Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des KR E, vertreten durch die Fidi Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Juni 2025, RV/7100231/2025, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und 2015 sowie Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 bis 2017, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zum bisherigen Verfahrensgeschehen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2024, Ra 2023/13/0033, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auf, weil darin keinerlei Ausführungen zur Ermessensübung in Zusammenhang mit der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 BAO enthalten waren.
2 Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesfinanzgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und 2015 sowie Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 bis 2017 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dass sich aus der beim Revisionswerber erfolgten Außenprüfung Umstände in Hinblick auf geltend gemachte Rechts und Beratungsaufwendungen ergeben hätten, die für die abgabenfestsetzende Stelle neu hervorgekommene Tatsachen darstellen würden.
4In weiterer Folge führte das Bundesfinanzgericht in Hinblick auf die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO eine Ermessensabwägung durch.
5Nach Ausführungen zu den Verjährungsfristen gemäß § 304 BAO und Feststellungen zu erfolgten Verlängerungshandlungen gemäß § 209 Abs. 1 BAO kam das Bundesfinanzgericht zu dem Ergebnis, dass sämtliche revisionsgegenständliche Wiederaufnahmen rechtmäßig erfolgt seien.
6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe im nunmehrigen Erkenntnis versucht, den ursprünglichen Mangel der Begründung der Ermessensübung zu sanieren. Lapidar sei dazu ausgeführt worden, dass die belangte Behörde eine Abwägung von Billigkeits und Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommen habe. Dabei übersehe das Bundesfinanzgericht, dass es das Ermessen eigenverantwortlich zu üben gehabt hätte.
8 Die spärlichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichts enthielten lediglich Verweise auf die gesetzlichen Bestimmungen oder die bloße Behauptung, dass Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, die Wiederaufnahme nicht unbillig sei und auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege.
9Es könne aufgrund der fehlenden Nachprüfbarkeit nicht beurteilt werden, ob die Ermessensübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 20 BAO geübt worden sei. Das Fehlen der Begründung der Ermessensentscheidung würde demnach einen relevanten Verfahrensmangel darstellen.
10Außerdem moniert der Revisionswerber die erfolgten Wiederaufnahmen in Hinblick auf die eingetretene Verjährung. Das Bundesfinanzgericht habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob die vermeintlichen Handlungen der Abgabenbehörde den Erfordernissen von Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO gerecht geworden und ob die Voraussetzungen dafür seitens des Bundesfinanzgerichts geprüft worden seien. Die fehlenden Feststellungen würden eine Überprüfung der erfolgten Wiederaufnahmen und der revisionsgegenständlichen Entscheidung unmöglich machen und einen Verfahrensmangel begründen.
11 Darüber hinaus wird in der Revision vorgebracht, dem Finanzamt seien die Rechts und Beratungskosten der Vorjahre bereits bekannt gewesen und sei eine Wiederaufnahme auch aus diesem Blickwinkel unzulässig gewesen.
12 Das Finanzamt sei aufgrund von Medienberichten bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Lage gewesen, bei ordnungsgemäßer Würdigung der ihm vorliegenden Unterlagen die Rechtsberatungskosten zu erkennen und entsprechend zu reagieren. In diesem Zusammenhang habe das Bundesfinanzgericht weder Feststellungen getroffen, noch habe eine entsprechende Beweiswürdigung stattgefunden.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO im Allgemeinen fünf Jahre. Die Verjährung beginnt diesfalls gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs.
17Die Revision bringt vor, dass hinsichtlich der festgesetzten Abgaben bereits Verjährung eingetreten sei und moniert in dem Zusammenhang, dass das Bundesfinanzgericht keinerlei Feststellungen in Bezug auf Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO getroffen habe und der bloß beispielhaften Auflistung der angeführten Verlängerungshandlungen nicht zu entnehmen sei, ob die dort genannten Eingaben den Revisionswerber überhaupt erreicht hätten. Hierzu genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht entsprechende Feststellungen zu den Verjährungshandlungen getroffen hat (Erlassung Einkommensteuer und Umsatzsteuerscheide, Vorhalte, Ersuchen um Ergänzung) und diesbezüglich nicht behauptet wird, dass diese nicht nach außen erkennbar wären. Ebenso wenig wird behauptet, dass die angeführten Verlängerungshandlungen nicht stattgefunden hätten.
18Soweit die Revision eine fehlende (bzw. mangelhaft begründete) Ermessensübung behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht seine Ermessensübung begründet hat. Es hat sich darauf gestützt, dass es aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen zu Hinzurechnungen zu den Bemessungsgrundlagen von mehreren tausend Euro bei der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer gekommen sei, welche sich somit als nicht geringfügig erwiesen hätten. Das Bundesfinanzgericht verneinte berücksichtigungswürdige Billigkeitsgründe. Die Wiederaufnahme widerspreche weder dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Grundsatz von Treu und Glauben. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061; 30.1.2001, 99/14/0067; jeweils mwN), vermag die Revision nicht darzutun, dass im Revisionsfall ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessenüberschreitung vorliegt. Wenn sie in dem Zusammenhang vorbringt, dass das Bundesfinanzgericht bei einer ordnungsgemäß erfolgten Interessenabwägung erkannt hätte, dass bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen keine Wiederaufnahme vorgenommen werden könne, so genügt der Hinweis, dass Hinzurechnungsbeträge von mehreren tausend Euro nicht als geringfügig angesehen werden können (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125).
19 Die Revision bestreitet schließlich auch das Hervorkommen neuer Tatsachen, weil dem Finanzamt bereits durch Medienberichte hätte bekannt sein müssen, dass beim Revisionswerber Beratungskosten angefallen seien.
20Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das „Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln“ bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. für viele VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0092, mwN).
21 Wenn in der Revision vorgebracht wird, das Finanzamt sei bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Lage gewesen, bei ordnungsgemäßer Würdigung der ihm vorliegenden Unterlagen die Rechtsberatungskosten zu erkennen und entsprechend zu reagieren, dann ist darauf zu verweisen, dass dem Finanzamt nur aufgrund von Medienberichten über Prozesse der Sachverhalt noch nicht so vollständig bekannt gewesen sein konnte, dass es schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können.
22 Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass aufgrund der Außenprüfung in der vom Revisionswerber diverse Dokumente übergeben worden seien neue Tatsachen hervorgekommen seien. Aus den Dokumenten habe sich ergeben, dass der Revisionswerber Rechts und Beratungsaufwendungen steuerlich berücksichtigt habe, tatsächlich ein steuerlicher Abzug als Betriebsausgabe bzw. ein Vorsteuerabzug aber nicht zugestanden sei. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seien der abgabenfestsetzenden Stelle keine konkreten Umstände bekannt gewesen bzw. wären keine konkreten Eingangsrechnungen/Honorarnoten vorgelegen, aus denen sich die Art und Höhe der Aufwendungen ergeben hätten. Die Umstände und die tatsächlich angefallenen Rechts und Beratungsaufwendungen, die im Rahmen der Einreichung der Steuererklärungen auch in keiner Weise offengelegt worden seien, seien somit für das Finanzamt erst im Zuge der erfolgten Außenprüfung hervorgekommen.
23 Auf diese Feststellungen geht die Revision nicht ein. Wenn sie pauschal vorbringt, dass das Finanzamt umfangreiche Außenprüfungen durchgeführt habe, in den Jahresabschlüssen erhebliche Rechtsberatungskosten ersichtlich gewesen seien, die Einvernahmen des Revisionswerbers durch das Finanzamt in Anwesenheit der in Rede stehenden Rechtsberater stattgefunden hätten und das Finanzamt somit eigene Wahrnehmungen zu den Kosten gehabt habe, zeigt sie nicht auf, dass dem Finanzamt der Tatsachenkomplex im Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon vollständig bekannt gewesen war.
24 Wenn die Revision nur pauschal releviert, dass sich das Bundesfinanzgericht nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt habe und andernfalls zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, legt sie nicht dar, mit welchem Vorbringen sich das Bundesfinanzgericht nicht auseinandergesetzt hat und welche konkreten Feststellungen sie vermisst.
25Soweit die Revision vermeint, das Finanzamt hätte von sich aus einen Erforschungsaufwand betreiben müssen bzw. in den Raum stellt, dass Tatsachen, die der Behörde hätten bekannt sein müssen oder bei einiger Anstrengung hätten bekannt sein können, keinen Wiederaufnahmegrund bilden könnten, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich ist, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind, also auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006, mwN).
26 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2026