Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des R gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. April 2024, W244 2253036 1/5E, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol),
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie gegen Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber bewarb sich auf die am 31. Jänner 2020 ausgeschriebene Funktion des Kommandanten eines Stadtpolizeikommandos. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 teilte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht dem Revisionswerber mit, dass ihm die ausgeschriebene Stelle nicht habe „zugesprochen“ werden können.
2 Mit am 23. Dezember 2020 bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingelangtem Schriftsatz beantragte der Revisionswerber mit näherer Begründung eine Prüfung nach § 13 Bundes Gleichbehandlungsgesetz (BGlBG).
3 In der Folge erstattete die Bundes-Gleichbehandlungskommission ein Gutachten. Dieses wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit E Mail vom 27. Juli 2021 übermittelt. In der Folge wurde das Gutachten auf dessen Verlangen dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 17. August 2021 per „RSb“ neuerlich übermittelt.
4 Mit Schreiben vom 12. und vom 18. August 2021 machte der Revisionswerber Ansprüche nach §§ 18a Abs. 2 Z 1 iVm 20 bzw 19 und 19b BGlBG geltend. Unter einem stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG im Hinblick auf die Versäumung einer etwaigen Frist zur Geltendmachung dieser Ansprüche.
5 Mit Bescheid vom 17. Jänner 2022 wies die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Anträge des Revisionswerbers nach dem Bundes Gleichbehandlungsgesetz zurück (Spruchpunkt A) und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt B).
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 17. Jänner 2022 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen, wobei dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer etwaigen Frist betreffend Ansprüche nach §§ 18a Abs. 2 Z 1 und / oder 19 BGlBG sowie sonstiger Ansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
7 In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission mit E Mail vom 27. Juli 2021 an jene E Mail Adresse des Rechtsvertreters des Revisionswerbers übermittelt worden sei, die unter anderem für die Einbringung des Antrags gemäß § 23a BGlBG bei der Bundes Gleichbehandlungskommission verwendet worden sei. Diese E MailAdresse sei als elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG anzusehen gewesen. Weiters sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung „nicht herleitbar“, dass das Gutachten der BundesGleichbehandlungskommission vor dem Hintergrund des § 22 AVG zwingend mit Zustellnachweis zuzustellen gewesen wäre. Im Übrigen sei der Zeitpunkt des Einlangens der E Mail der Bundes Gleichbehandlungskommission vom 27. Juli 2021 vom Revisionswerber nicht bestritten worden. Dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei und seine E Mails nicht abgerufen habe bzw auch keine Kanzleikraft Zugriff auf seine EMails (gehabt) habe, stehe einer wirksamen Zustellung nicht entgegen, zumal gemäß § 37 Abs. 1 ZustG die Sendungen bei Zustellungen ohne Zustellnachweis an eine elektronische Zustelladresse mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw für den Empfänger als zugestellt gälten. Auf die Frage des Öffnens des Dokuments komme es nicht an. Auch die spätere Übermittlung des Gutachtens mit Zustellnachweis (RSb) ändere an der Rechtswirksamkeit der elektronischen Zustellung des Gutachtens nichts. Folglich sei die belangte Behörde zu Recht von einer rechtswirksamen Zustellung des Gutachtens der Bundes Gleichbehandlungskommission am 27. Juli 2021 ausgegangen.
8 Sodann wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass gemäß § 20 Abs. 3 BGlBG Ansprüche nach § 18a BGlBG binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen seien, wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Sinne des § 23a BGlBG die Hemmung dieser Frist bewirke. Die Hemmung werde mit der Zustellung des Gutachtens der Bundes Gleichbehandlungskommission beendet.
9 Fallbezogen sei dem Revisionswerber das Schreiben vom 1. Juli 2020, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm die ausgeschriebene Funktion nicht „zugesprochen“ werden könne, am 2. Juli 2020 zugestellt worden. Die Erstellung eines Gutachtens wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 23a BGlBG habe der Revisionswerber mit am 23. Dezember 2020 bei der Bundes Gleichbehandlungskommission eingelangtem Schreiben beantragt. Das Gutachten der Bundes Gleichbehandlungskommission sei dem Revisionswerber am 27. Juli 2021 zugestellt worden. Er habe sodann mit Schreiben vom 12. und 18. August 2021 Anträge auf Zuerkennung von Ansprüchen nach §§ 18a und 19 BGlBG gestellt.
10 Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 18a BGlBG habe folglich am 2. Juli 2020 zu laufen begonnen. Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 23. Dezember 2021 habe zur Hemmung dieser Frist geführt und diese Hemmung habe mit der Zustellung des Gutachtens am 27. Juli 2021 geendet. Demgemäß habe die Frist zur Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche am 9. August 2021 geendet. Die am 12. und 18. August 2021 eingebrachten Anträge seien außerhalb dieser Frist eingebracht und somit verspätet erhoben worden.
11 Zur gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine Wiedereinsetzung nur gegen eine verfahrensrechtliche Frist zulässig sei. Bei der in Rede stehenden Frist des § 20 Abs. 3 BGlBG handle es sich jedoch um eine materiell rechtliche Frist. Es komme hinreichend klar zum Ausdruck, dass bei nicht fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a BGlBG selbst untergehe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung „ähnlich gelagerte Fristen“ als materiell-rechtliche Fristen qualifiziert. Im Übrigen handle es sich auch nicht um eine Frist in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, die in einem solchen prozessuale Rechtswirkungen auslöse. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 20 Abs. 3 BGlBG normierten Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 18a bzw 19 BGlBG komme daher nicht in Betracht. Folglich hätte der Antrag des Revisionswerbers richtigerweise zurückgewiesen werden müssen, weshalb die Beschwerde des Revisionswerbers mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen gewesen sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete.
13 Zu Spruchpunkt I :
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision tritt der Revisionswerber im Hinblick auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei der Frist des § 20 Abs. 3 BGlBG um eine materiell-rechtliche Frist handle, entgegen. Der Revisionswerber behauptet, es handle sich bei der in Rede stehenden Frist um eine verfahrensrechtliche Frist, weil diese „durch das Verfahren vor der [Bundes Gleichbehandlungskommission] ausgelöst (gehemmt) bzw deren Hemmung durch Zustellung des Gutachtens beendet“ werde. Ausgehend vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist hätte die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags angenommen werden müssen.
15 Soweit der Revisionswerber damit das Fehlen von Rechtsprechung zur Qualifikation der Frist des § 20 Abs. 3 BGlBG als verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Frist geltend macht, erweist sich die vorliegende Revision im angesprochenen Umfang als zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
16§ 20 Abs. 3 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:
„Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.“
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Frist dann verfahrensrechtlichen Charakter, wenn sie die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt. Ist hingegen eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so ist die dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren. Die Wertung einer Frist als materiell-rechtliche muss vom Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden; im Zweifel ist von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl etwa VwGH 12.9.2024, Ro 2023/08/0020, Rn 13, mwN).
18 Ungeachtet dessen, dass dies in § 20 Abs. 3 BGlBG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg: „Ansprüche ... sind ... geltend zu machen“), dass die betreffenden Ansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung untergehen (zur Qualifikation der gleichartigen 6 Monats Frist in der Parallelbestimmung des § 15 GlBG als materiell rechtliche Frist vgl Kletečka/Köck in Windisch Graetz [Hrsg] GlBG § 15 Rn 14, mwN; vgl demgegenüber die abweichende Formulierung der in § 20 Abs. 1 dritter Satz BGlBG geregelten Anfechtungsfrist sowie zum prozessualen Charakter der dieser vergleichbaren Frist des § 15 GlBG OGH 4.5.2006, 9 ObA 81/05k). Der materiell rechtliche Charakter der in Rede stehenden Frist des § 20 Abs. 3 BGlBG ergibt sich dabei auch daraus, dass sie wortgleich jenen Fristen geregelt ist, in denen die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB für anwendbar erklärt wird und es sich bei der Verjährungsfrist um eine materiell rechtliche Frist handelt. Überdies handelt es sich entgegen der offenbar vom Revisionswerber in seiner Revision vertretenen Ansicht auch nicht um eine Frist in einem bereits anhängigen (Verwaltungs )Verfahren.
19 Somit ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 BGlBG, dass damit eine materiell rechtliche Frist normiert wird. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits der in Rede stehenden Frist des § 20 Abs. 3 BGlBG vergleichbare Fristen, wie etwa jene des § 23 Abs. 3 Volksbegehrensgesetzes 1973, wonach ein Anspruch „binnen 60 Tagen ... geltend zu machen“ ist, oder jene des § 33 EpiG, wonach ein Anspruch „binnen sechs Wochen ... geltend zu machen“ ist, widrigenfalls er erlischt, als materiellrechtliche Fristen qualifiziert (vgl VwGH 21.3.1984, 82/01/0307; 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
20 Folglich ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers gegen die Versäumung einer Frist zur Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Anträge nach dem BundesGleichbehandlungsgesetz als unzulässig zurückzuweisen war. Somit war die Revision, soweit sie gegen Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses gerichtet war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
21 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
23Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
24 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision wendet sich der Revisionswerber im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, ihm sei das Gutachten der Bundes Gleichbehandlungskommission bereits im Wege der Übermittlung an seinen Rechtsvertreter per EMail am 27. Juli 2021 zugestellt worden. Der Revisionswerber bringt dazu insbesondere vor, es habe ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 22 AVG vorgelegen, weil die Zustellung des Gutachtens die Beendigung der Hemmung der Frist nach § 20 Abs. 3 BGlBG bewirke, weshalb die Zustellung zu eigenen Handen bzw mit Zustellnachweis vorzunehmen gewesen wäre. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch nicht berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Übermittlung des E Mails vorübergehend abwesend gewesen sei und ihm eine Kenntnisnahme vom Inhalt des Gutachtens erst einen Tag nach seiner Rückkehr, sohin am 3. August 2021 möglich gewesen sei.
25Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung des Vorliegens (besonders) wichtiger Gründe im Sinne des § 22 AVG, die eine eigenhändige Zustellung erforderlich machen, von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl in diesem Sinn VwGH 7.6.2018, Ra 2017/17/0838, Rn 10). Folglich liegt im Zusammenhang mit einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung eines Verwaltungsgerichtes nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG vor, wenn sich die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes als unvertretbar erweist. Eine derartige Unvertretbarkeit zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, wonach deshalb im vorliegenden Fall nach § 22 AVG eine Zustellung mit Zustellnachweis bzw eigenhändige Zustellung geboten gewesen wäre, weil mit der Zustellung des Gutachtens der Bundes Gleichbehandlungskommission die Hemmung der Frist des § 20 Abs. 3 BGlBG endete, allerdings nicht auf. Würde man dieser Argumentation des Revisionswerbers folgen, müsste jeder Bescheid, dessen Zustellung den Lauf einer Rechtsmittelfrist auslöst, nach § 22 AVG mit Zustellnachweis bzw eigenhändig zugestellt werden. Ein derartiges Verständnis des § 22 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung jedoch bereits abgelehnt (vgl etwa VwGH 18.9.2000, 97/17/0149, mwN, wonach die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen ist; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).
26Soweit der Revisionswerber im Übrigen die Abwesenheit seines Rechtsvertreters von der Abgabestelle im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Zustellung fallbezogen an eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG und nicht an eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG erfolgt ist, weshalb mit dem diesbezüglichen Vorbringen schon deshalb jedenfalls nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
27 In der gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses gerichteten Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2025