Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Mai 2025, LVwG 451520/11/Kü/VEP, betreffend Kanalanschluss Ergänzungsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.11.2024, Ra 2024/13/0115, mwN) schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Konkrete Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin enthält der Antrag nicht, weshalb diesem nicht stattzugeben war.
Wien, am 12. August 2025