JudikaturVwGH

Ra 2017/10/0221 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2018

Mit einem "Recht auf Anwendung einer Strafnorm" bezeichnet die Revisionswerberin kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005).

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