Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des DDr. A, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2022, RV/7101649/2018, betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2013 und Einkommensteuer 2013 samt Anspruchszinsen, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 8. März 2016 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer des Revisionswerbers-eines Rechtsanwalts-für das Jahr 2013 erklärungsgemäß fest.
2 Aufgrund einer am 21. März 2016 von einem anderen Finanzamt übermittelten Kontrollmitteilung, bestehend u.a. aus einer (per Fax eingebrachten) „Schenkungsmeldung“ und zwei „Vereinbarungen“ zwischen dem Revisionswerber und anderen Personen, wurde beim Revisionswerber eine Außenprüfung durchgeführt.
3 Im Bericht über das Ergebnis dieser Außenprüfung vom 18. Oktober 2017 wurde u.a. ausgeführt, der Revisionswerber habe im Jahr 2013 für seine Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an der H GmbH durch einen der Gesellschafter (AH) von diesem einen Geldbetrag in Höhe von 350.000 € „geschenkt“ bekommen. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit der anwaltlichen Tätigkeit des Revisionswerbers sei diese „Zuwendung“ als Entgelt einzustufen und im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erfassen.
4 Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers, nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 wieder auf und setzte die Einkommensteuer 2013 unter Hinzurechnung des genannten Betrages als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit neu fest. Weiters setzte es Anspruchszinsen für das Jahr 2013 fest.
5 In der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde bestritt der Revisionswerber mit näherer Begründung das Vorliegen steuerpflichtiger Einkünfte.
6 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber Vorlageanträge stellte.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht-unter Verweis auf den Bericht über die beim Revisionswerber durchgeführte Außenprüfung und auf im Zuge dieser Außenprüfung beigeschaffte Unterlagen-im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei Rechtsanwalt und für eine näher genannte Anwaltskanzlei (damals in der Rechtsform einer GmbH) tätig, die vom Gesellschafter AH mit den Verkaufsverhandlungen betreffend dessen Anteile an der H GmbH beauftragt gewesen sei. Der Revisionswerber sei von Mag. D bei Beginn der Verkaufsverhandlungen mit AH bekannt gemacht worden. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Revisionswerber, Mag. D und AH zeigten sich der Umfang der Verkaufsverhandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum und die dabei vom Revisionswerber erbrachten Leistungen.
9 Am 3. Juli 2014 habe der Revisionswerber beim Finanzamt eine „Anzeige einer Schenkung“ über 350.000 € eingebracht. Weder aus der zuvor eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013, in der der genannte Betrag keine Berücksichtigung gefunden habe, noch aus der eingebrachten Anzeige sei für das Finanzamt im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 erkennbar gewesen, dass die angezeigte „Schenkung“ ein Leistungsentgelt in ursächlichem Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Revisionswerbers gewesen sei. Dieser Umstand sei erst aufgrund der durchgeführten Außenprüfung hervorgekommen. Angesichts der mehr als bloß geringfügigen Auswirkung der zu überprüfenden Wiederaufnahme überwiege bei der Ermessensübung das Interesse an der Rechtsrichtigkeit jenes an der Rechtsbeständigkeit.
10 Der Revisionswerber habe die Zuwendung als Leistungsentgelt für die gegenüber dem Verkäufer AH erbrachten anwaltlichen Leistungen im Zuge der Verkaufsverhandlungen erhalten. Weder den Ausführungen des Revisionswerbers noch jenen von AH könne entnommen werden, dass die Beratung durch den Revisionswerber und die Zuwendung nach Abschluss des Verkaufs auf Grund von Freundschaft erfolgt und deshalb als Schenkung anzusehen sei. Auch die gemeinsamen Abrechnungen und die Überweisung des gesamten Verkaufspreises auf das Konto des Revisionswerbers ließen den Schluss zu, dass die Zuwendung in Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt als Honorarleistungen bezahlt worden sei. Alle genannten Umstände wiesen deutlich darauf hin, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der beratenden Tätigkeit des Revisionswerbers bei dem Verkauf und der Zuwendung bestanden habe. Aus dem Umstand, dass die Zuwendung nur aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit geleistet worden sei, sei folglich das Vorliegen eines Entgeltlichkeitscharakters (Leistungsaustausch) als erwiesen anzunehmen.
11 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 27. November 2023, E 2504/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
12 In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren hat die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Verfügung der Wiederaufnahme. Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das Bundesfinanzgericht die Wiederaufnahme auf eine geänderte rechtliche Subsumtion und nicht auf neue Tatsachen gestützt. Es seien keine Tatsachen neu hervorgekommen, weil dem Finanzamt-aufgrund der Meldung der Schenkung-die Tatsachen, die zur nunmehrigen Beurteilung geführt hätten, bereits im vorangegangenen Verfahren in einem solchen Umfang bekannt gewesen seien, dass es schon im ersten Verfahren zur erlassenen Entscheidung hätte kommen können. Allenfalls hätten diese Tatsachen dem Finanzamt bekannt sein müssen, beziehungsweise seien sie in einem solchen Ausmaß bekannt, dass das Finanzamt aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht selbständige Ermittlungen hätte anstellen müssen, insofern es diese für notwendig erachtet hätte. Auf Grund der abgegebenen Erklärungen wäre es dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides möglich gewesen, die notwendigen amtswegigen Ermittlungen anzustellen, insofern von einer einkommensteuerpflichtigen Zuwendung und nicht einer Schenkung ausgegangen worden wäre.
17 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das „Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln“ bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2023/13/0165, mwN). Für die amtswegige Wiederaufnahme ist es zudem unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind, auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (vgl. VwGH 17.2.2026, Ra 2025/13/0110, mwN).
19 Entgegen dem Revisionsvorbringen steht es somit der amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegen, dass das Finanzamt die Meldung über die „Schenkung“ zum Anlass hätte nehmen können, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Entscheidend ist ausschließlich, ob der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2013 bereits aufgrund der Anzeige der „Schenkung“ sämtliche rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren, um zur im wiederaufgenommenen Verfahren getroffenen rechtlichen Beurteilung gelangen zu können.
20 Aus der Anzeige der „Schenkung“ geht lediglich hervor, dass AH beschlossen habe, „im Zuge des Verkaufes“ seiner Geschäftsanteile an der H GmbH dem Revisionswerber und Mag. D jeweils einen Betrag in Höhe von 350.000 € zu „schenken“. In der mit der Anzeige vorgelegten „Vereinbarung“ wird dazu weiters ausgeführt, der Revisionswerber und Mag. D würden AH beim Verkauf seiner Beteiligung „begleiten“, weshalb er (AH) „aus Dankbarkeit für diese Begleitung beschlossen“ habe, dem Revisionswerber und Mag. D jeweils einen Betrag in Höhe von 350.000 € zuzuwenden.
21 Wie das Bundesfinanzgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die näheren Umstände der „Begleitung“ des AH durch den Revisionswerber - insbesondere der Umstand, dass der Revisionswerber in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH AH anwaltlich beraten hat - erst im Rahmen der bei ihm durchgeführten Außenprüfung hervorgekommen. Erst aufgrund der im Zuge der Außenprüfung bekannt gewordenen Sachverhaltselemente war es dem Finanzamt möglich, den vom Revisionswerber empfangenen Geldbetrag einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Diese Sachverhaltselemente stellen neu hervorgekommene Tatsachen dar.
22 Der Revisionswerber tritt in der Zulässigkeitsbegründung weiters der Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes, wonach der von AH empfangene Geldbetrag als Betriebseinnahme-als Erfolgshonorar-im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit einzustufen sei, entgegen. Diese Sichtweise entspräche nicht dem Parteiwillen, zudem sei ein Erfolgshonorar in dieser Höhe unangemessen und standes- und sittenwidrig. Es handle sich dabei um eine Schenkung, die steuerbefreit sei.
23 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen sind, die durch den Betrieb-und nicht privat-veranlasst sind. Eine Veranlassung durch den Betrieb liegt vor, wenn ein sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, wobei ein bloß mittelbarer Zusammenhang genügt. Eine Entgeltlichkeit ist für das Vorliegen einer Betriebseinnahme nicht erforderlich (vgl. zu alldem-ebenfalls betreffend „Schenkungen“ an einen Rechtsanwalt durch seine Klienten-VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118, mwN).
24 Betriebseinnahmen liegen insbesondere auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen von einem Geschäftspartner erhält, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen (vgl. VwGH 17.9.1997, 95/13/0034, mwN).
25 Entgegen dem Revisionsvorbringen ist es daher nicht relevant, ob der vom Revisionswerber erhaltene Geldbetrag (noch) als Entgelt für die von ihm erbrachten Leistungen (bzw. jene der Rechtsanwalts GmbH) zu beurteilen, bzw. ob die Höhe dieses Geldbetrages angemessen oder allenfalls „standeswidrig“ ist (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/15/0085, mwN). Ebenso wenig relevant ist eine Schenkungsabsicht des Zuwendenden (vgl. neuerlich VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118, mwN).
26 Das Bundesfinanzgericht ist zum Ergebnis gelangt, es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der beratenden Tätigkeit des Revisionswerbers und dem erhaltenen Geldbetrag.
27 Der Revisionswerber bestreitet in der Zulässigkeitsbegründung nicht, dass ihm der verfahrensgegenständliche Geldbetrag aus Anlass seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen des Verkaufs der Anteile des AH an der H GmbH zugewendet wurde. Er behauptet darin auch nicht, AH habe ihm diesen Geldbetrag aus anderen Gründen, die in keinem Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit des Revisionswerbers gestanden wären (etwa aufgrund einer Freundschaft), zugewendet.
28 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts, wonach der erhaltene Geldbetrag als Betriebseinnahme des Revisionswerbers einzustufen sei, als zutreffend.
29 Der Revisionswerber bringt weiters vor, auch bei Annahme einer Steuerbarkeit des erhaltenen Geldbetrages hätte das Bundesfinanzgericht nicht den vollen Betrag als steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigen dürfen. Dies deshalb, weil der Revisionswerber und AH einen Vergleich abgeschlossen hätten, wonach sich der Revisionswerber verpflichtet habe, die Hälfte der erhaltenen 350.000 € an AH zurückzuzahlen.
30 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass im Rahmen der-von ihm als Rechtsanwalt vorzunehmenden-Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 die Rückzahlung von Einnahmen (vgl. Zorn/Varro/Zimmel in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , EStG 26 § 4 Tz 330 unter „Rückzahlungen“) erst im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Dass die mit Vergleich vom 30. November 2015 vereinbarte Rückzahlung des Geldbetrages in Höhe von 175.000 € bereits im Kalenderjahr 2013 vorgenommen worden wäre, behauptet der Revisionswerber indes nicht.
31 Soweit der Revisionswerber Verfahrensfehler, und zwar Feststellungsmängel und eine fehlerhafte Beweiswürdigung, geltend macht, fehlt es diesen an Relevanz, weil die begehrten Feststellungen bzw. die damit zusammenhängende Beweiswürdigung (etwa Schenkungsabsicht des AH, Angemessenheit des erhaltenen Geldbetrages als Leistungshonorar, Höhe des erzielten Kaufpreises für die Anteile an der H GmbH, usw.), keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens bzw. auf die Beantwortung der strittigen Rechtsfrage haben.
32 Auch der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor, weil das angefochtene Erkenntnis sowohl für den Revisionswerber als auch für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbar ist. Daraus geht ausreichend klar hervor, von welchem Sachverhalt das Bundesfinanzgericht ausgeht, aufgrund welcher Erwägungen es zur Ansicht gelangte, dass dieser Sachverhalt vorliege, und wie dieser Sachverhalt-nach Meinung des Bundesfinanzgerichts-rechtlich zu beurteilen ist.
33 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
34 Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 28. August 2026
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