Ra 2017/10/0221 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit einem "Recht auf Anwendung einer Strafnorm" bezeichnet die Revisionswerberin kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005).