Ro 2024/10/0019 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein verstärkter Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG ist nicht erforderlich, wenn eine bestimmte von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Auslegung auf Grund einer vom Verfassungsgerichtshof für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (Hinweis E vom 23. Jänner 1998, VwSlg. Nr. 14.827/A, und E vom 8. September 2005, 2005/17/0029).