke“, wobei die ergänzende Kanalanschlussgebühr kein Äquivalent für eine aktuelle Anschlussleistung der Gemeinde darstelle, sondern einen ergänzenden Beitrag für die Errichtung und Bereitstellung der Kanalisationsanlage, wobei sich die Abgabe infolge des Zubaus aus der Vergrößerung der Bemessungsgrundlage ergebe. Das verfahrensgegenständliche bauliche Vorhaben sei im Jahr 2015 fertiggestellt worden. Dementsprechend sei auch die Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden. Aufgrund der Zeitbezogenheit des Abgabenrechts seien jene Abgabenvorschriften heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs in Geltung gestanden seien, somit auch die Kanalgebührenordnung gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 20. November 2014.
13 Die Abgabenbehörde habe die Abgabe mit dem Bescheid vom 9. November 2015 noch im Jahr der Entstehung des Abgabenanspruchs festgesetzt, weshalb keine Verjährung eingetreten sei.
14 Es gehe gegenständlich um die Festsetzung einer Ergänzungsgebühr, somit um die Festsetzung einer Anschlussgebühr für einen Zubau auf einem bereits an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstück, folglich erwiesen sich die von der Revisionswerberin geäußerten Bedenken in Bezug auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung als nicht tragfähig.
15 Ausgehend von der zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestands in Geltung stehenden Kanalgebührenordnung und der festgestellten Baumasse ergebe sich eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 32.870,05 €.
16 Gegen diese Entscheidung erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 2047/2023 12, ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.
17 In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche Revision ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision sowie Kostenersatz beantragte.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Parteienanbringen. Das Verwaltungsgericht habe die Eingabe der Revisionswerberin vom 18. November 2015 zu Unrecht als Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. November 2015 gewertet. Die Revisionswerberin habe in dem Schreiben die Kanalanschlusspflicht bestritten. Die Eingabe der Revisionswerberin wäre schon dem klaren Wortlaut nach jedenfalls auch als Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht im Sinn des § 7 Abs. 5 des Tiroler Kanalisationsgesetzes (TiKG 2000 in der Fassung des LGBl. Nr. 130/2013) zu werten gewesen. Das Verwaltungsgericht habe zudem selbst ausgeführt, dass die Eingabe auch dahingehend hätte verstanden werden können, dass die Revisionswerberin um eine Nachsicht im Sinn des § 236 BAO angesucht habe.
22 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
23Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0099, mwN). Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Die Auslegung einer Parteierklärung im Einzelfall wirft im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 20.2.2019, Ro 2016/13/0011).
24 Wenn das Verwaltungsgericht die Eingabe vom 18. November 2015, welche sich konkret auf die Kanalanschlussgebühr für den verfahrensgegenständlichen Zubau bezieht und in der das inhaltliche Vorbringen, wonach der Neubau außerhalb des Anschlussbereichs gemäß Kanalordnung liege, erstattet wurde, (auch) als Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. November 2015 wertete, so trifft dies auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Die von der Revisionswerberin vorgetragene Auslegung dieses Anbringens scheidet schon deshalb aus, weil in der Eingabe die Anschlusspflicht bestritten wird und ein Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht im Sinn des § 7 Abs. 5 des TiKG 2000 denklogisch das Bestehen einer solchen Anschlusspflicht voraussetzt. Schon deswegen scheidet auch entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin eine Aussetzung des Verfahrens nach § 9 Abs. 3 lit. a TiKG 2000 aus.
25Zur Zulässigkeit der Revision wird des Weiteren vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis verletze den Grundsatz „ne bis in idem“. Der Bescheid vom 26. September 2016 sei immer noch aufrecht. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Mai 2020, Ra 2019/16/0201, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2019 aufgehoben. Damit sei aber noch nicht der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Bescheid der belangten Behörde (vom 26. September 2016) aufgehoben worden; eine solche Entscheidung sei dem ausgewiesenen und zustellbevollmächtigten Vertreter der Revisionswerberin nie zugestellt worden.
26Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Wirksamkeit eines Erkenntnisses genügt, wenn dieses einer Verfahrenspartei eines Mehrparteienverfahrens, so wie hier aktenkundig der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol belangten Behörde, zugestellt worden ist (vgl. VwGH 17.10.2018, Ra 2015/13/0058, mwN). Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2020 hat das Landesverwaltungsgericht (im nach Ra 2019/16/0201 fortgesetzten Verfahren) den Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2016 aufgehoben. Mit der unbestrittenen Zustellung dieses Erkenntnisses an die belangte Behörde wurde diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts jedenfalls wirksam und der Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 2016 demnach aus dem Rechtsbestand beseitigt. Ob diese Entscheidung auch der Revisionswerberin wirksam zugestellt wurde (und ihr allenfalls noch die Möglichkeit einer Bekämpfung dieser Entscheidung offen stünde), ist insoweit nicht von Bedeutung.
27 Soweit sich die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf einen „Mahnbescheid“ vom 10. Jänner 2022 bezieht, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
28 Schließlich bringt die Revisionswerberin vor, es „dürfte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zu der Frage, ob im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Kanalanschlussgebühren aufgrund Ermächtigung des Landesgesetzgebers (TiKG) als Benützungsgebühren zu qualifizieren sind und somit die Voraussetzung für die Vorschreibung von Gebühren ein bestehendes Benützungsverhältnis ist“ fehlen.
29 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass auch Anschlussgebühren, wenn sie am Beginn eines Benützungsverhältnisses stehen, als Benützungsgebühren (und nicht als Interessentenbeiträge) zu beurteilen sein können. Bei Ergänzungsabgaben für „angeschlossene Grundstücke“ wie im vorliegenden Fall besteht der Anschluss schon definitionsgemäß im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (vgl. z.B. VwGH 21.3.2005, 2004/17/0165, mwN insbesondere auch zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
30 Unverständlich ist das Vorbringen der Revisionswerberin, wenn sie behauptet, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides keine Kanalordnung vorhanden gewesen sei. Wie sie selbst (im Rahmen der Revisionsgründe) darlegt, wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. November 2014 eine Kanalordnung (und überdies eine Kanalgebührenordnung) erlassen, wobei diese (jeweils) am 1. Jänner 2015 in Kraft traten; gleichzeitig traten die bisher geltenden Verordnungen außer Kraft. Damit bestanden aber zum Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides (9. November 2015) sowohl eine Kanalordnung als auch eine Kanalgebührenordnung. Wenn die Revisionswerberin weiters geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof möge sich mit dem Entstehen der „Pflicht zur Entrichtung von Kanalgebühren iSd TiKG 2000“ befassen, so enthält das TiKG 2000 aber keine Normen zur Abgabenpflicht. Die Abgabenpflicht beruht vielmehr als Benützungsgebühren verfassungsrechtlich zulässig auf der Kanalgebührenordnung, die sich auch ausdrücklich auf § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 stützte. Demnach entsteht die Gebührenpflicht bei Zubauten zum Zeitpunkt der Baubeendigung. Dass es sich bei der baurechtlich bewilligten „Erweiterung von Lager und Produktionsflächen“ (anders als von der Abgabenbehörde und dem Verwaltungsgericht angenommen) nicht um einen Zubau, sondern um einen Neubau handle (vgl. zur Abgrenzung z.B. VwGH 24.6.2008, 2007/17/0198, mwN), wird in der Revision zwar behauptet, aber nicht näher begründet.
31 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
32Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Oktober 2025