Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist nicht erforderlich (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 15). Die Gegenleistung stellt einen subjektiven, das bedeutet tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. EuGH 20.1.2005, Hotel Scandic Gasabäck, C-412/03, Rn. 21). Das tatsächlich Aufgewendete ist daher (im Allgemeinen; vgl. aber etwa § 4 Abs. 9 UStG 1994) auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht, insbesondere im Vergleich dazu unangemessen hoch oder niedrig ist (vgl. Probst in Hartmann/Metzenmacher, dUStG, Lfg. 8/09, § 10 Tz 77; Wagner in Sölch/Ringleb, dUStG, Juni 2016, § 10 Tz 85).
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