Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des R, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. März 2025, RV/2101481/2016, betreffend Haftung gemäß §§ 9 iVm 80 BAO, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 wurde der Revisionswerber für die aushaftenden Abgabenschulden der W GmbH für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2007 bis 2011 in näher genannter Höhe gemäß §§ 9 iVm 80 ff BAO zur Haftung herangezogen.
2 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei der Revisionswerber vom 27. Juni 2003 bis 29. Februar 2012 Geschäftsführer der W GmbH gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichts vom 29. Februar 2012 sei ein Sanierungsverfahren eröffnet worden, welches am 5. Juli 2012 aufgehoben worden sei. Am 16. Juni 2016 sei die Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch erfolgt.
5 Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 seien dem Revisionswerber die für die W GmbH nach wie vor aushaftenden Abgabenschulden für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2007 bis 2011 zur Haftung vorgeschrieben worden.
6 Wie das Finanzamt ausgeführt habe, sehe auch das Bundesfinanzgericht „sämtliche vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung der Haftung dem [Revisionswerber] gegenüber als erfüllt an“.
7 In der Beschwerde werde neben dem nach Ansicht des Revisionswerbers fehlerhaften Ausüben des Ermessens moniert, dass die Zeiträume der Steuervorschreibung schon längere Zeit zurücklägen, woran den Revisionswerber kein Verschulden treffe. Die verfassungsmäßigen Bedenken seien bereits „oben“ thematisiert worden. Im Zusammenhang mit einer allfälligen Einhebungsverjährung sei der Revisionswerber bisher eine nähere Auseinandersetzung schuldig geblieben.
8 In der Beschwerdevorentscheidung seien sämtliche vom Revisionswerber angesprochenen Punkte rechtskonform erläutert worden. So sei dargelegt worden, dass das Ermessen rechtskonform geübt worden sei, die zurückliegenden Zeiträume keinen Grund darstellten, dass keine Unterlagen mehr vorhanden sein sollen und auch durch eindeutig belegbare Unterbrechungshandlungen keine Einhebungsverjährung eingetreten sei. Dem sei im Vorlageantrag nichts Substantielles entgegengesetzt worden. Auf den Vorhaltscharakter einer Beschwerdevorentscheidung werde hingewiesen.
9 Auch das Bundesfinanzgericht sehe durch diesen festgestellten Sachverhalt keine rechtliche Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis als das Finanzamt zu kommen.
10 Lediglich zur Frage der Verjährung enthält das angefochtene Erkenntnis eigenständige Ausführungen des Bundesfinanzgerichts. Sowohl die Abfragen des Finanzamts im Firmenbuch vom 23. Mai 2017 als auch die Anmerkungen im „EB-Akt“ im Zusammenhang mit dem Insolvenz-Entgelt-Fonds vom 21. März 2022 als auch die Fragen nach dem Verfahrensstand über die BFG-Schnittstelle (zuletzt am 21. Dezember 2024) seien als Unterbrechungshandlungen im Zusammenhang mit der Einhebungsverjährung anzusehen, da diese Handlungen des Finanzamtes die eigene Behördensphäre verlassen und somit nach außen gewirkt hätten. Dabei sei es auch unerheblich, ob ein weiterer Personenkreis von diesen Verfahrensschritten Kenntnis habe. Darüber hinaus sei gemäß § 238 BAO in Verbindung mit § 209a BAO eine (Einhebungs-)Verjährung noch nicht eingetreten.
11 Dagegen wendet sich der Revisionswerber mit der gegenständlichen Revision, zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das Bundesfinanzgericht habe entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aktenkundige Umstände bei der Ermessensübung nicht berücksichtigt.
12 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
15 Die Haftungsinanspruchnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde; die Ermessensübung ist zu begründen. Der Revisionswerber hatte in der Beschwerde zur Ermessensübung näheres Vorbringen erstattet. Eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit diesem Vorbringen erfolgte nicht. Es beschränkt sich auf den Hinweis, dass in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts dargelegt worden sei, dass das Ermessen rechtskonform geübt worden sei. Abgesehen davon, dass ein solcher Verweis eigenständige Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Ermessen-dem hierbei volle Kognition zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 19.12.2023, Ro 2022/15/0042, mwN)-nicht ersetzten kann, sind der genannten Beschwerdevorentscheidung auch keine ausdrücklichen Ausführungen zur Ermessensübung zu entnehmen.
16 Damit entzieht sich das angefochtene Erkenntnis in diesem Punkt einer inhaltlichen Prüfung (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2019/13/0035, mwN).
17 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben, erfordert (vgl. VwGH 30.9.2025, Ra 2024/13/0089, mwN).
18 Die Verwaltungsgerichte werden den Begründungserfordernissen, denen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu entsprechen haben, dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 27.1.2026, Ro 2022/15/0039, mwN). In diesem Zusammenhang lässt die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verfahrensregime der BAO im Rahmen der Erkenntnisbegründung den Verweis auf eine den Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung grundsätzlich zu (vgl. etwa VwGH 2.12.2024, Ro 2024/13/0024, mwN). Dabei muss unter Einbeziehung der solcherart verwiesenen Entscheidungen das verweisende Erkenntnis insgesamt inhaltlich nachvollziehbar bleiben (vgl. in diesem Sinne VwGH 24.6.2025, Ra 2024/15/0006).
19 Das Bundesfinanzgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis weitgehend auf bloße Verweise auf teils nur unkonkret bezeichnete Ausführungen des Finanzamts in einem Ausmaß zurückgezogen, dass für den Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sowie rechtlichen Erwägungen kaum nachvollziehbar sind. Zumal die Revision bereits damit, dass sie mangelhafte Ermessensübung durch das Bundesfinanzgericht rügt, im Recht ist, muss auf die Rechtmäßigkeit der vom Bundesfinanzgericht gewählten exzessiven Verweistechnik nicht weiter eingegangen werden.
20 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden muss.
21 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. August 2026
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