Ra 2024/09/0081 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG-B 2005 sind unzweifelhaft die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten von den Asylwerbern dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde (seit 1. November 2017 auch einem Gemeindeverband) zu erbringen. Dieses schon aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung zu gewinnende Auslegungsergebnis wird zudem durch die erst durch Einfügung des Abs. 3a in § 7 GVG-B 2005 geschaffene Möglichkeit, durch Verordnung des Innenministers festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Asylwerber auch bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands stehenden Organisationen zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten herangezogen werden können, untermauert (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017; VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; VwGH 21.2.2020, Ra 2019/09/0116; VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0023; VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0024). Aus dem Umstand, dass eine solche Verordnung bislang nicht erlassen wurde, lässt sich damit keineswegs schließen, dass deshalb die in § 7 Abs. 3 Z 2 GVG-B 2005 aufgezählten Gebietskörperschaften um die in § 7 Abs. 3a GVG-B 2005 genannten Organisationen zu erweitern wären.