Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, vertreten durch die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2024, W147 2288730 1/6E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. Streichung von Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex (mitbeteiligte Partei: B, vertreten durch Dr. Monika Gillhofer und Dr. Maria Luise Plank, Rechtsanwältinnen in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1Mit Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Dachverband) vom 14. Februar 2024 wurden näher bezeichnete Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gestrichen. Begründend führte der Dachverband aus, der Preis der verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten hätte bis längstens 1. Oktober 2023 auf das in der Verlautbarung des Preisbandes gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 15 und 16 ASVG angeführte Niveau gesenkt werden müssen. Diese Preissenkung sei nicht fristgerecht durchgeführt worden, weshalb die Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex zu streichen seien.
2Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid über Beschwerde der mitbeteiligten Partei und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Dachverband zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
3Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, in einem Streichungsverfahren sei es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Streichung der verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex durch den Dachverband als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweise. Gemäß § 351g ASVG sei die Heilmittel Evaluierungs Kommission (HEK) anzuhören, wenn der Dachverband von sich aus eine Veränderung im Erstattungskodex beabsichtige. Dem Verwaltungsakt sei weder eine Befassung der HEK zu entnehmen, noch habe eine Einsicht in die Tagesordnungen der HEK eine Befassung ergeben. Der Beurteilung der HEK komme die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zu, über die sich der Dachverband nur hinwegsetzen dürfe, wenn die Beurteilung nicht schlüssig sei bzw wenn ihr andere, entsprechend valide sachverständige Äußerungen widersprächen. Ferner fehle jegliche Auseinandersetzung mit den von der mitbeteiligten Partei im Verfahren dargelegten Argumenten. Im Ergebnis erweise sich die Ermessensausübung durch den Dachverband als nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Der Dachverband werde im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung der HEK die Streichung der Arzneispezialitäten neuerlich zu prüfen haben. Im Zuge dessen werde er auf die Argumente der mitbeteiligten Partei einzugehen und näher genannte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben.
4Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass weder zur Beiziehung der HEK im Zuge des Streichungsverfahrens auf Grundlage der Preisbandregelungen gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 15 und 16 ASVG eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, noch zu der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob die Stellungnahme des Dachverbandes gemäß § 351h Abs. 4 ASVG eine mangelnde Beweiswürdigung sanieren oder gar eine fehlende Beweiswürdigung nachzuholen vermöge.
5 Gegen diesen Beschluss erhob der Dachverband als revisionswerbende Amtspartei die vorliegende Revision und beantragte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
6Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führte die Amtspartei aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme der HEK einzuholen sei, weil es sich beim Streichungsverfahren gemäß § 351c Abs. 11 und 12 ASVG um eine lex specialis zum allgemeinen Streichungsverfahren gemäß § 351f Abs. 1 ASVG handle. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Dachverband bei der vom Gesetzgeber normierten Streichung infolge unterlassener Preissenkung ein Ermessensspielraum zukomme. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht, dass es die Stellungnahme des Dachverbandes gemäß § 351h Abs. 4 ASVG als Bestandteil der Begründung der Entscheidung zu berücksichtigen habe. In dieser Stellungnahme sei die Streichung ausführlich begründet worden.
7 Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.
8Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 12. August 2024 wurden die verfahrensgegenständlichen Arzneispezialitäten erneut gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 15 und 16 ASVG aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex ohne Befassung der HEK gestrichen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Streichung sei vorgegeben, mangels Ermessens sei keine Empfehlung der HEK einzuholen und diese nicht zu befassen gewesen.
9Am 14. Mai 2025 brachte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis, dass das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 120 Tagen (§ 351h Abs. 5 2. Satz ASVG) erlassenen und neuerlich bekämpften Bescheides vom 12. August 2024 infolge der Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Mai 2025 eingestellt worden sei. Soweit ersichtlich erwuchs dieser Beschluss in Rechtskraft.
10 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 2025 wurde der Amtspartei die Möglichkeit eingeräumt, zur Frage der Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen.
11In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2025 berief sich die revisionswerbende Amtspartei (ausschließlich) darauf, dass nach wie vor ein rechtliches Interesse daran bestehe, dass höchstgerichtlich klargestellt werde, dass für Streichungsverfahren gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 17 ASVG die Beiziehung der HEK nicht vorgesehen sei und die in § 351g Abs. 2 ASVG vorgesehene Anhörung der HEK für derartige Streichungsverfahren nicht einschlägig sei. Diese Rechtsfrage sei auch für zukünftige derartige Streichungsverfahren von außerordentlicher Bedeutung und daher nicht nur theoretischer Natur.
12Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
13§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH 17.2.2026, Ra 2025/12/0091, mwN). Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl etwa VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, mwN).
14Der Verwaltungsgerichtshof verneint eine derartige praktische Bedeutung für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ständiger Rechtsprechung etwa in Fällen, in denen nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht im fortgesetzten behördlichen Verfahren der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen wird (vgl VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, mwN).
15In einem Fall eines aufhebenden Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die neuerliche Erlassung eines Bescheides in der (durch die Aufhebung wieder offenen) Sache durch jene Behörde, deren Bescheid aufgehoben worden war, keinen Sachverhalt darstellt, der zu einer Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen den aufhebenden Bescheid führt; dies wurde damit begründet, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung aufhebende Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten und eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich wäre. Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien gelten (vgl erneut VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016 unter Verweis auf VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323).
16Ein derart eingeschränkte Möglichkeit der Verfolgung allfälliger Interessen aufgrund der eingetretenen Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren ist fallbezogen jedoch nicht zu erkennen: Der Dachverband erließ den Bescheid vom 12. August 2024, mit dem näher angeführte Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gestrichen wurden, nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Verwaltungsgericht entgegen der im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vertretenen Auffassung erneut ohne Befassung der HEK und hielt in der Begründung dieses Bescheides an der Rechtsmeinung fest, dass eine Befassung der HEK im Streichungsverfahren gemäß § 351c ASVG nicht erforderlich sei. Die gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren eingestellt, sodass der Bescheid vom 12. August 2024 in Rechtskraft erwuchs.
17Vor dem Hintergrund, dass die Amtspartei ein weiterhin bestehendes rechtliches Interesse ausschließlich in Hinblick auf die Frage der Befassung der HEK in zukünftigen Streichungsverfahren gemäß § 351c ASVG darlegte und im Bescheid vom 12. August 2024 an ihrer vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang verworfenen Rechtsansicht festhielt, ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im hier vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme, zumal der nach Zurückverweisung neuerlich ohne Befassung der HEK erlassene Bescheid des Dachverbandes vom 12. August 2024 infolge Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwuchs (vgl in diesem Sinne VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016, Rn 11).
18Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung der Sachlage nach praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl etwa erneut VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025). Diese Rechtsprechung gilt auch dann, wenn wie behauptet die dem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl dieebenfalls zu Amtsrevisionen ergangenen Beschlüsse VwGH 21.1.2026, Ra 2023/12/0153; 27.6.2025, Ra 2024/06/0049; 7.5.2025, Ra 2023/11/0064), weil dies nichts an dem Umstand ändert, dass der Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren nur eine theoretischabstrakte Bedeutung zukommt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (vgl erneut VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, mwN).
19Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen.
Wien, am 16. März 2026
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