Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der revisionswerbenden Parteien 1. M d B, 2. A S, 3. J L, 4. KR G F, 5. H W, 6. Dipl. Ing. W R, 7. E R, 8. K R, 9. Ing. H N, 10. Dipl. Ing. M S, 11. DDr. K H und 12. Dipl. BW (BA) Ing. R B, alle in S und vertreten durch Dr. Susanne Heger und Dr. Martin Fischer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Esslinggasse 17/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2024, W104 2240490 1/244E, betreffend Feststellungsverfahren nach dem UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Autobahnen und Schnellstraßen Finanzierungs AG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die „Revisionsbeantwortungen“ von Dipl. Ing. D P und E P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, sowie der Stadtgemeinde Stockerau, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, werden zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021 wurde gemäß § 24 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) festgestellt, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei „A Autobahn, Fahrstreifenzulegung im Abschnitt zwischen Ast. S und Knoten S“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP G 2000 durchzuführen sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die unter anderem von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Darüber hinaus wurden das angefochtene Erkenntnis betreffend zwei weitere Revisionen erhoben, die zu Ro 2024/06/0024 bis 0025 und Ro 2024/06/0026 protokolliert und nicht Gegenstand dieser Erledigung sind.
4 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
5Jene revisionswerbenden Parteien, welche die unter Ro 2024/06/0024 bis 0025 protokollierte Revision erhoben (Dipl. Ing. D P und E P), beantragen in ihren „Revisionsbeantwortungen“ die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Die Revisionswerberin der unter Ro 2024/06/0026 protokollierten Revision (Stadtgemeinde Stockerau) verweist in ihrer „Revisionsbeantwortung“ auf ihr Revisionsvorbringen.
6Zunächst wird angemerkt, dass jene Parteien, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben, nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein können (vgl. VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007, Rn. 19, mwN). Ihre „Revisionsbeantwortungen“ waren daher zurückzuweisen.
7Darüber hinaus kommt eine Mitbeteiligung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf der Seite der revisionswerbenden Parteien nicht in Betracht; die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Parteien voraus (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 23, mwN). Der Umweltorganisation A kommt ungeachtet ihrer Einbeziehung in das Vorverfahren gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das BVwGsomit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Stellung als „mitbeteiligte Partei“ zu. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft kann als Formalpartei ebenfalls nicht als Mitbeteiligte im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten; der Umstand, dass auch sie in der Verfügung des BVwG über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag keine rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinn des § 21 Abs. 1 VwGG zu begründen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, Rn. 7, mwN).
8Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, mwN).
9 Die revisionswerbenden Parteien bringen unter „ 5. Revisionspunkt “ vor:
„Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
Die Revisionswerber:innen sind Nachbarn des Vorhabens und erachten sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung einer UVP (§ 23a UVP G und Art 4 Abs 1 UVP Richtlinie) und in ihrem Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen (§§ 19, 24f Abs 8 UVP G), verletzt.“
10 Aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten (vgl. § 19 Abs. 1 UVPG 2000). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Parteien weder ein abstraktes Recht auf „Durchführung einer UVP“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, mwN), noch ein „Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 10, betreffend die „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP G 2000“) und auch hier eine Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP G 2000 betreffend kein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVPPflicht“ (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, mwN) zu.
11 Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machten, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
12Vor diesem Hintergrund war der Anregung der revisionswerbenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen.
13Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. November 2024
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