Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der A GmbH, vertreten durch die Kapp Partner Rechtsanwälte GmbH in Seiersberg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2025, G305 23045401/5E, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 31. Juli 2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass die revisionswerbende Partei wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom 6. September 2023 zu einer näher genannten Dienstgeberkontonummer angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt € 192.118,12 nachzuentrichten.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde die im Hinblick auf das über das Vermögen der revisionswerbenden Partei eröffnete Insolvenzverfahren von der Insolvenzverwalterin eingebracht wurde als unbegründet ab.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die revisionswerbende Partei ein Bauunternehmen betrieben und eine „Vielzahl“ an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beschäftigt habe.
4 Am 12. März 2024 habe das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Insolvenzverfahren über das Vermögen der revisionswerbenden Partei eröffnet, und es sei die Schließung des Unternehmens erfolgt.
5 Mit Beschluss vom 20. Februar 2025 habe das Landesgericht für Zivilrechtssachen den über das Vermögen der revisionswerbenden Partei eröffneten Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Am 16. April 2025 sei die Firma der revisionswerbenden Partei im Firmenbuch gelöscht worden.
6 Im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 habe die revisionswerbende Partei eine „größere Zahl“ an Dienstnehmern, wovon ein Teil auf eine Stammmannschaft und der andere Teil auf Hilfskräfte entfallen sei, die die revisionswerbende Partei aus Südosteuropa rekrutiert habe, beschäftigt. Die von der revisionswerbenden Partei angeworbenen Hilfskräfte seien mit einem firmeneigenen Fahrzeug von ihren Herkunftsländern nach Österreich gebracht worden, um hier als Eisenbieger auf verschiedenen Baustellen eingesetzt zu werden und die zur Stammmannschaft gehörigen Dienstnehmer zu unterstützen. Nach der Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses seien die Hilfskräfte in die jeweiligen Herkunftsländer zurückgereist.
7 Während die zur Stammmannschaft gehörigen Dienstnehmer, bei denen es sich um Facharbeiter gehandelt habe, Vollzeit gearbeitet hätten, seien die von der revisionswerbenden Partei beschäftigten Hilfsarbeiter lediglich im Ausmaß von 20 Wochenstunden angemeldet gewesen. Tatsächlich seien die Hilfskräfte jedoch mindestens im Ausmaß von 39 Wochenstunden (Vollbeschäftigung) tätig gewesen.
8 Beweiswürdigend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Prüfbericht vom 6. September 2023, Unterlagen der bei der revisionswerbenden Partei von Prüforganen der ÖGK durchgeführten GPLB und die damit in Zusammenhang stehende Niederschrift über die Schlussbesprechung; außerdem auf die Dokumentation über die Einvernahme der Hilfsarbeiter S.M., S.S. und A.B. (angefertigt von Organen der Landespolizeidirektion Wien in Zusammenhang mit von Hilfsarbeitern angestrengten arbeitsgerichtlichen bzw. einem strafgerichtlichen Verfahren gegen den Geschäftsführer), die Sachverhaltsdarstellung der Opferhilfeeinrichtung MEN VIA vom 30. Juni 2021 (einige Hilfsarbeiter wandten sich nach Beendigung ihrer Tätigkeit wegen noch offener Löhne bzw. Ungereimtheiten betreffend Arbeitszeiten an diese), die zeugenschaftliche Einvernahme des Prüforgans der GPLB sowie auf die Einvernahme des Geschäftsführers der revisionswerbenden Partei.
9 Die beschäftigten Hilfsarbeiter seien im Zeitpunkt der durchgeführten GPLB bereits wieder in ihre Herkunftsländer zurückgekehrt und daher abgesehen von den drei namentlich genannten Hilfsarbeitern weder für die belangte Behörde noch in der Folge für das erkennende Gericht greifbar gewesen. Es seien daher die vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen der Hilfsarbeiter und die vom Steuerberater der revisionswerbenden Partei bzw. von dieser selbst erstellten Arbeitszeitaufzeichnungen zur Beurteilung der Frage, ob die Hilfsarbeiter lediglich teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt gewesen seien, heranzuziehen gewesen. In diesem Zusammenhang sei aufgefallen, dass sich die Arbeitszeitdokumentation der revisionswerbenden Partei von jener der Hilfsarbeiter grundlegend unterscheide. Der Unterschied liege im Kern darin, dass die Hilfsarbeiter nach der Dokumentation der revisionswerbenden Partei 20 Wochenstunden gearbeitet hätten, während sie nach ihrer eigenen Dokumentation durchschnittlich neun Stunden pro Tag gearbeitet hätten, dies über einen Zeitraum von sechs Tagen. Letzteres lege insgesamt eine Vollzeitbeschäftigung nahe.
10 Das in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 zeugenschaftlich einvernommene Prüforgan der ÖGK habe den Arbeitszeitaufzeichnungen der Hilfsarbeiter insgesamt größeren Glauben geschenkt als der Dokumentation der Arbeitgeberin. Die von der Dienstgeberin geführte Dokumentation hätte eine „dynamische Arbeitszeitaufzeichnung“ zum Inhalt gehabt, mit welcher sie eine Teilzeitbeschäftigung der Hilfsarbeiter glaubhaft machen habe wollen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Zudem sei es im Baugewerbe unrealistisch, dass Hilfsarbeiter weniger arbeiten würden als Facharbeiter. Es sei daher bei den Hilfskräften ebenso von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Diese Ausführungen des Prüforgans anlässlich seiner zeugenschaftlich dokumentierten Einvernahme seien nicht zu beanstanden und das erkennende Gericht schließe sich diesen an.
11 Berücksichtige man außerdem den Umstand, dass die revisionswerbende Partei mit ihrem Unternehmen auf diversen Baustellen im Bundesgebiet Eisenbiegearbeiten erbracht habe, wofür sie sich der Vollzeit angemeldeten, aus zehn bis 15 Personen bestehenden Stammmannschaft und einer aus angeblich vier bis fünf Hilfskräften bestehenden Helfermannschaft bedient habe, und die weitere Angabe des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung, dass die revisionswerbende Partei bei den Eisenbiegearbeiten von anderen Gewerken abhängig gewesen sei und ihr lediglich ein kleines Zeitfenster für die von ihr erbrachten Arbeiten zur Verfügung gestanden sei, verschließe sich dem erkennenden Gericht völlig, weshalb die Stammmannschaft Vollzeit gearbeitet haben solle, während die sie unterstützenden Hilfskräfte (bloß) Teilzeit gearbeitet haben sollten.
12 In einer Gesamtbetrachtung komme es der Lebenswirklichkeit näher, dass neben den zur Stammmannschaft gehörigen Dienstnehmern der revisionswerbenden Partei auch die Hilfsarbeiter im selben Ausmaß für die revisionswerbende Partei tätig gewesen seien. Der Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei vermöge das erkennende Gericht mit seiner Antwort auf die Frage des Rechtsvertreters, warum er die Hilfsarbeiter für 20 Stunden beschäftigt habe, nämlich, dass sie nicht so viel Arbeit gehabt hätten und er die Leute genommen habe, „wie er Arbeit gehabt habe“, von einer Teilzeitbeschäftigung der Hilfsarbeiter nicht zu überzeugen.
13In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass die revisionswerbende Partei gemäß § 34 Abs. 1 ASVG verpflichtet gewesen sei, die Vollzeitbeschäftigung der von ihr beschäftigten Hilfskräfte der ÖGK zu melden und auf dieser Basis die Beiträge zu entrichten.
14Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
15 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
16Im Hinblick darauf, dass die revisionswerbende GmbH im Firmenbuch gelöscht wurde, ist vorauszuschicken, dass die Löschung einer GmbH im Firmenbuch insofern nur deklarativ wirkt, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht so lange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was etwa dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind und diese Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann, etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2023/16/0047, mwN). Im vorliegenden Fall wird in der Revision dargelegt, dass Abwicklungsbedarf insofern noch bestehe, als ein Nachverrechnungsanspruch der ÖGK geltend gemacht worden sei, über dessen Rechtmäßigkeit mit dem angefochtenen Erkenntnis abgesprochen worden sei. Der dem entsprechende Quotenbetrag sei nach wie vor auf einem Fremdgeldkonto der Insolvenzverwalterin hinterlegt und werde je nach Verfahrensausgang entweder der ÖGK oder als nachträglich zu verteilendes Aktivvermögen der restlichen Gläubigerschaft im Rahmen einer Nachtragsverteilung zugute kommen. Vor diesem Hintergrund ist die Prozessfähigkeit der revisionswerbenden Partei im gegenständlichen Revisionsverfahren zu bejahen.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
18Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 Die Revision macht unter diesem Gesichtspunkt zunächst geltend, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erledigung gegenüber dem Schuldner nicht wirksam erlassen werden könne. Eine wirksame Erledigung sei an den Insolvenzverwalter und nicht an den Schuldner zu richten und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Eine wie gegenständlich an die revisionswerbende Partei (die Schuldnerin) adressierte Erledigung sei nicht an die Insolvenzverwalterin, sondern an die Schuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Schuldnerin gerichteten Erledigung (des Bescheides der ÖGK vom 31. Juli 2024) an die Insolvenzverwalterin werde sie der Insolvenzverwalterin gegenüber nicht wirksam erlassen.
21Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend die Festsetzung von Abgaben nach der BAO mehrfach ausgesprochen, dass während des Insolvenzverfahrens weder Abgabenbescheide noch Erkenntnisse bzw. Beschlüsse, mit welchen über Beschwerden gegen Abgabenbescheide abgesprochen wird, an den Schuldner gerichtet werden dürfen. Eine nach Konkurseröffnung an den Schuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner noch für den Insolvenzverwalter. Wie sich aus der im beschwerdegegenständlichen Bescheid der ÖGK enthaltenen Zustellverfügung ergibt, war der Bescheid aber (auch) an die Insolvenzverwalterin gerichtet (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0128). In der inhaltlichen Behandlung der durch die Insolvenzverwalterin erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ist demnach entgegen dem Revisionsvorbringen kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu erblicken.
22 Im Weiteren macht die Revision als Verfahrensmangel geltend, dass im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Angaben von lediglich vier von „potentiellen“ 90 Dienstnehmern (Hilfsarbeitern), sohin weniger als 5% der ehemaligen Dienstnehmer, verwertet worden seien. Selbst wenn die Behörde berechtigt sei, sich auf die Klärung einzelner repräsentativer Beispielsfälle zu beschränken, sei die Anzahl der hier einvernommenen Personen deutlich zu gering.
23Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können in Fällen, in denen sich die entscheidungswesentliche Rechtsfrage für eine Vielzahl von Personen stellt, die sich womöglich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben, die prozessökonomischen Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, erreicht werden. Das Verwaltungsgericht kann sich auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/08/0154, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG auch bereits festgehalten, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten ist, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2019/08/0019 und 0020, mwN).
24 Die Revision legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände im vorliegenden Fall Erhebungen hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten weiterer für die revisionswerbende Partei tätiger Hilfsarbeiter durchzuführen gewesen wären bzw. warum die verwerteten Angaben und Aufzeichnungen nicht repräsentativ gewesen sein sollen. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird insoweit daher nicht aufgezeigt.
25 Die revisionswerbende Partei macht im Besonderen geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die von ihr beantragten Zeugen (die Assistenz der Geschäftsführung sowie zwei Dienstnehmer aus der Stammbelegschaft der revisionswerbenden Partei) zu vernehmen. Auch in diesem Zusammenhang wird aber nicht aufgezeigt, dass dieser Beweisantrag auf einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten im vorgenannten Sinn abgezielt hätte.
26 Richtig ist zwar, dass Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064, mwN).
27 Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in seiner Beweiswürdigung wie oben wiedergegeben insbesondere auf den Prüfbericht und die Einvernahme des GPLB Prüforgans, dessen Ausführungen es sich anschloss, außerdem auf die Einvernahme des Geschäftsführers und die Dokumentation der Einvernahme dreier Hilfsarbeiter sowie vorliegende Arbeitszeitaufzeichnungen. Dem Bundesverwaltungsgericht kann letztlich nicht entgegen getreten werden, wenn es in Zusammenschau mit den in der mündlichen Verhandlung vom Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei geschilderten Umständen der Leistungserbringung insbesondere der Abhängigkeit von anderen Gewerken und der kleinen zur Verfügung stehenden Zeitfenster zum Ergebnis kam, dass es der Lebenswirklichkeit näher komme anzunehmen, dass neben den zur Stammmannschaft gehörigen Dienstnehmern auch die Hilfsarbeiter im selben Ausmaß für die revisionswerbende Partei tätig gewesen seien. Dass ausgehend davon von der Einvernahme weiterer Zeugen abgesehen wurde, erweist sich als nicht unvertretbar.
28 Bezüglich weiterer in der Zulässigkeitsbegründung der Revision monierter Verfahrensmängel (Beschränkung des Fragerechts der rechtsfreundlichen Vertretung der revisionswerbenden Partei in der mündlichen Verhandlung, unzureichende Übersetzung der Aussage von G.B., Unregelmäßigkeiten in der Arbeitsdokumentation näher genannter Dienstnehmer) ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Zulässigkeit der Revision aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führenkonkret dargetan wird (vgl. etwa VwGH 8.4.2025, Ra 2024/08/0015). Die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht im dargestellten Sinn aufgezeigt.
29 Was schließlich die behauptete Aktenwidrigkeit betrifft, so liegt sie nicht vor. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts: „Dass die Hilfskräfte vollzeitbeschäftigt waren, ist schon nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzunehmen“ bedeutet nämlich nicht wie die Revision unterstellt , dass der Geschäftsführer diese Aussage getätigt hätte, sondern nur, dass das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Annahme aus dessen Einvernahme abgeleitet hat.
30 Insgesamt vermochte die revisionswerbende Partei keine Rechtsfragen aufzuzeigen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2025
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