Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des O, vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2025, W257 2314393 1/8E, betreffend Gebührlichkeit einer Bereitschaftsentschädigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Kosten findet nicht statt.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 25. September 2024 beantragte er bei seiner Dienstbehörde die Entschädigung für im Monat Jänner 2023 geleistete Wohnungsbereitschaft gemäß § 17 Abs. 2 Gehaltsgesetz. Mit Bescheid vom 17. September 2025 wies seine Dienstbehörde diesen Antrag ab.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Revisionswerbers.
4 Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2026 teilte die Dienstbehörde des Revisionswerbers dem Verwaltungsgerichtshof unter Vorlage einer den Revisionswerber betreffenden „Monatsabrechnung 02/26“ mit, dass aufgrund einer Einigung „die Abrechnung der Bereitschaftsentschädigung für Jänner 2023 für sämtliche betroffenen Bediensteten und so auch für den Revisionswerber ... wieder aufgerollt und anstelle der (zuletzt ersetzten) Rufbereitschaft eine Amts /Dienststellenbereitschaft ausgezahlt“ worden sei. Auch der Revisionswerber habe ein auf diese Einigung Bezug nehmendes Schreiben an seine Personalabteilung gerichtet. Im Sinne einer gleichen Behandlung aller betroffenen Bediensteten sei daher auch betreffend den Revisionswerber die „beschriebene Aufrollung“ vorgenommen worden und werde ihm der „sich daraus ergebende Differenzbetrag mit dem Monatsbezug für Februar 2026 sohin mit 01.02.2026 angewiesen“. Für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zeitraum (Jänner 2023) sei damit eine entsprechende Entschädigung für Amts-/Dienststellenbereitschaft geleistet worden. Hierdurch sei es zu einem „Wegfall der Beschwer“ gekommen, weshalb das Verfahren einzustellen sei.
5 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, sich zu dieser Mitteilung zu äußern, teilte der Revisionswerber mit, dass er sich als klaglos gestellt erachte und die Verfahrenseinstellung beantrage.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH 27.2.2023, Ro 2020/12/0018, mwN).
8 Angesichts der unbestrittenen Auszahlung des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Betrags und der ausdrücklichen Erklärung des Revisionswerbers, dass er sich dadurch als klaglos gestellt erachtet, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat und im Revisionsfall daher Gegenstandslosigkeit im vorgenannten Sinn eingetreten ist (vgl zu ähnlichen Konstellationen zB VwGH 21.11.2001, 95/12/0152; 24.5.2007, 2006/12/0213; 27.2.2023, Ro 2020/12/0018).
9 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, kann doch nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (VwGH 27.2.2023, Ro 2020/12/0018, mwN).
Wien, am 17. Februar 2026
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