Ro 2024/10/0019 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH schließt sich der im Erkennntnis des VfGH vom 25. Juni 2024, G 3494/2023 u.a., - unter anderem für den Fall des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG - vertretenen Rechtsansicht an, wonach die Behörde gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen hat. Die Behörde hat daher im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist, und diese Entscheidung zu begründen.