Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des G T gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2024, W257 2280575-1/12E, betreffend eine Personalmaßnahme nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hatte von 1. Mai 2019 bis 14. November 2021 einen Arbeitsplatz im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) in der Abteilung II/BVT/5 des Bundesministeriums für Inneres (BMI) inne.
2 Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 15. November 2021 der Abteilung II/13 des BMI „vorläufig für die Dauer von drei Monaten zur weiteren Dienstleistung zugewiesen“. Diese „gemäß § 39 BDG 1979 verfügte Dienstzuteilung zur Abteilung II/13“ wurde mit Verfügung vom 28. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2022 „vorläufig und bis auf Weiteres dem Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität (E-Learning Center) der zukünftigen Abteilung I/A/5 zur weiteren Dienstleistung zugewiesen“. Mit Schreiben vom 24. November 2022 wurde die „Dienstzuteilung zur Abteilung I/A/5 SIAK mit sofortiger Wirksamkeit bis 31. Dezember 2022, sowie ab 1. Jänner 2023 bis 31. März 2023“ ausgesprochen.
3 Mit der verfahrensgegenständlichen Weisung der belangten Behörde vom 13. März 2023 wurde die bis 31. März 2023 verfügte „vorläufige Zuweisung zum Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität (E-Learning Center) der Abteilung I/A/5 bis auf Weiteres verlängert“.
4 Mit Schreiben vom 22. März 2023 remonstrierte der Revisionswerber gegen diese Weisung und führte aus, die Weisung widerspreche den „Vorschriften bezüglich Dienstzuteilung“ und sei daher rechtswidrig.
5 Mit Schreiben vom 5. April 2023 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 13. März 2023 und merkte ergänzend an, dass es sich bei der in Rede stehenden Weisung nicht um eine Dienstzuteilung gemäß § 39 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG 1979), sondern um eine Dienstzuweisung innerhalb der Stammdienststelle des Revisionswerbers gemäß § 40 BDG 1979 handle, für die es keine gesetzliche Höchstfrist gebe.
6 Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Absprache darüber, „ob die Weisung vom 13. März 2023 rechtmäßig erfolgt sei oder nicht“.
7 Mit Bescheid vom 7. September 2023 stellte die belangte Behörde fest, die Weisung vom 13. März 2023, mit welcher die vorläufige Zuweisung des Revisionswerbers zum Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität der Abteilung I/A/5 bis auf Weiteres verlängert worden sei, sei rechtmäßig gewesen.
8 In ihrer Entscheidungsbegründung legte die belangte Behörde dar, der Revisionswerber habe von 1. Mai 2019 bis 14. November 2021 einen Arbeitsplatz im BVT innegehabt. Aufgrund der mit der Implementierung der neuen Direktion für Staatsschutz und Nachrichtenwesen (DSN) einhergegangenen Organisationsänderung im damit abgelösten BVT sei der Arbeitsplatz des Revisionswerbers „weggefallen“. Etwa zu dieser Zeit sei ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen den Revisionswerber geführt worden. Dieses sei zwar eingestellt worden, eine neuerliche Beschäftigung in der DSN sei jedoch aufgrund des engen Zusammenhanges mit einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 10. November 2021 sei der Revisionswerber mit Wirksamkeit vom 15. November 2021 der Abteilung II/13 der Zentralleitung des BMI vorübergehend für die Dauer von drei Monaten zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden. Diese Zuweisung sei mit Verfügung vom 28. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 verlängert worden. Im Zuge der mit 1. Juli 2022 wirksam gewordenen Geschäftseinteilungsänderung des BMI sei der Revisionswerber vorübergehend dem Zentrum für Ressourcensteuerung und Unternehmensqualität (E-Learning Center) der Abteilung I/A/5 bis auf Weiteres zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden, wobei mit Verfügung vom 24. November 2022 eine als Dienstzuteilung betitelte Verfügung mit sofortiger Wirksamkeit bis 31. Dezember 2022, sowie ab 1. Jänner bis 31. März 2023 ausgesprochen worden sei. Mit Verfügung vom 13. März 2023 sei diese ausgesprochene vorläufige Zuweisung bis auf Weiteres verlängert worden. Weiters führte die belangte Behörde ins Treffen, es handle sich bei der in Rede stehenden Zuweisung zur Dienstleistung um eine schlichte Verwendungsänderung nach § 40 BDG 1979, weil der Revisionswerber keiner anderen Dienststelle des BMI zur Dienstverrichtung zugewiesen worden sei. Sowohl beim BVT bzw der DSN als auch bei den Abteilungen II/13 und I/A/5 handle es sich um Organisationseinheiten der Zentralstelle des BMI mit Dienstorten in Wien. Dass gegenständlich ein Dienststellenwechsel erfolgt sei, werde vom Revisionswerber nicht behauptet. Vielmehr stütze sich sein „Antrag auf Rechtmäßigkeit der erfolgten Weisung“, welchen er nicht bereits im Februar 2022, sondern erst auf die mit Verfügung vom 13. März 2023 verlängerte Zuweisung hin gestellt habe, auf den Umstand, dass er vom Vorliegen einer Dienstzuteilung ausgehe, was auf die fälschlicherweise als „Dienstzuteilung“ bezeichnete Verfügung vom 24. November 2022 zurückzuführen sei. Dienstrechtliche Maßnahmen seien jedoch nach ihrem rechtlichen Gehalt und nicht nach ihrer „Selbstdeklaration“ zu beurteilen. Die rechtlich also als Verwendungsänderung zu qualifizierende Weisung sei in Anbetracht der näher dargelegten Umstände sachlich gerechtfertigt und damit auch nicht unrechtmäßig ergangen. Es liege auch kein Fall des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vor, weil in der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers keine Änderung eingetreten sei.
9 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte vor, es seien sachfremde Behauptungen aufgestellt worden, die die Rechtmäßigkeit der Weisung begründen sollten. Diese seien jedoch oberflächlich und pauschal, sodass darauf keine Entscheidung gestützt werden könne. Zudem könne nicht von einer Verwendung innerhalb einer Stammdienststelle gesprochen werden, zumal sich die Stammdienststelle des Revisionswerbers im Bereich der Sektion II befinde, die Dienstzuteilung jedoch auf eine Dienststelle der Sektion I erfolgt sei. Auch in den der Verlängerung vorangegangenen Weisungen seit 1. Jänner 2022 sei von Dienstzuteilungen gemäß § 39 BDG 1979 die Rede gewesen.
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
11 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Stammdienststelle des Revisionswerbers sei „der DSN“. Zum Zeitpunkt der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Weisung habe sich der Revisionswerber „in der Abteilung II/13 des BMI befunden“. Ferner traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den gegenüber dem Revisionswerber erfolgten Weisungen.
12 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde sei im Recht gewesen, die Zuweisung zur Abteilung I/A/5 mittels Weisung vorzunehmen und nicht mittels Bescheid, zumal fallbezogen „die Gründe für eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht vorlägen“ und die Zuweisung zur Abteilung I/A/5 im Vergleich zum Arbeitsplatz in der Abteilung II/13 gleichwertig sei. Der Revisionswerber habe gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen die Weisung remonstriert, woraufhin diese schriftlich wiederholt worden und daher zu befolgen sei. Gründe für die Annahme der Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979 seien nicht vorgebracht und auch nicht von gerichtlicher Seite erkannt worden. Für eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes mittels Weisung bedürfe es keines wichtigen dienstlichen Grundes. Daher sei eine Prüfung diesbezüglich irrelevant. Eine Begründung der Weisung sei nicht notwendig. Ein willkürliches Verhalten der Behörde sei nicht behauptet oder erkannt worden. Der Feststellungsantrag des Revisionswerbers sei unzweifelhaft geeignet, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, weshalb die belangte Behörde im Recht gewesen sei, den Feststellungsbescheid zu erlassen. Prüfungsumfang sei lediglich jene Weisung vom 13. März 2023, nicht jedoch die zuvor ergangenen Weisungen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Definition einer Dienststelle in § 278 BDG 1979 sei (unter Verweis auf das Bundesministeriengesetz) festzuhalten, dass die einzelnen Sektionen des BMI weder als eigene verwaltungs- und betriebstechnische Einheiten eingerichtet seien, noch sich eine solche durch die räumliche Entfernung der Sektionen bzw örtliche Situierung dieser Organisationseinheiten ergebe. Die die Sektionen umspannende Organisationseinheit sei das BMI, zumal in beiden Sektionen die nach außen gerichteten Schriftstücke „für den Bundesminister“ und nicht „für die Sektionsleitung“ unterfertigt würden. Es lägen somit keine unterschiedlichen Dienststellen vor, wie der Revisionswerber behaupte. Das Wort „Dienstzuteilung“ in der Weisung vom 24. November 2022 habe keinen rechtssetzenden Charakter, zumal diese Weisung nicht vom Prüfumfang des Verwaltungsgerichts umfasst sei.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 § 39 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Stammfassung lautet:
„ Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
15 § 40 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994, lautet:
„ Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions-oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.“
16 § 278 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, lautet:
„ Begriffsbestimmungen
§ 278 . (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs-oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.“
17 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe zum Nichtvorliegen verschiedener Dienststellen nicht berücksichtigt, dass die DSN aus dem seinerzeitigen BVT übergeleitet worden sei. Letzteres sei ein Amt im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979 gewesen. Dass eine eigene Dienststelle vorliege, ergebe sich auch daraus, dass keine Neuwahlen von Personalvertretungsorganen in der DSN erfolgt seien, sondern nach wie vor die eigens für das BVT gewählten Personalvertretungsorgane tätig seien. Die DSN sei ferner aufgrund eines eigenen Organisationsgesetzes eingerichtet worden. Aus der Gesetzesstruktur ergebe sich, dass keine Organisationseinheit vorliege, die in das BMI derart integriert wäre, dass fallbezogen von einer einfachen Verwendungsänderung gesprochen werden könne. Die „SIAK“ (Sektion I) sei organisationsmäßig vom seinerzeitigen BVT (Sektion II) bzw der DSN (Sektion II) derart getrennt, dass nicht von einer Dienststelle im gemeinsamen Verbund gesprochen werden könne. Sämtliche Weisungen vor der nunmehr gegenständlichen seien durch das Referat I/B/8/b erteilt worden, das gemäß der Geschäftseinteilung des BMI für „Personalangelegenheiten nachgeordnete Dienststellen“ zuständig sei. Die nunmehr gegenständliche Weisung sei hingegen durch das Referat I/B/8/a, das für Personalangelegenheiten der Zentralstelle zuständig sei, vorgenommen worden. Hinsichtlich des angeblichen Untergangs des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers sei auszuführen, dass die Planstelle in der Abteilung N2 der DSN nach wie vor existiere. Da eine Planstelle immer mit einem Arbeitsplatz verknüpft sei, sei die Argumentation des Untergangs des Arbeitsplatzes nicht nachvollziehbar. Die rechtliche Ansicht einer „umspannenden Organisationseinheit“ würde letztendlich auch dazu führen, dass innerhalb des Bereiches des BMI losgelöst von einer Unterordnung unter bestimmte Sektionen und nachgeordnete Dienststellen praktisch immer mit einer einfachen Verwendungsänderung vorgegangen werden könnte.
18 Aufgrund dieses Vorbringens erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
19 Der Revisionsfall gleicht-hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts und der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht in Hinblick auf das (Nicht-)Vorliegen unterschiedlicher Dienststellen-jenem Revisionsfall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2025, Ra 2024/12/0083, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.
20 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit zählt (vgl VwGH 1.7.2025, Ra 2024/12/0083 unter Verweis auf VwGH 13.4.1994, 90/12/0298).
21 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl etwa VwGH 1.7.2025, Ra 2024/12/0083, mwN).
22 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Insbesondere stützt sich das angefochtene Erkenntnis zwar darauf, dass die Personalmaßnahme nicht unterschiedliche Dienststellen betroffen habe und deswegen als schlichte Verwendungsänderung anzusehen sei, enthält aber-abgesehen von kursorischen dislozierten Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung-keine Feststellungen, anhand derer sich beurteilen ließe, ob das BVT bzw die DSN und die einzelnen Sektionen des BMI nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979 darstellen bzw ihre Aufgaben im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer einheitlichen Organisation in relativer Selbständigkeit besorgen oder ob sie Teil einer anderen Dienststelle sind.
23 Auch in seiner rechtlichen Beurteilung hält das Verwaltungsgericht lediglich fest, dass die einzelnen Sektionen des BMI weder als eigene verwaltungs- und betriebstechnische Einheiten eingerichtet seien, noch sich eine solche durch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung dieser Organisationseinheiten ergebe. Die die Sektionen umspannende Organisationseinheit sei das BMI, zumal in beiden Sektionen die nach außen gerichteten Schriftstücke „für den Bundesminister“ und nicht „für die Sektionsleitung“ unterfertigt würden. Aus welchem Grund das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die in Rede stehenden Einheiten könnten weder die zu besorgenden Aufgaben noch budgettechnische oder organisatorische Belange in relativer Selbständigkeit ausüben, bleibt aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses völlig offen. Schließlich verabsäumt es das Bundesverwaltungsgericht auch, sich mit dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers auseinanderzusetzen.
24 Begründungslos bleibt zudem die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dem Revisionswerber sei eine gleichwertige Verwendung zugewiesen worden, zumal zur neuen Verwendung keine Feststellungen getroffen wurden (vgl zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung § 40 Abs. 2 BDG 1979).
25 Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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