JudikaturVwGH

Ra 2019/16/0201 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R GmbH Co KG, vertreten durch Mag. Christian Dillersberger und Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Maderspergerstraße 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Oktober 2019, Zl. LVwG- 2017/36/0329-1, betreffend Kanalanschlussgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kaltenbach; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. schon den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A, und etwa den hg. Beschluss vom 2. Dezember 2015, Ra 2015/16/0127). 3 Die revisionswerbende Gesellschaft bringt in ihrem Antrag lediglich vor, nach einer derart langen Untätigkeit der belangten Behörde und aufgrund der bereits erfolgten Zahlung eines hohen Teilbetrages stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegen.

4 Der Antrag enthält aber keine konkreten Aussagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte. 5 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 6. Dezember 2019

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