Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der H M in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Juni 2024, 405 7/1267/1/52 2024 und 405 7/1268/1/532024, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem ASVG richtet, zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburgneben Bestrafungen der Revisionswerberin nach dem AuslBG (die dagegen erhobene Revision wurde zu Ra 2024/09/0081 protokolliert) aus, die Revisionswerberin, Inhaberin des Gewerbes „Einsammeln von Teststreifen nach vollständigen Angaben des Auftraggebers unter Ausschluss der Auswertung der Ergebnisse“, habe es zu verantworten, acht namentlich genannte Personen alle waren Asylwerber als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer in ihrem Betrieb während im Einzelnen genannter Zeiträume beschäftigt zu haben, ohne sie vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Die Revisionswerberin habe dadurch § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG verletzt. Wegen der acht Übertretungen wurde über die Revisionswerberin jeweils eine Geldstrafe von € 730,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde die Revisionswerberin jeweils zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 3011/2024 5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, es fehle „eine umfangreiche Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz Bund 2005 (GVG B 2005), insbesondere wenn „gemeinnützige (Hilfs )Tätigkeiten“ mittelbar für eine der in § 7 Abs. 3 Z 2 leg. cit. genannten Gebietskörperschaften erbracht würden und eine Verordnung nach § 7 Abs. 3a GVG B 2005 noch nicht erlassen sei. Die von den acht im Unternehmen der Revisionswerberin beschäftigten Asylwerbern erbrachten Tätigkeiten seien „schließlich der Tauernklinikum GmbH [deren einzige Gesellschafterin wiederum die Stadtgemeinde Zell am See sei] zuzurechnen“. Das Unternehmen der Revisionswerberin sei lediglich als Subunternehmen tätig gewesen und habe Hilfspersonal für den Auspackprozess von einlangenden COVID 19 Tests, die der Bund zur Verhinderung weiterer Schulschließungen im Herbst 2021 angeordnet habe, zur Verfügung gestellt.
7 Die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen der Auslegung des § 7 Abs. 3 Z 2 GVGB 2005 wurden bereits im Erkenntnis VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017, das Bestrafungen nach dem AuslBG betraf, geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort zusammenfassend ausgeführt, es lasse sich bereits dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG B 2005 unzweifelhaft entnehmen, dass die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde (seit 1. November 2017 auch einem Gemeindeverband) zu erbringen seien; dieses Auslegungsergebnis werde durch die nachfolgend vorgenommene Novellierung des § 7 GVGB 2005 untermauert, mit der erst die Möglichkeit geschaffen worden sei, durch Verordnung des Innenministers festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Asylwerber auch bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands stehenden Organisationen zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten herangezogen werden könnten (vgl. bereits die Bestrafungen nach dem ASVG betreffenden Zurückweisungsbeschlüsse VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0023, und VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0024).
8 Auch im vorliegenden Fall erbrachten die Asylwerber ihre Tätigkeit nicht für eine der in § 7 Abs. 3 Z 2 GVG B 2005 abschließend aufgezählten Gebietskörperschaften, weshalb das Landesverwaltungsgericht Salzburg das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung zu Recht verneint hat.
9 Aus dem Umstand, dass bisher keine Verordnung gemäß § 7 Abs. 3a GVG B 2005 erlassen wurde, lässt sich entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht keineswegs schließen, dass deshalb die in § 7 Abs. 3 Z 2 GVG B 2005 aufgezählten Gebietskörperschaften um die in § 7 Abs. 3a GVG B 2005 genannten Organisationen zu erweitern wären.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2024