JudikaturVwGH

Ra 2024/09/0081 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B in C, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Juni 2024, (hier:) 405 7/1267/1/52 2024, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie die Bestrafung der Revisionswerberin wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrifft, zurückgewiesen.

1Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juni 2024 sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Revisionswerberin (unter anderem) der mehrfachen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig und verhängte über sie hiefür nach dem dritten Strafrahmen des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen), weil sie als Inhaberin eines näher bezeichneten Gewerbebetriebs 167 namentlich genannte Ausländer zu näher angeführten Zeiten im Zeitraum von März 2022 bis Dezember 2022 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteil oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 3011/2024 5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3 Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrerin der gemäß § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen Revision zusammengefasst mit dem Fehlen „umfangreiche[r]“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz Bund 2005 (GVG B 2005), insbesondere wenn die „gemeinnützige (Hilfs )Tätigkeit“ mittelbar für eine dort genannte Gebietskörperschaft erbracht werde und eine Verordnung nach § 7 Abs. 3a GVG B 2005 noch nicht erlassen ist.

6 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, entspricht es doch der gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht abgewichen ist, dass bereits nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG B 2005 unzweifelhaft die gemeinnützigen Hilfstätigkeiten von den Asylwerbern dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde (seit 1. November 2017 auch einem Gemeindeverband) zu erbringen sind. Dieses schon aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung zu gewinnende Auslegungsergebnis wird zudem durch die erst durch Einfügung des Abs. 3a in § 7 GVGB 2005 geschaffene Möglichkeit, durch Verordnung des Innenministers festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Asylwerber auch bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands stehenden Organisationen zu gemeinnützigen Hilfstätigkeiten herangezogen werden können, untermauert (vgl. dazu ausführlich VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0017; und diesem Erkenntnis folgend VwGH 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116; 20.2.2020, Ra 2019/08/0023; 13.12.2019, Ra 2019/08/0024).

7 Aus dem Umstand, dass eine solche Verordnung bislang nicht erlassen wurde, lässt sich damit entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht keineswegs schließen, dass deshalb die in § 7 Abs. 3 Z 2 GVG B 2005 aufgezählten Gebietskörperschaften um die in § 7 Abs. 3a GVG B 2005 genannten Organisationen zu erweitern wären.

8 Die Revision war somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

9Dass mit dem in der Revision ausgeführten Revisionspunkt einer Verletzung im „Recht auf inhaltliche Entscheidung“ angesichts der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts schon abstrakt betrachtet im vorliegenden Fall keine mögliche Verletzung in einem subjektiven Recht geltend gemacht wurde (vgl. etwa VwGH 2.6.2021, Ra 2020/02/0287), kann daher dahingestellt bleiben.

Wien, am 16. Dezember 2024