Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des DI Dr. A G in S, vertreten durch die DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. August 2024, LVwG 50.37 2323/2019 21, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde St. Josef; mitbeteiligte Partei: Mag. G F in S, vertreten durch die Konrad Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte dieser Revisionssache wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2023, Ra 2020/06/0122, verwiesen.
2 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. J. (belangte Behörde) vom 26. Juli 2019, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. J. vom 22. Mai 2019 erteilte Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einem überdachten KFZ Abstellplatz auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG O. als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen, sämtliche Anträge des Revisionswerbers in seiner Beschwerde vom 21. August 2019, die nicht das verfahrensgegenständliche Baugrundstück beträfen, als unzulässig zurückgewiesen, der mitbeteiligten Partei der Ersatz von Kommissionsgebühren auferlegt und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt.
3 Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, das Entwässerungsprojekt, dargestellt in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, sei vom Amtssachverständigen für Entwässerungstechnik überprüft worden. Die projektierten Entwässerungsanlagen seien ausreichend dimensioniert, es seien von diesen keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen hinsichtlich des Grundstückes des Revisionswerbers zu erwarten. Gegenstand des Verfahrens sei die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einem PKW Abstellplatz samt Zu und Abfahrt. Dieser PKW Abstellplatz stelle einen Pflichtabstellplatz im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) dar. Das Bauvorhaben sei in der vorliegenden Widmungskategorie „Allgemeines Wohngebiet“ zulässig, zumal es vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sei. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen seien von den Nachbarn hinzunehmen. Wie sich aus dem ebenso eingeholten schalltechnischen Amtsgutachten ergebe, sei durch Messungen an der maßgeblichen Grundgrenze des Grundstückes des Revisionswerbers ein Ist Maß ermittelt worden, welches vorwiegend durch Straßen und Schienenverkehrslärm geprägt sei und unter den Planungsrichtwerten für allgemeines Wohngebiet liege. Der Amtssachverständige habe weiters durch Berechnungen ermittelt, dass die Ist-Situation durch das vorliegende Bauvorhaben nicht verändert werde. Sehe man die Zufahrt zum projektierten PKW Abstellplatz, die allerdings nicht entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Revisionswerbers verlaufe, hinsichtlich ihrer Länge und ihrer 10%igen Steigung als unüblich und damit als besonderen Umstand an, so habe das schalltechnische Amtsgutachten dennoch ergeben, dass eine Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht nach § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG iVm § 30 Abs. 1 Z 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) nicht vorliege. Der Amtssachverständige habe zudem ausgeführt, dass aus schalltechnischer Fachsicht im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände vorlägen. Bei den vom Bauvorhaben ausgehenden Schallimmissionen handle es sich um für die Widmungskategorie typische bzw. um solche Immissionen, die dieser Widmungskategorie entsprächen. Da aus schalltechnischer Sicht durch das vorliegende Projekt sämtliche Richtwerte eingehalten würden, sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit mit näherer Begründung zusammengefasst vorbringt, die vom LVwG vertretene Rechtsansicht sei verfehlt; seine Ausführungen seien logisch nicht nachvollziehbar und stünden mit sich selbst im Widerspruch, sodass das LVwG von der (jeweils nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Dem Nachbarn komme ein Mitspracherecht hinsichtlich der gefahrlosen Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern und ebenso ein Mitspracherecht insofern zu, als mit der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien ein Immissionsschutz verbunden sei. Der Revisionswerber habe im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass ein außerhalb des Baugrundstückes gelegenes Abflussrohr nicht ausreichend dimensioniert sei; zudem sei das vom LVwG eingeholte schalltechnische Gutachten nicht nachvollziehbar und seien dem Revisionswerber bis dato die Messberichte und Messdaten des schalltechnischen Amtssachverständigen nicht übermittelt worden.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Diesem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen wie im vorliegenden Fall der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. für viele etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0088, mwN).
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, reicht dabei nicht aus (vgl. nochmals etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0088, oder auch 9.1.2025, Ra 2024/06/0194, jeweils mwN).
11 Die vorliegende Revision entspricht den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsbegründung stellt der Sache nach überwiegend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar. Das behauptete Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt und es wird auch nicht vorgebracht, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
12 Im Übrigen hat das LVwG nunmehr unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Revisionswerber die Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren zuerkannt und ist nach ergänzender Beiziehung von Amtssachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis gelangt, dass im Revisionsfall eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Revisionswerbers nicht vorliegt. Inwiefern sich im Hinblick darauf fallbezogen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG ergeben sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt. Zu der in den Zulässigkeitsgründen außerdem behaupteten Nichtübermittlung von Messdaten ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2023/06/0197, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die Zulässigkeitsbegründung der Revision auch diesen Anforderungen nicht.
13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2025