Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision der M K, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024, W244 2252256-1/26E, betreffend Feststellung unberechtigter Abwesenheit vom Dienst und Entfall der Bezüge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in der Regionaldirektion Kärnten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwendet.
2 Nach Antrag der Revisionswerberin vom 27. Oktober 2021 auf bescheidmäßige Erledigung dahin, dass bzw warum seit März 2021 Entgelte gekürzt wurden bzw vermeintlich Überbezüge mit Entgelten kompensiert wurden, stellte der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 12. Jänner 2022 Folgendes fest: „Ihre Abwesenheit vom Dienst in dem Zeitraum 29.3.2021 bis 8.4.2021 gilt gemäß § 51 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als nicht gerechtfertigt, da Sie der Aufforderung zum Dienstantritt am 29.3.2021 nicht nachgekommen sind. Ebenso gilt Ihre Abwesenheit vom 19.5.2021 bis 27.6.2021 gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 als nicht gerechtfertigt, da Sie der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 19.5.2021 nicht
nachgekommen sind. Folglich tritt der Entfall der Bezüge für die oben genannten Zeiträume gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ein.“
3 Begründend führte die belangte Behörde aus, der polizeiliche Amtsarzt habe am 16. März 2021 die Arbeitsfähigkeit der Revisionswerberin festgestellt, woraufhin sie mit am 18. März 2021 durch Hinterlegung zugestelltem Schreiben zum Dienstantritt am 29. März 2021 aufgefordert worden sei. Dieser Aufforderung sei sie jedoch nicht nachgekommen.
4 In der Folge seien von 29. bis 31. März 2021 insgesamt fünf „Krankenstandskontrollen“ erfolgt, in deren Zuge eine Ladung zum polizeiärztlichen Dienst zum Termin am 31. März 2021 persönlich hätte zugestellt werden sollen; die Revisionswerberin sei jedoch nicht zu Hause angetroffen worden. Aus dem Bericht des Vorgesetzten der Revisionswerberin gehe hervor, dass deren unmittelbarer Nachbar ihre Anwesenheit bestätigt habe. Das Vorbringen der Revisionswerberin, die im Briefkasten hinterlegte Weisung nicht vorgefunden zu haben, sei-so die belangte Behörde-somit unschlüssig. Dass der Briefkasten regelmäßig von ihrer Mutter geleert werde, stelle zudem keinen Entschuldigungsgrund dar. Aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Revisionswerberin an einer ärztlichen Untersuchung (gemeint wohl: der verweigerten Befolgung der Aufforderung zum Dienstantritt am 29. März 2021) sei sie daher bis zum Vortag ihres Dienstantrittes am 9. April 2021 ungerechtfertigt abwesend gewesen. Weiters sei die Revisionswerberin vom 19. Mai bis zum Vortag ihres Dienstantrittes am 28. Juni 2021 ungerechtfertigt abwesend gewesen, weil sie eine Weisung zu einer amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 19. Mai 2021 nicht befolgt habe. Die betreffende Ladung sei ihr durch Hinterlegung am 11. Mai 2021 zugestellt worden. Aufgrund der genannten Abwesenheiten vom Dienst seien die Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG einzustellen gewesen.
5 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, die Ladungen seien ihr teilweise verspätet übergeben worden und teilweise habe sie von den Zustellungen überhaupt keine Kenntnis erlangt. Dass die Revisionswerberin von allfälligen „Krankenstandskontrollen“ keine Kenntnis erlangt habe, könne auch ihre Mutter bestätigen. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde entsprechende Einvernahmen unterlassen. Darin hätte die Revisionswerberin darlegen können, dass es in der Vergangenheit bereits öfter vorgekommen sei, dass sie Briefe nicht erhalten habe, weil sie vom Postbeamten teilweise nicht in die dafür vorgesehenen Briefkästen eingelegt, sondern in die für sämtliche Bewohner zur Verfügung gestellte Brieffachanlage abgelegt worden seien. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen ergebe sich nicht, dass die Revisionswerberin als dienstfähig befunden worden wäre. Die Revisionswerberin dürfe daher auf die Richtigkeit der von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zweier Privatärzte vertrauen, zumal begründete Zweifel an deren Sachkunde nicht dargetan worden seien. Somit sei die Revisionswerberin ordnungsgemäß krankgemeldet gewesen, habe ihre Mitwirkung an ärztlichen Untersuchungen nie verweigert und daher für die gesamte Dauer ihrer Abwesenheit einen Entschuldigungsgrund gehabt. Unter einem beantragte die Revisionswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6 Mit Erkenntnis vom 4. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund des Unterbleibens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf (VwGH 25.9.2023, Ra 2022/12/0071).
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren der Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass der erste Satz des Spruches zu lauten habe: „Ihre Abwesenheit vom Dienst im Zeitraum 31.03.2021 bis 08.04.2021 gilt gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 als ungerechtfertigt, da Sie der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung zum Termin am 31.03.2021 nicht nachgekommen sind.“ Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ferner sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
9 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig an ihrer Wohnadresse aufhältig gewesen. Am 10. März 2021 habe eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden, die ergeben habe, dass die Revisionswerberin grundsätzlich sowohl körperlich als auch psychisch arbeitsfähig war. Diese Stellungnahme sei der Revisionswerberin am 24. April 2021 übergeben worden. Mit Schreiben vom 18. März 2021 sei die Revisionswerberin unter Bezugnahme auf ihre Vorstellung beim Polizeiamtsarzt am 10. März 2021 von der belangten Behörde aufgefordert worden, ihren Dienst unmittelbar nach Erhalt dieses Schreibens anzutreten, nämlich am folgenden Arbeitstag. Dieses Schreiben sei bei der Post (RSa) hinterlegt (erster Tag der Hinterlegung: 26. März 2021) und von der Revisionswerberin am 8. April 2021 bei der Post behoben worden.
10 Mit Schreiben vom 26. März 2021 habe die belangte Behörde die Revisionswerberin aufgefordert, am 31. März 2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Ein persönlicher Zustellversuch sei gescheitert, weil die Türe nicht geöffnet worden sei. Daraufhin sei eine Verständigung über die Hinterlegung der Sendung bei der Regionaldirektion Kärnten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Villach in den Briefkasten der Revisionswerberin eingelegt worden, wobei aus dem Zustellschein auch der Absender der Sendung ersichtlich gewesen sei. Disloziert im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der „erste Tag der Hinterlegung“ der 30. März 2021 gewesen sei. Weitere persönliche Zustellversuche am 30. März 2021 und am 31. März 2021 seien nicht erfolgreich gewesen. Die Revisionswerberin sei (unentschuldigt) nicht zur Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst am 31. März 2021 erschienen, habe sodann am 9. April 2021 den Dienst wieder angetreten und sich am 12. April 2021 neuerlich krank gemeldet.
11 Am 28. April 2021 habe eine weitere amtsärztliche Untersuchung stattgefunden, der zufolge ab 3. Mai 2021 wieder von einer vorliegenden Dienstfähigkeit auszugehen gewesen sei. Die Revisionswerberin habe sich am 3. Mai 2021 wieder krank gemeldet und sei sodann bis 14. Mai 2021 „im Krankenstand“ gewesen.
12 Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 habe die belangte Behörde die Revisionswerberin aufgefordert, am 19. Mai 2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Dieses Schreiben sei der Revisionswerberin durch Hinterlegung bei der Post (RSa) (erster Tag der Abholfrist: 11. Mai 2021) zugestellt worden. Die Sendung sei als nicht behoben retourniert worden. Ein Versuch, das Schreiben per E-Mail zuzustellen, sei-ebenso wie ein persönlicher Zustellversuch-nicht erfolgreich gewesen. Die Ladung sei sodann am 14. Mai 2021 in einem verschlossenen Kuvert in den Briefkasten der Revisionswerberin eingeworfen worden.
13 Am 17. Mai 2021 habe sich die Revisionswerberin abermals krank gemeldet. Sie sei (unentschuldigt) nicht zur Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst am 19. Mai 2021 erschienen. Nach Krankschreibung bis 25. Mai 2021 (gemeint wohl: 25. Juni 2021) habe sie am 28. Mai 2021 (gemeint wohl: 28. Juni 2021) ihren Dienst wieder angetreten, wobei stets rechtzeitig ärztliche Bestätigungen für die Abwesenheit vom Dienst erbracht worden seien.
14 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Feststellungen zur Zustellung der genannten Schreiben der belangten Behörde ergäben sich aus den im Akt befindlichen Zustellnachweisen bzw den darin enthaltenen Lichtbildern und Aktenvermerken, die die Zustellungen ausführlich dokumentierten. Vor diesem Hintergrund könnten die im Wesentlichen unsubstantiierten Gegenbehauptungen der Revisionswerberin die Richtigkeit der Angaben der belangten Behörde nicht in Zweifel ziehen. Dass die Revisionswerberin Sendungen nicht erhalten habe, könne in einer Gesamtschau nur als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Revisionswerberin Probleme mit der Post letztlich nur als Einzelfälle habe darstellen können und keinesfalls systematische Schwierigkeiten erkennbar gewesen seien.
15 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Zeitraum von 29. März 2021 bis 8. April 2021 auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vertrauen dürfen, weil ihr die Stellungnahme des Polizeiamtsarztes erst am 24. April 2021 übergeben worden sei. Sie sei daher zu Recht von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung durch Krankheit ausgegangen. Allerdings sei die Abwesenheit der Revisionswerberin im Zeitraum ab 31. März 2021 mangels Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 nicht mehr gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe die Revisionswerberin mit Schreiben vom 26. März 2021 aufgefordert, am 31. März 2021 zu einer Untersuchung beim Polizeiärztlichen Dienst zu erscheinen. Ein persönlicher Zustellversuch dieser Weisung am 29. März 2021 sei gescheitert, weil die Türe nicht geöffnet worden sei. Daraufhin sei eine Verständigung über die Hinterlegung der Sendung bei der belangten Behörde in den Briefkasten der Revisionswerberin eingelegt worden, wobei auch der Absender der Sendung ersichtlich gewesen sei. Weitere persönliche Zustellversuche am 30. und 31. März 2021 seien nicht erfolgreich gewesen. Mit Hinterlegung des Schreibens bei der in derselben Gemeinde befindlichen Behörde sei die Revisionswerberin „mit dem ersten Tag der Hinterlegung (30.03.2021)“ gemäß § 17 Zustellgesetz (ZustG) rechtzeitig vor der geplanten ärztlichen Untersuchung eine Aufforderung zur Mitwirkung zugegangen. Indem die Revisionswerberin unentschuldigt nicht zur Untersuchung erschienen sei, habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Dass ihr die Mitwirkung objektiv nicht zumutbar gewesen wäre, sei nicht erkennbar und von der Revisionswerberin auch nicht behauptet worden. Ebenso sei der Revisionswerberin rechtzeitig vor der weiteren geplanten ärztlichen Untersuchung am 19. Mai 2021 eine Aufforderung zur Mitwirkung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG am 11. Mai 2021 zugegangen. Auch in diesem Fall habe die Revisionswerberin daher die ihr zumutbare Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abwesenheit der Revisionswerberin vom Dienst im Zeitraum 31. März bis 8. April 2021 sowie 19. Mai bis 27. Juni 2021 sei somit ungerechtfertigt gewesen.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision zurück- bzw abzuweisen sowie ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl VwGH 4.5.2026, Ra 2025/12/0095, mwN).
20 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung wirft in konkreter Weise ausschließlich Fragen zur Beurteilung der (Wirksamkeit bzw des Zugangs) der der Revisionswerberin erteilten Weisungen zur ärztlichen Untersuchung auf. Dazu bringt die Revisionswerberin vor, es sei den rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Zustellgesetzes für die Erlassung einer Weisung grundsätzlich beizupflichten. Jedoch sei die im konkreten Fall entscheidende Rechtsfrage, nämlich ob die Nichtbefolgung einer schriftlichen und postalisch im Sinne des Zustellgesetzes hinterlegten Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, eine unberechtigte Abwesenheit vom Dienst darstelle, wenn der Beamte erst durch nachträgliche Behebung (nach dem avisierten Termin, jedoch innerhalb der Hinterlegungsfrist) vom Inhalt der Weisung Kenntnis erlangt habe. Die Revisionswerberin stehe auf dem Standpunkt, dass eine unberechtigte Abwesenheit vom Dienst-ungeachtet einer Zustellfiktion-nur dann anzunehmen sei, wenn der Weisungsempfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Weisung erlangt habe. Die subjektive Kenntnis von der Weisung sei eine zwingende Voraussetzung für die subjektive Vorwerfbarkeit der (Nicht)Befolgung. Das Bundesverwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass eine Weisung faktisch nicht erfüllt werden könne, wenn der Dienstnehmer erst nach dem Tag, welcher die Dienstpflicht begründe, im Zuge der postalischen Behebung innerhalb der Hinterlegungsfrist Kenntnis vom Inhalt der Weisung erlange. Dieser Rechtsfrage komme auch grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Unsicherheit für alle Beamten in Österreich zur Folge hätte, weil diese folglich dazu angehalten wären, mehrmals täglich ihren Briefkasten zu überprüfen, um zu verhindern, dass sie postalisch hinterlegte Weisungen, die bereits kurz nach Beginn der Hinterlegungsfrist zu erfüllen seien, übersehen und damit eine Dienstpflichtverletzung begehen würden. Im Übrigen ignoriere das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der subjektiven Vorwerfbarkeit bei Begehung einer Dienstpflichtverletzung, wenn es deren Eintritt bereits ab Beginn der Hinterlegungsfrist annehme.
21 Weisungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes empfangsbedürftig. Die Erlassung einer Weisung ist an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen und telefonisch, im Umlauf etc erfolgen. Wird allerdings der-nicht obligatorische-Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz. Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung iSd § 51 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 nicht schon allein dadurch verletzt ist, dass ein Beamter mit seiner Dienstbehörde „nicht regelmäßig in Kontakt tritt“, sondern voraussetzt, dass die Dienstbehörde dem Beamten eine entsprechende Aufforderung zur Kenntnis bringt, der der Beamte in weiterer Folge, obwohl ihm dies zumutbar wäre, nicht nachkommt (vgl VwGH 8.3.2022, Ra 2019/12/0051, mwN).
22 Zur Frage, wann eine generelle Weisung in einer Dienststelle als dem Beamten zugegangen anzusehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob innerhalb der Abteilung den Bediensteten die Erlässe tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht worden sind (Letzteres setzt nicht voraus, dass die Bediensteten die Erlässe auch faktisch im Einzelnen zur Kenntnis genommen haben; vgl VwGH 20.12.2005, 2002/12/0203). Maßgeblich für den Zeitpunkt des Empfangs ist somit die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten der Weisung, die nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes mit dem ersten Tag der Abholfrist gegeben ist. In diesem Sinne nahm der Verwaltungsgerichtshof auch an, dass ein weisungswidriges Verhalten dem Beamten nicht nur dann, wenn ihm die betreffende Weisung tatsächlich bekannt war, vorwerfbar ist, sondern auch, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass sie ihm nicht tatsächlich bekannt geworden ist (VwGH 21.6.2000, 97/09/0326).
23 Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung-mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes-objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz nicht. Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an (vgl etwa VwGH 8.3.2022, Ra 2019/12/0051; 29.1.2014, 2012/12/0152, jeweils mwN).
24 Die Vermutung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 im Falle des Zutreffens einer der dort genannten drei Tatbestandsalternativen mit den bezugsrechtlichen Konsequenzen nach § 13 Abs. 3 Z 2 (nunmehr: § 12 c Abs. 1 Z 2) GehG ist dann ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein tatbestandsmäßiges Verhalten weder möglich noch zumutbar ist (vgl VwGH 15.10.2009, 2007/09/0170).
25 Vorliegend ist das Verwaltungsgericht von der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, weil es seiner Entscheidung zugrunde legte, dass die Revisionswerberin mit dem ersten Tag der Abholfrist der jeweiligen Sendung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Weisung hatte. Soweit die Revisionswerberin sich in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision allein darauf beruft, die tatsächliche Kenntnis von der Weisung sei Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Weisung, zeigt sie damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
26 Dass die Revisionswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geschäftsunfähig oder (vorübergehend) ortsabwesend (vgl etwa VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130, wonach eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes nach sich ziehen würde, nur dann vorliegt, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes) gewesen wäre oder ihr die Kenntnisnahme von den hinterlegten Schriftstücken und in der Folge die Mitwirkung an den angeordneten ärztlichen Untersuchungen aus sonstigen Gründen tatsächlich weder möglich noch zumutbar gewesen wäre, wurde von ihr im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht dargelegt. Ebenso wurde nicht dargelegt, dass die Weisung rechtswidrig oder willkürlich gewesen sei.
27 Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl etwa VwGH 15.6.2026, Ro 2025/12/0020, mwN).
28 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. September 2026
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