Ra 2019/08/0024 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis im Sinn des ASVG vorliegt, ist nicht die Flüchtlingskoordination des Landes, sondern der Krankenversicherungsträger zuständig. Bei diesem wäre die Auskunft einzuholen gewesen, ob eine Anmeldung der Dienstnehmer beim Krankenversicherungsträger erforderlich ist oder nicht.