JudikaturVwGH

Ra 2019/09/0017 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2019

§ 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 erfordert - anders als

Z 1 legcit., der bloß auf das Erbringen von Hilfstätigkeiten abstellt -, dass die geleisteten Hilfstätigkeiten gemeinnützig zu sein haben. Beide Voraussetzungen - das Erbringen der Leistungen für die Gebietskörperschaft und die Gemeinnützigkeit der Hilfstätigkeiten - müssen kumulativ vorliegen. Was der Gesetzgeber unter gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in diesem Zusammenhang verstanden wissen wollte, lässt sich unmittelbar § 7 Abs. 3 Z 2 GrundversorgungsG Bund 2005 entnehmen. So werden die Pflege und die Gestaltung der Landschaft, die Betreuung von Park- und Sportanlagen sowie die Unterstützung (einer Gebietskörperschaft) in der Administration genannt. Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung.

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