Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. K, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwalt in 5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 50/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Oktober 2019, Zl. LVwG-651504/10/Bi, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde, die Lenkberechtigung des Antragstellers befristet und durch Auflagen (Vorlage mehrerer näher spezifizierter Haaranalysen während des Befristungszeitraums und einer psychiatrischen Facharzt-Stellungnahme bei der Nachuntersuchung zum Ende des Befristungszeitraums) eingeschränkt. Dem legte das Verwaltungsgericht (auf das für die über den Aufschiebungsantrag zu treffende Entscheidung Wesentliche zusammengefasst) zugrunde, dass beim Antragsteller ein gehäufter Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV vorliege und nach wie vor Rückfallgefahr bestehe, der durch die Einschränkungen zu begegnen sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.5.2015, Ra 2015/11/0038, mwN). Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa VwGH 25.5.2018, Ra 2018/11/0090).
Wien, am 6. Februar 2020